Der Gotteszellische Prozef3 von 1650 - 106059

Eine Untersuchung zur weltlichen Obrigkeit der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd gegenüber dem Kloster Gotteszell

— Von H. H. Dieterich —

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Die Stadt Schwäbisch Gmünd überstand den Dreißigjährigen Krieg anders als etwa Schorndorf, Waiblingen oder Aalen zwar unzerstört; es wäre aber verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, daß sıe in diesem Krieg glimpflich davongekommen war. Ständige Einquartierungen und Durchmärsche fremder Truppen sowie Plünderungen und die verheerenden Auswirkungen der Pest in den Jahren 1635—1637 brachten die Stadt im Laufe des Krieges nahe an den personellen und finanziellen Ruin”.

Werden damit Ereignisse angesprochen, wie sie in diesem Krieg in vielen Städten des Reiches gewissermaßen üblich waren, so sah sich Schwäbisch Gmünd darüber hinaus noch in ganz anderer Hinsicht vor zwei ernste Krisen gestellt, für die der Krieg allerdings zum Teil nur letzter Anlaß war. Sie betrafen das Verhältnis der Stadt zu ihren Klöstern, und zwar insbesondere das zum Kloster Gotteszell. Die erste ernste Krise, die hier nur kurz erwähnt werden kann, brachte das Jahr 1633, als die schwedische Krone dem Obersten Christoph Martin von Degenfeld die Gmünder Klöster schenkte. Stadt und Klöster setzten sofort die ihnen zu Gebote stehenden

Anmerkungen zu Kapitel I

1) s, hierzu ausführlich Emil Wagner: Schicksale der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd während des Dreißigjährigen Krieges, WVjH. N. F. XXIV 1915. S. 123—217

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— geringen — Mittel ein”, diese Schenkung rückgängig zu machen, aber der Ausgang dieser Bemühungen war zweifelhaft. In diesem Augenblick machte der Machtumschwung nach der Schlacht bei Nörd- lingen im Jahr 1634 die Schenkung faktisch hinfällig.

Waren Stadt und Klöster in dieser Ausnahmesituation einträchtig vorgegangen, so kehrte nun im beiderseitigen Verhältnis der Alltag ein, und dieser war schon in Friedenszeiten unerfreulich genug. Dies gilt in besonderem Maße für die Beziehungen der Stadt zum Kloster Gotteszell.

Die hauptsächlichen Gründe für diese schlechten gegenseitigen Be- ziehungen sind andere bei den innerhalb der Mauern gelegenen Nieder- lassungen der Dominikaner, Augustiner, Franziskaner und auch der Seelschwestern vom Dritten Orden des heiligen Franziskus als bei dem Frauenkloster Gotteszell, das sich etwa 20 Wegminuten vom nächsten Stadttor entfernt befand. Dieses Kloster, im 13. Jahrhundert als Augustinerinnen-Kloster gegründet, aber schon seit 1246 unter der Aufsicht des Predigerordens stehend?, nannte schon bald beträcht- lichen Grundbesitz sein eigen, der zu Beginn des 17. Jahrhunderts eine Fläche von etwa 27 qkm umfaßte”. Der ganz überwiegende Teil dieses von Hintersassen des Klosters bewirtschafteten Grindbesitzes lag innerhalb des Bereichs, den die Stadt Schwäbisch Gmünd als ihr Territorium bezeichnete. Die Stadt, die zumindest seit dem Jahr 1382” Schirm- und Schutzherr des Klosters war, leitete seit längerer Zeit aus dieser Funktion Rechte eines Territorialherrn über die inner- halb ihres Territoriums lebenden gotteszellischen Hintersassen und die darin liegenden Güter des Klosters” her und übte diese Rechte auch

?) s. Schreiben von BM und Rat an die Stadt Ulm vom ?7. 8. 1633, Archiv der Stadt Straßburg, Correspondence Nr. 1020; ferner: Brief von BM und Rat an die Deputierten der Reichsstädte vom 18. bzw. 28. 4. 1634, Archiv der Stadt Straßburg, Correspondence Nr. 1043

9) Innozenz IV. übergab am 13. 3. 1246 das Kloster dem Predigerorden — StA LB 185/G 5

") s. hierzu: Erneuerung des gotteszellischen Lagerbuchs, 3 Bände, 1668 (1557/1776) — HStASt H 59 — 61 |

°) so die Entscheidung des Schwäbischen Städtebundes in Ulm am 1. 9. 1382 GUB 4% |

%) BM und Rat an den Provinzial Konrad Zittard am 8. 12. 1590 — StAL B 185/ G 3

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aus. Sie verstand sich als weltliche Obrigkeit der Hintersassen von Gotteszell. Das Kloster duldete diese Praxis der Stadt meist, hatte sie aber nicht förmlich anerkannt, sondern bestritt sogar gelegentlich ihre Rechtmäßigkeit”. Für die Stadt war die Ausübung dieser Rechte von elementarer Bedeutung, denn ihr ohnehin geringes Territorium hätte den Aderlaß eines Verlustes der gotteszellischen Untertanen und das damit verbundene Eindringen einer fremden Macht in ihre Einfluß- sphäre kaum verkraftet. Gleichzeitig wäre damit die Bedeutung der Stadt auf ein Minimum geschrumpft.

Bei dieser Interessenlage waren Konflikte mit Gotteszell unausweich- lich. Dabei kam dem Kloster auch seine abgeschiedene Lage zustatten: es war Einflüssen unzugänglicher und auf die Stadt weniger ange- wiesen.

Die seitherigen Konflikte zwischen Stadt und Kloster, deren wichtigste in den Jahren 1382”, 1477”, 1531'® und 1592") entschieden worden waren, hatten zwar streitige Einzelfragen bereinigt, aber das Ver- hältnis zwischen Kloster und Stadt nicht so geklärt, daß deren welt- liche Obrigkeit über die gotteszellischen Hintersassen nunmehr unbe- stritten gewesen wäre.

So gab der Vertrag von 1531'” der Stadt das Recht, die gotteszellischen Untertanen zur Schatzung anzulegen. Dies durfte freilich nur ım Kriegsfall und nur nach Einschaltung des Klosters geschehen, wie denn auch der Vertrag ausdrücklich festlegte, daß der Rat Befehle an die Hintersassen des Klosters grundsätzlich über den Hofmeister erteilen mußte. Die Malefizgerichtsbarkeit im engeren Klosterbereich wurde in dem Abkommen von 1531 ebenfalls der Stadt übertragen.

Der Vertrag von 1592'” stellte neben anderem fest, daß das Kloster Gebote, Verbote und Forderungen gegenüber seinen Hintersassen selbst vollstrecken dürfe. Für Prozesse Außenstehender gegen Unter-

?) Konrad Zittard an die Stadt am 4. 12. 1590 und am 7. 10. 1591 — StAL B 185/ (3 4

8) Entscheidung des Schwäbischen Städtebundes in Ulm am 1. 9. 1382, GUB 496

%) Entscheidung Kaiser Friedrichs III., Wien, 27. 3. 1477, GUB 1759

10) Pappenheimischer Vertrag, Ulm, 19. 4. 1531, Abschrift bei: Wingert: Der Gottes- zellische Prozeß und desselben Vergleichsrezess ao 1659 — StAL B 185/ G 6

I1) Vertrag zwischen Kloster und Stadt v. 25. 5. 1592 — StAL B 185/ G 3

12) s.. Anm. 10

2 5. Anm. 11

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tanen des Klosters wurde unter Hinweis auf ihre Vogtei die Gerichts- barkeit der Stadt vereinbart.

Diese Abmachungen zeigen, daß die Parteien hinsichtlich des ent- scheidenden Problems der Obrigkeit der Stadt unsicher waren und es daher zugunsten der Lösung von Einzelfragen ausklammerten. Bei dieser Sachlage konnte es nicht ausbleiben, daß bei irgendwelchen Belastungsproben das Verhältnis von Kloster und Stadt wieder eine ernstliche Trübung erfahren würde. Diese Belastungsproben brachte der Dreißigjährige Krieg in reichem Maß. So mußten dieKlosterfrauen nach ihren Aufzeichnungen über die normale Veranlagung ihrer Unter- tanen hinaus der Stadt zwischen dem 26. Mai 1633 und dem 20. April 1634 etwa 140 Malter Früchte „leihen“, die sie allerdings nie wieder zurückerhielten'”.

Bei einer anderen Gelegenheit forderte der Rat vom Kloster — nach dessen Auffassung ohne Rechtsgrund — 100 Reichstaler, die sich Gotteszell selbst erst über ein Darlehen beschaffen konnte'”. Das Kloster warf der Stadt ferner übermäßige Beschwerung seiner Unter- tanen vor sowie, daß der Rat diesen entgegen dem Vertrag von 1531 direkte Befehle erteilte, ohne sich dabei des Klosters als Vermittler zu bedienen.

Die Stadt ihrerseits stritt den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe offen- bar nicht ausdrücklich ab, sondern wies auf die schwierigen Kriegs- zeiten hin'®. Es ıst in Anbetracht dieser Zeit auch nicht leicht, Ver- ständnis für die Haltung des Klosters zu haben. Zumindest eine ge- wisse Berechtigung gewinnt diese aber angesichts der leidvollen Er- fahrungen, die Gotteszell im Lauf der Jahrhunderte mit der Stadt machen mußte und angesichts des Rangs, den auch damals noch mangels ausreichender geschriebener Rechtsquellen das Gewohnheits- recht, die „consuetudo“ hatte. Duldete Gotteszell das Vorgehen der Stadt ohne Widerspruch, so konnte daraus leicht eine herkömmliche Übung werden.

” Aufzeichnungen des Klosters aus dieser Zeit — StAL B 185/ G 4

15) Brief des Provinzials Johann Ahlenforst an BM und Rat vom 20. 6. 1646 — StAL B 185/ G3

'#) Vermerk des Klosters über eine Besprechung des Provinzials Ahlenforst mit BM und Rat am 2. Juli 1646 — StAL B 185/ G 3

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Das Kloster beschwerte sich daher beim Predigerorden, worauf Thomas Turcus, dessen Generalmeister, einen ungewöhnlichen Schritt tat: Er widerrief und annullierte am 30. Mai 1644 die Schirm- und Schutz- herrschaft der Stadt über das Kloster'”.

22,

Es ist nicht bekannt, wie dieser Schritt von Thomas Turcus in der Stadt aufgenommen wurde, man kann es sich aber gut vorstellen. Die Stadt vertrat selbst die Auffassung, daß ihr die weltliche Obrigkeit über die gotteszellischen Hintersassen gleichsam als Annex’ der Schirmherrschaft über das Kloster zugefallen war. Verlor sich die Schirmherrschaft, so mußte sie folgerichtig auch die weltliche Obrig- keit über die Untertanen des Klosters einbüßen.

Daher war nicht denkbar, daß Bürgermeister und Rat die Annullierung der Schirmherrschaft ohne Widerstand hinnehmen würden. Schließlich war das Schreiben von Thomas Turcus auch in seiner Substanz nicht unangreifbar.

So behauptete der General etwa, die Schirmherrschaft sei der Stadt von seinem Vorgänger Leonardus de Mansuetis am 12. Oktober 1476 übertragen worden? und zog daraus stillschweigend den Schluß, diesen Akt auch widerrufen zu können. Diese Auffassung aber war mit den Tatsachen einfach nicht vereinbar, denn Leonardus hatte in dem er- wähnten Schreiben klar gesagt, daß Gotteszell schon seit über 200 Jahren unter Schutz und Schirm der Stadt stehe” und sodann diese Funktion der Stadt bestätigt”. Leonardus war andererseits nicht darauf eingegangen, wer der Stadt die Rechte ursprünglich übertragen hatte,

17) Abschrift bei Wingert. Der Gotteszellische Prozeß S. 467—470

Anmerkungen zu Kapitel II

1) advocatia, quae annexam habet iurisdictionem, Quadruplik des Rats, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 763

2) Schreiben an die Stadt vom 12. 10. 1476, GUB 1736

3) „monasterium Cellae Dei ... per annos ducentos et ultra, ita quod non extat hominum memoria in contrarium semper usque in haec tempora fuit sub tutela, protectione et tuitione dicti oppidi Gamundiensis ...“, GUB 1736

4) „Ideo tam piam et utilem tutelam, tuitionem et protectionem vestram super dicto nostro monasterio ... confirmamus.“ GUB 1736

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weil dies schon im Jahr 1476 ganz offensichtlich nicht mehr bekannt war. Damit aber mußte auch höchst zweifelhaft sein, ob Thomas Turcus die Schirmherrschaft überhaupt wirksam annullieren konnte. Schließlich hatte ja auch Kaiser Friedrich III. diese seinerzeit bestätigt”. Bürgermeister und Rat ignorierten in der Folge den Widerruf der Schirmherrschaft. Dies zeigte deutlich ein Ereignis im Oktober 1644: Die Stadt befahl die gotteszellischen Untertanen zur Wacht an den Stadttoren®. Das Kloster seinerseits verbot den Hintersassen, diesem Befehl Folge zu leisten. Der Rat ließ wiederum wenig später durch seinen Spraitbacher Vogt zwei Untertanen des Klosters aus Zimmer- bach, die sich in dieser Sache besonders gegen die Stadt exponiert hatten, verhaften und ım Diebsturm zu Gmünd einkerkern. Aus diesem unliebsamen Quartier wurden sie erst entlassen, nachdem sie je einen Reichstaler „Strafe“ gezahlt und vor dem gesamten Rat die Stadt als ihren alleinigen Herrn anerkannt hatten.

Die gleiche Behandlung widerfuhr dem Hofmeister des Klosters. Er wurde beim Besuch des St.-Ursula-Marktes in Gmünd verhaftet” und erst nach drei Tagen wieder entlassen, nachdem er zwei Reichstaler entrichtet und vor dem Rat geschworen hatte, allein der Stadt Schwä- bisch Gmünd gehorsam zu sein”. Weitere Zwischenfälle folgten. Nach einem geringfügigen Raufhandel im Klosterhof bestrafte Gotteszell den einen der beiden Streitenden unter Berufung auf die Gerichtsbar- keit, die ihm der Vertrag von 1531 zusprach, die Stadt zog daraufhin den anderen zur Verantwortung”.

In dieser unhaltbaren Situation unternahm der Provinzial des Domini- kanerordens für Oberdeutschland, Johannes Ahlenvorst, anläßlich einer Visitation des Klosters im Sommer 1646 den Versuch, die Par-

5) Wıen, 27. 3. 1477, s. 0. I, Anm. 9, GUB 1759

6) „Umbständlicher Bericht“ der Priorin Sattler an den H. Pater Prior von Wien über die Behandlung der gotteszellischen Untertanen durch den Rat, Gmünd, 19. 12. 1644 — StAL B 185/ G5

?) an einem gefreiten Markttag, wie das Kloster bitter vermerkte, a.a. O.

®) diesen Schwur quittierte BM Georg Jehlin mit einem Fingerschnalzen und der spöttischen Bemerkung, soviel Macht hätten das Kloster und sein Beichtvater

über ıhre Untertanen, a. a. ©. ®) Schreiben von Joh. Ahlenvorst an BM und Rat, 20. 6. 1646 — StAL B 185/G 3

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teien gütlich zu einigen. Ohne sich ausdrücklich auf die Annullierung der Schirmherrschaft durch Thomas Turcus zu stützen, deren prakti- scher Nutzen ihm offenbar selbst zweifelhaft erschien, faßte er in einem Brief an die Stadt die jüngsten Ereignisse aus seiner Sicht zu- sammen und schloß mit der Erklärung, der Orden könne die Stadt solange nicht mehr als Schirmherrn anerkennen, als diese ihr der- zeitiges Verhalten nicht grundlegend ändere”. Der Provinzial und Vertreter der Stadt trafen daraufhin mehrmals zusammen, aber das schließlich Anfang Juli 1646 erzielte Einvernehmen’ hielt nur kurze Zeit an.

Bereits im August 1650 reichte Albert Rottenbacher, der Nachfolger Ahlenvorsts, beim Reichshofrat in Wien im Namen und Auftrag des Klosters Klage gegen die Stadt ein'?. Außer den schon geschilderten Ereignissen brachte das Kloster im wesentlichen vor'”, die Stadt nenne sich unter Berufung auf Leonardus de Mansuetis eigenmächtig des Klosters Herrn, obwohl der Dominikanerorden von weltlicher Gewalt und Jurisdiktion gänzlich eximiert sei und unmittelbar unter des Reiches Schutz stehe. Die Stadt habe ferner die Untertanen des Klosters, die doch nur diesem vogtbar, steuerbar und dienstbar seien, genötigt, sich nur noch als gotteszellische Gültbauern zu bezeichnen und nicht mehr als Untertanen des Klosters. Sie habe diese Untertanen außerdem widerrechtlich zu Diensten und Wachten geboten. Schließ- lich warf Gotteszell der Stadt rechtswidrige Einmischung in seine Zehntrechte vor.

Es folgte auf diese Klage das kaiserliche Mandat an die Stadt, von ihrem unrechtmäßigen Beginnen gegen das Kloster abzulassen oder aber, so man sich im Recht wähne, binnen zwei Monaten auf die Klageschrift zu erwidern'”.

10) Vgl. Anm. 9

11) Vermerk des Klosters über eine Besprechung des Provinzials mit BM und Rat am 2. 7.1646 — StAL B 185/ G 3

12) Mandat Kaiser Ferdinands III. an die Stadt Gmünd vom 11. 10. 1650, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß S. 1

1%) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 1—5

14) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 5—7

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IT.

Es war damit der Auftakt gegeben zu dem sogenannten gotteszellischen Prozeß, der bis zum Ende des Jahres 1659 dauerte. Der Länge des Prozesses war der gewaltige Aufwand beider Parteien ebenbürtig. Sie bekämpften einander in zermürbend langatmigen Schriftsätzen, von denen beide drei einreichten. Stadt wie Kloster entsandten ihre Ver- treter nach Wien. Für Gmünd reiste der Stadtschreiber Michael Win- gert, für das Kloster machte sich die streitbare Priorin Maria Magda- lena Sattler selbst auf den Weg». Beide Teile hofften bis zum Schluß auf den Sieg, das Kloster, weil die Geistlichen am Kaiserhofe „zimb- lich gehör und favorabilem iudicem“ hatten”, die Stadt, weil es kaum denkbar war, daß dem Kaiser eine Schwächung der katholischen Reichsstadt willkommen sein konnte. Hoffnung machte der Stadt auch die Tatsache, daß Berichterstatter im Prozeß der Reichshofrat Georg Ludwig von Lindenspihr war, ein Bruder des Wiener Anwalts der Stadt, Georg Friedrich von Lindenspihr?.

IV.

Die Klage des Klosters machte die vielschichtige rechtliche Problematik, dıe sein Verhältnis zur Stadt in sich barg, erst recht deutlich. Die Be- deutung von Grundherrschaft, Immunität, Gerichtsvogtei, Schutz- herrschaft und auch der Landeshoheit waren nun zu klären.

Das Kloster war nicht nur Eigentümer seines Landes, sondern wegen seiner Rechtsnatur gleichzeitig auch Grundherr seiner Hintersassen. Es hatte als solcher über seine privatrechtlichen Befugnisse hinaus

Anmerkungen zu Kapitel III

') sie freilich sah sich im Jahr 1652 mangels finanzieller Mittel dazu genötigt, die Heimreise anzutreten; vgl. etwa ihre Bettelbriefe an die Kaiserinwitwe Eleonora und den Erzherzog Leopold Ignaz von Österreich — StAL B 185/ G4

?) Brief von Georg Friedrich von Lindenspihr an die Stadt vom 23. 2. 1651, Win- gert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 19

?) So schrieb Wingert am 21. Juni 1651 von Wien nach Gmünd, die Erwiderung auf die Klage des Klosters habe der Anwalt v. Lindenspihr nicht unterschrieben, denn sonst könnte der Reichshofrat v. Lindenspihr „aus suspicion submoviert“ werden. — StAL B 185/ G5

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zugleich auch öffentlich-rechtliche, hatte also auch staatliche Auf- gaben zu erfüllen”.

Der Umfang dieser staatlichen Aufgaben konnte im einzelnen ver- schieden sein, es entsprach aber durchaus der Regel, daß der Grund- herr die sogenannte niedere Gerichtsbarkeit ausübte, d. h. er entschied zivilrechtliche Streitigkeiten der Hintersassen untereinander, er urteilte aber auch über deren Straftaten, solange sie geringfügiger Natur waren”). Diese Gerichtsbarkeit wurde aber auch mehr und mehr von Personen außerhalb der grundherrlichen Verhältnisse bei Rechtsstrei- tigkeiten gegen die Hintersassen in Anspruch genommen.

Als geistliche Einrichtung genoß das Kloster auf seinem Gebiet auch das Recht der Immunität. Gotteszell war damit von Steuern und bestimmten öffentlichen Lasten wie Hand- und Spanndiensten be- freit”. Auch hier waren staatliche Rechte ın gewissem Umfang auf den Immunitätsherrn übertragen und das Immunitätsgebiet dem direkten staatlichen Eingriff insoweit entzogen”. In aller Regel stand dem Immunitätsherrn die niedere Gerichtsbarkeit zu”. Weder der Umfang der Grundherrschaft noch der der Immunität waren theoretisch aus- reichend geklärt, schon deshalb wirkten sie sich tatsächlich sehr unter- schiedlich aus; die mittelalterliche Praxis, den einzelnen ın höchst ver- schiedener Form zu privilegieren, brachte einen weiteren Unsicherheits- faktor mit sich. Streitigkeiten standen damit Tür und Tor offen.

Es war klar, daß Gotteszell versuchen würde, im Prozeß seine Rechte als Grund- und Immunitätsherr möglichst umfassend darzustellen. Dem stand gegenüber, zunächst, daß die Stadt Schirm- und Schutzherr des Klosters war. Diese Rechtsstellung zu beweisen war für die Stadt kein Problem, war sie ihr doch oft genug von verschiedener Stelle bestätigt worden. Freilich war es fraglich, welche Rechte der Schirm-

Anmerkungen zu Kapitel IV

1) statt vieler: Mitteis-Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte, 13. Aufl, München 1974, 5. 69

2) vgl. Anm. 1

3) Planitz-Eckhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., Graz-Köln 1971, S. 91

2.2.0. 5) Brunner-v. Schwerin, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte 8. Aufl., Mün-

chen und Leipzig 1930, S. 147

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herr gegenüber dem Beschirmten überhaupt hatte. Ging man vom Wortsinn aus, so brachten Schutz und Schirm nur Pflichten und keine Rechte und man mußte der Auffassung des Klosters von der „simplex advocatıa id est nuda tuitio sive protectio detracta iurisdictione“ bei- pflichten”.

Mit der Wirklichkeit hatte diese Auffassung freilich wenig gemein. Zum einen ist zu bedenken, daß den Interessen einer beschirmten geist- lichen Einrichtung damit nicht Rechnung getragen war. Das Kloster konnte die ihm zustehende Gerichtsbarkeit als Grund- und Immuni- tätsherr nicht ausüben”, denn dies vertrug sich nicht mit seiner geist- lichen Stellung.

Es fehlten ihm auch die weltlichen Machtmittel, diese Gerichtsbarkeit zu praktizieren und durchzusetzen. Man könnte freilich einwenden, daß gerade in der Durchsetzung dieser Gerichtsbarkeit der Schirmherr die ihm gemäße Aufgabe gefunden hätte, aber dies hätte an die Selbst- losigkeit einer Stadt und an die Verantwortung ihrer eigenen Bürger und Untertanen gegenüber unzumutbare Anforderungen gestellt. Es war vielmehr nur selbstverständlich, daß der Schirmherr danach trachtete, selbst die Gerichtsbarkeit im Gebiet des Beschirmten auszu- üben, also dort Gerichtsvogt zu werden. Dies war ja das eigentliche Äquivalent für seine nicht einfachen und nicht ungefährlichen Pflichten als Schirmherr, denn es brachte ihm eine Erweiterung seiner Rechte und seines Einflusses. Der Gerichtsvogt hatte gerichtliche und polizei- liche Aufgaben zu erfüllen: Er bot im Immunitätsgebiet zur Heerfolge auf”. In Verbindung mit der Erlangung der Hochgerichtsbarkeit wurde er auf diesem Weg die eigentliche Obrigkeit im bevorzugtem Gebiet. Es war danach klar, daß auch die Stadt Schwäbisch Gmünd danach trachtete, die Gerichtsvogtei über das in ihrem Einflußbereich gelegene Gebiet des Klosters Gotteszeil zu erlangen, und es entsprach nur der Regel”, daß sie, wenn auch relativ spät, in den Besitz dieser Rechte kam.

°) Replik des Klosters, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 327

‘) s. hierzu Waas, Vogtei und Bede in der deutschen Kaiserzeit, 1. Teil, Berlin 1919, $; 3:#.

°) Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. I, Karlsruhe 1954, S. 145

®) Hirsch, Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit, Weimar 1913, $. 151

44

V.

Die Prozefsführung der Parteien verkannte die geschilderte Proble- matik durchaus nicht. Diese zeigen zunächst die hauptsächlichen Argumente des Klosters.

Gotteszell bestritt die Schutz- und Schirmherrschaft der Stadt nicht, es definierte sie als Schutz vor Angriff, Schädigung und Beunruhigung)), fügte aber sogleich hinzu, daß diese „simplex advocatia“ einige „Mixtur“ oder Vermischung mit der vogteilichen Jurisdiktion nicht habe”. Weitergehende Ansprüche könne die Stadt urkundlich nicht beweisen. Rechte folgten auch nicht aus der Bestätigung ihrer Stellung ın den Jahren 1476 und 1477 durch Papst Sixtus IV., Leonardus de Mansuetis und Kaiser Friedrich III., denn die Stadt sei damals nur Schutz- und Schirmherr Gotteszells gewesen. Wenn Friedrich III. etwa das Wort „Vogtei“ benutze, so habe das keine Aussagekraft, denn dieser Begriff werde manchmal wie der des Schutzes verwandt”. Das Kloster bestritt auch, daß der Vertrag von 1531 der Stadt die vogteiliche Obrigkeit über seine Untertanen gebracht habe. Dies er- gebe sich schon aus der ausdrücklichen Bestimmung des Vertrages, daß des Klosters Untertanen nur im Krieg von der Stadt veranlagt werden dürften”. Freilich habe dieser Vertrag festgestellt, daß die Stadt ın Kriminalsachen die gotteszellischen Gültbauern richten dürfe”, aber diese spezielle Abmachung sei lediglich Folge des Grundsatzes, daß die Kirche kein Blut vergießt".

Im übrigen strafe Gotteszell leichte Delikte, die im Klosterhof be- gangen wurden, selbst gegen Gmünder ab”.

Das Kloster wies ferner darauf hin, daß es seine Güter in der Regel von reichsunmittelbaren Adligen mit allen öffentlichen Rechten er-

worben habe”.

Anmerkungen zu Kapitel V

!) Replik des Klosters, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, $. 323

®) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 323

3) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 333

4) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 338

5) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 339

6) „ecclesia non sitit sanguinem“, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 412 7) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 412 f.

8) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 343 f.

Gotteszell bestritt auch, daß die Stadt kraft Herkommens obrigkeit- liche Befugnisse gegen seine Untertanen ausüben könne”. Wenn die Stadt sich in der Vergangenheit als Obrigkeit gebärdet habe, so handle es sich hier um eine gewalttätige Usurpation fremder Rechte’.

Zum Eid der Gotteszeller Hintersassen, in dem diese bei Annahme des Lehens schworen, vor dem Rat der Stadt Recht zu geben und zu nehmen, meinte das Kloster, zunächst schwöre der Untertan, Priorin und Konvent seine Schuldigkeit zu erweisen‘. Gotteszell bestritt schließlich der Stadt das Recht, an seinen Güter- und Zehntverleihun- gen teilzunehmen’”. Die Stadt vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß sie Gerichtsvogt und Obrigkeit auf des Klosters Gebiet sei'”. Sie erklärte, in Schwaben sei die Gerichtsvogtei gleichsam ein Annex der Schirmherrschaft gewesen'” und berief sich zur Stützung ihres An- spruchs im übrigen auf das Herkommen. Seit Jahrhunderten habe die Stadt öffentlich-rechtliche Befugnisse gegen die Untertanen GO zell in ununterbrochenem ungestörtem Besitz und übe sie auch aus”. Die Gerichtsbarkeit Gotteszells im Klosterhof bei geringfügigen ” deln habe die Stadt im Vertrag von 1531 freiwillig zugestanden ” Zum Umfang ihrer Gerichtsbarkeit an sich führte die Stadt die _ legien König Ruprechts von 1401, Kaiser Sigismunds von 1433”, Kaiser Karls V. von 1548 und 1556'%" sowie Kaiser Ferdinands I. von

20) |

Ein Iofleiie des Klosters, als geistliche Einrichtung zu Reichs- anlagen nicht beitragen zu müssen, hielt der Rat entgegen, daß > Grundsatz bereits im 16. Jahrhundert mehrfach von Kaiser und Reic

durchbrochen worden war.

9) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 377

10) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 379 f.

11) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 395

12) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 415 Ei 13) Supplikation der Stadt, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, >. 14) Quadruplik der Stadt, a. a. O., 5. 836

15) Supplikation der Stadt, a. a. O., 5. 60

16) ebd., S. 60 f. |

17) Augsburg, 14. 8. 1401, GUB 654

18) Senis, 24. 2. 1433, GUB 1029 e, Brüsel 23. 11. 1548, Abschrift bei Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 182,

Gent, 21. 8. 1556, Abschrift bei Wingert: Der Gotrteszellische — 2 - E 20) Augsburg, 9.6.1559, Abschrift bei Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S.2

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VI.

Bei diesem Sach- und Streitstand zeichnete sich ab, daß ein Ende des Prozesses durch Urteil unter Umständen höchst unbefriedigt sein würde. Bemängelte Gotteszell auf der einen Seite das Fehlen von Urkunden, welche den Anspruch der Stadt stützen konnten, so wies die Stadt ihrerseits diese unter Hinweis auf das Herkommen zurück. Damit war klar, daß die Stadt — wenn überhaupt zu Recht — obrig- keitliche Befugnisse nur kraft Herkommens ausübte. Hier setzte das Kloster wieder an und bezweifelte die Rechtmäßigkeit eines even- tuellen Herkommens. In diesem Punkt aber mangelte es beiden Seiten an Beweisen für ihre Auffassung, was verständlich war, da es um die Rechtmäßigkeit des Herkommens ging. Zweifelhaft war, wie man den Umstand deuten sollte, daß es 1531 und 1592 überhaupt Verträge gegeben hatte. Es war hier die Auf- fassung des Klosters vertretbar, daß die Verträge von 1531 und 1592 überflüssig und sinnlos gewesen wären, wenn Gotteszell damals nicht eigene obrigkeitliche Rechte besessen hätte, über die es verfügen konnte. Andererseits mußte dem Gericht auch die Auffassung der Stadt plau- sibel erscheinen, daß sie in jenen Verträgen eben Zugeständnisse ge- macht hatte. So war es denkbar, daß Verlierer des Prozesses der geworden wäre, dem die Beweislast in den entscheidenden Punkten oblag, undes nimmt nicht wunder, daß der Reichshofrat vor dieser Konsequenz zurück- schreckte und daher die Sache nach Einreichung des letzten Schrift- satzes durch die Parteien im September 1656") zunächst einmal liegen ließ. Indessen hofften Kloster” wie Stadt” auf den Prozeßsieg. Dieser Zustand währte bis Mai 1659, als der Dominikanerorden plötz- lich vergleichsbereit erschien. Der Rat lehnte Verhandlungen zunächst

Anmerkungen zu Kapitel VI

) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 979

„Nonnen albereit Victori rueffen“, Schreiben Gotthardt Östermeyers an Wingert vom 13. 12. 1656, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 993

„Gotteszellische Sach in gutem Zustand“, Schreiben Östermeyers an Wingert vom 27.9. 1656, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 988

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ab und bat seinen Wiener Anwalt, den Prozeß zu Ende zu führen”. Dennoch kam am 30. August 1659 der Dominikanerprovinzial Johan- nes Franssens nach Gmünd und bat für den 3. September den 93jähri- gen amtierenden Bürgermeister Karl Seybold” mit den zwei Kloster- pflegern zu Tisch. Bei diesem Essen bahnte sich die Verständigung auf der Grundlage des alten Herkommens an, wie sie dann am 12. Sep- tember im Dominikaner-Männerkloster zustande kam” und am 4. De- zember 1659 von Kaiser Leopold I. bestätigt wurde”.

Dieser Vergleich legte im wesentlichen folgendes fest”:

Der Vertrag von 1531 wurde in allen Punkten bestätigt.

Hofmeister- und Untertaneneid wurden auch dem Rat als dem Vogt-, Schutz- und Schirmherrn des Klosters geleistet.

Die Stadt durfte die gotteszellischen Untertanen entsprechend dem Vertrag von 1531 nur im Krieg, zu Reichskollekten und Anlagen schätzen. Das Kloster mußte hiervon unterrichtet werden, der Hof- meister war zur Schätzung beızuziehen.

Frondienste, Scharwerk oder dergleichen mußten die Untertanen nur dem Kloster leisten. Wünschte der Rat solche Dienste, so mußte er sich an die Priorin wenden, die ihm zu diesen Diensten auf Grund des nachbarlichen Verhältnisses, nicht „aus Gerechtigkeit“ in der Regel verhelfen sollte.

Starb ein Untertan des Klosters, so wurde Inventur von den Gmünder Vögten unter Beiziehung des Hofmeisters vorgenommen.

Kleine Händel, die sich im Klosterbereich ereigneten, wurden wie bisher von der Priorin abgestraft.

Zins, Renten, Gülten und Dienste waren Sache der Priorin. Die Stadt mußte ihr Hilfe leisten, sofern sie es wünschte.

Heiligenrechnungen und Zehntverleihungen waren in Gegenwart der Stadt vorzunehmen.

4) Schreiben an G. F. von Lindenspihr vom 1. 8. 1659, Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 1011

5) Karl Seybold lebte von 1566 bis 1667

6) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 1021

?) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 1053 ff.

8°) Wingert: Der Gotteszellische Prozeß, S. 1026 ff.

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VM.

Der große Prozeß war zu Ende, und man muß annehmen, daß beide Parteien darüber erleichtert waren. Betrachtet man das Ergebnis des Kampfes, so kommt man aber auch zu dem Schluß, daß Kloster wie Stadt schon vor Abschluß des Vergleichs gründlich ernüchtert waren. Zu oft wird in den einschlägigen Urkunden der Wunsch betont, zum guten alten Herkommen zurückzukehren, und nicht umsonst wird im Vergleich schon zu Beginn festgelegt, daß der Vertrag von 1531 gelten solle wie ehedem.

Das Kloster anerkannte die Obrigkeit der Stadt nunmehr ım Grund- satz, aber die Stadt räumte auch ein, daß das Kloster dies von Rechts wegen nicht hätte tun müssen und gab dem durch einige Konzessionen besonderen Ausdruck.

Letztlich hatte die Vernunft bei beiden Teilen gesiegt und sie zu der Einsicht gebracht, daß eine schiedlich-friedliche Trennung nach so langer Zeit des Miteinanders ohne elementare Schäden für Kloster und Stadt nicht mehr möglich war”.

Anmerkungen zu Kapitel VII 1) s. hierzu auch Emil Wagner, Schicksale, S. 214 ff.

Quellenverzeichnis

I Gedruckte Quellen Nitsch: Urkunden und Akten der ehemaligen Reichsstadt Schwäbisch Gmünd

777—1450, 1. Teil,

1451—1500, II. Teil,

Inventare der nichtstaatlichen Archive in Baden-Württemberg, Heft 11, 12, hrsg. v. Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd, Schwäbisch Gmünd, 1966, 1967

zit.: GUB

II Nicht gedruckte Quellen Erneuerung des gotteszellischen Lagerbuchs 3 Bände, 1668 (1557/1776) HStASt H 224 Nrn. 59—61

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Literaturverzeichnis

Brunner-v. Schwerin: Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 8. Auflage, Mün- chen und Leipzig 1930

Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. I, Frühzeit und Mittelalter, Karlsruhe 1954

Hirsch: Die Klosterimmunität seit dem Investiturstreit — Untersuchungen zur Ver- fassungsgeschichte des deutschen Reiches und der deutschen Kirche, Weimar 1913

Mitteis-Lieberich: Deutsche Rechtsgeschichte, 13. Aufl., München 1974

Planitz-Eckhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., Graz-Köln 1971

Waas: Vogtei und Bede in der deutschen Kaiserzeit, 1. Teil, Berlin 1919

Wagner: Schicksale der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd während des Dreißigjährigen Krieges, WVJH. N. F. XXIV 1915 S. 123—217

Wingert: Der Gotteszellische Prozeß und desselben Vergleichsrezeß ao 1659 nebst mehreren Kaufbriefen von Dörfern, Höfen und Gütern, handschr. Mskr. aus dem 17. Jahrh. — StAL B 185/G 6

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C;münder Studien

1/1 976 — Beiträge zur Stadtgeschichte —

Herausgegeben vom Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd

Gmünder Studien 1/1976 — Beiträge zur Stadtgeschichte

© 1976 Stadtarchiv Schwäbisch Gmünd

Schriftleitung und Redaktion: Stadtarchivassessor Dr. K. J. Herrmann

7070 Schwäbisch Gmünd, Stadtarchiv, Augustinerstraße 3

Druck: Remsdruckerei, Schwäbisch Gmünd

Umschlagsgestaltung: W. Dürr, Schwäbisch Gmünd

Foto: StA Schwäbisch Gmünd, Spitalarchiv XV. 1, Aufnahme Dr. E. Banholzer

Inhalt

B. Theil: Die Reform des Klosters Gotteszell im 15. Jahrhundert H. Dieterich: Der Gotteszellische Prozeß von 1650 — 1659

H.K. Biedert: Besitz- und Wirtschaftsgeschichte des Dominika- ner-Frauenklosters Gotteszell von der Mitte des 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts

K. J. Herrmann: Über die Anfänge der Augustinereremiten in

Schwäbisch Gmünd

K. Graf: Schultheiß und Rat. Probleme der Stadtverfassung von Schwäbisch Gmünd im 13. Jahrhundert

K. J. Herrmann: Schwäbisch Gmünder Stadtschreiber im Mittel- alter und der frühen Neuzeit

T. A. Brady jr.: Der Gmünder Künstler Hans Baldung Grien (1484/85—1545) ın Straßburg, seine gesellschaftliche Stellung und seine Haltung zur Reformation

A. Ehmer: Das Gmünder Täufergericht 1529

K. J. Herrmann: „Consilium in causa maleficarum, lamıarum et veneficarum“. Ein Rechtsgutachten des Ratskonsulenten Dr. Leonhard Kager zum Problem Gmünder Hexenprozesse aus dem Jahr 1613/14

HA. Kıßling: Probleme um Jörg Ratgeb

Th. Zanek: Die Fuggerei in Schwäbisch Gmünd. Versuch einer standorts- und baugeschichtlichen Untersuchung

K. Seidel: Der alte Gmünder Bahnhof

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