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MIHHEILÜNGEN DES INSTITUTS
FÜR
OESTEEREICflISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTKR MITWIKKUN« VON
TH. RITTKR v. SICKKL und H. RITTKK v. ZEISSBERG
RKDIQIBT VON
E. M Ü II L B A C II E K.
1. ERGÄNZUNGSBAND.
* .,■•-/ INNSBRUCK.
VERLAS DER WAGNER'SCHEN UNIVERSITÄT8-BUCBBANDLUN6. 1885.
Druck d«r Wa g n e r ' sehen UniversitätaBuchdruckerei.
Inhalt des I. Ergänzungsbandes.
Seite Vorwort •....,.••..... 1
Zur germanischen Verfassungsgeschichte Yon Wilhelm 8iokel 7
Die VerMge der EaiBer mit Venedig bis zum Jahre 98S yon Adolf
Fanta 51
Excurse zu OttoniBchen Diplomen I— IV. von Th. Sickel, K ▼• Otten-
thal nnd A. Fanta 189'
Ezcnrae sa Ottonischen Diplomen V. VI. tob Th. Siolcel . S59
Die Schlacht bei Mflhldoif und über das Fragment einer OtterreichiBchen
Chronik von 0. Dobenecker 168
Zar Geschichte des deutschen Reichstags im Zeitalter dee KOnigsthums von
Wilhelm Sickel 220
Geschichte der deutschen Reichskanzlei 1246— U 08 yon S. Hersberg- Fr ftnkel. I. Theil: Die Organisation der Reichskanzlei ... 254 Bischof Haiduin yon Gefidu und sein Prozess. Eine Episode aus dem Leben
EaiBer Friedrichs IL yon £. Winkelmann 298
Die ftltesten Kipserarkunden für das Bisthum Meissen yon KarlUhlirz S6S DerWiHebrief für die R()mische Kirche y. J. 1279 ()fit einem Facsimile)
yon F. Ealtenbrunner .876
Sicard yon Cremona über Rechte des Kaisers yon J. Ficker ... 899 Die Bullenregister Martin V. und Eugen IV. yon £. y. Ottenthai 401
Untersuchungen zur historischen Geographie des ehemaligen Hochstifles Salzburg nnd semer Naohbargebiete (Mit euer Karte) yon Eduard Richter 590
748680
Vorwort
Schon seit längerer Zeit machte sich das Bedürfniss nach einer Erweiterung unserer Zeitschrift geltend. Die Fülle des Stoffes nö- thigte die Bedaction oft Arbeiten, deren raschere Veröffentlichung wünschenswerth war, zurückzulegen oder auch ganz auf sie zu ver- zichten. Zuweilen war diese Verzögerung der Publication auch durch die Bücksichtnahme auf gleichmässige Vertheilung der Fächer, die nach dem Programm Vertretung finden sollten, geboten. Baummangel verzögerte die schnellere Folge von Fortsetzungen, namentlich auch die Mittheilung ungedruckten Materials, wie etwa die weitere Ver- öffentlichung der »unedirten Diplome*, er drohte auch vielfach den Literaturbericht zu beeinträchtigen.
Eine Erweiterung der Zeitschrift durch Vermehrung der regel- mässig erscheinenden Hefte oder durch Vergrösserung ihres Umfaags konnte sich nicht empfehlen. Es lag daher nahe die Abhilfe in Ergänzungsheften zu suchen, welche, ohne für die Zeit des Erschei- nens und den Umfang an eine Begel gebunden zu sein, ausgegeben würden, wie es eben das vorliegende Material zweckmässig erscheinen liesse, die dann zu Ergänzungsbänden im ungeföhren Umfang der Hauptzeitschrift vereinigt werden könnten.
Den Bemühungen unseres Mitarbeiters, Herrn Hofrathes Prof. J. Ficker, der sich, wie für unsere Zeitschrift überhaupt; so auch für die Erweiterung derselben aufs lebhafteste interessirte und sie zuerst in Anregung brachte, gelang es das Bedenken, ob Bücksichten auf die materiellen Mittel die Ausführung des Planes gestatten würden, zu beseitigen. Auf seine Beftirwortung stellten die mit der Aus- führung des letzten Willens J. F. Böhmers betrauten Herren Justiz- rath Dr. H. Euler und Dr. Ad. von Harnier zu Frankfurt a. M. aus dem für wissenschaftliche Zwecke bestimmten Theile des Nach- lasses des grossmüthigen Gelehrten einen namhaften Betrag zur Ver- fügung, der es nun ermöglicht die geplante Erweiterung zu ver- wirklichen. Indem wir den genannten Herren für die zuvorkommende Bereitwilligkeit, mit der sie auf den Vorschlag Fickers eingingen, und Mlttheiluiifen. Erg&oxaoersbd. I. 1
2 ':• •'-. ' .•• • •: : Vorwort.
diesem jstdlbs^Tx^K'.Hieir äitd^rea aufrichtigsten Dank aussprechen, fühlen wir 'uns 'yerpflicE^t zugleich die Beweggründe zu betonen, welche sie zu solcher Bewilligung gerade für unser unternehmen bewogen; denn wenn ihrem Vorgeben auch durch den letzten Willen des Erblassers keine bestimmten Grenzen gezogen waren, so musste es natürlich doch in ihrem Wunsche liegen, dass die Mittel, über die sie zu verfügen haben, besonders solchen üntemehmucgen zu Gute kommen, welche sich an die eigenen Absichten und Arbeiten Böhmers näher anschliessen. Dieser nähere Anschluss aber ergab sich hier in beiden Bichtungen, insofern einmal Böhmer selbst sich längere Zeit mit dem Gedanken an Herausgabe einer Zeitschrift be- schäftigte, welche sich vielfach ähnliche Ziele steckte wie die unsere, und bereit war sie aus eigenen Mitteln zu unterstützen, und in- sofern die Erweiterung der „Mittheilungen^^ namentlich auch dazu dienen soll, um die Veröffentlichung eingehenderer Erörterungen, welche sich bei der Fortsetzung und Neubearbeitung des Begestenwerkes Böhmers ergeben, in Wünschenswerther Weise zu ermöglichen.
Was das erste betrifft, so bot schon das Erscheinen der „Ge- schichtsblätter^^ Kopps 1853 mehrfach Veranlassung die Zweckmäs- sigkeit der Gründung eines Organs, das zunächst die Beichsgeschichte im Auge haben sollte, in dem aber auch kleinere Artikel und blosse Notizen Platz finden könnten, zu erörtern ^). Die Ankündigung der „Historischeu Zeitschrift^ gab Ficker Gelegenheit in einem Schreiben vom 11. NoY. 1858 Böhmer bestimmter um seine Ansicht über Heraus- gabe einer Zeitschrift für Beichsgeschichte zu ersuchen; auch die da- maligen Verhältnisse, die Berührung der historischen Fragen mit politischen, der wissenschaftlichen Interessen mit persönlichen, Hessen ihm die Schaffung eines unabhängigen Organs als wünschenswerth erscheinen. Böhmers erste Bückäusserung war keine ermuthigende ; er betonte vor allem die Schwierigkeiten, auf welche die Verwirkli- chung stossen werde 2). Aber kurz darauf in einem Schreiben vom 28. Febr. 1859 kam er aus eigenem Antrieb darauf zurück; er meinte, die Sache liesse sich immerhin versuchen, wenn sich jemand fände, der sich der Last der Bedaction unterziehen würde. Als dann Ficker im April längere Zeit bei Böhmer zu 'Gaste ^war, bildete die Zeitschrift den Hauptgegenstand der Erörterungen; es würden wol schon damals bestimmtere Schritte zur Ausführung geschehen sein, wenn nicht die Aufregung, welche die Eriegszeit mit sich brachte, bindernd einge-
<) Böhmer an J. E. Kopp 1858 Mai 81, Janasen, J. Fr. Böhmers Leben S, 94. i\ T^hmer an Ficker 1859 Jan. 6, Janssen 8,281.
Vorwort. 3
gegri£Fen hätte. Aber gleich aach Beendigaug des Krieges brachte Böhmer diese Angelegenheit wieder zur Sprache ^); er erklärte sich bereit die Kosten des ersten Bandes za übernehmen, berührte die Frage des Titels, des Verlegers und des Kedacteurs.
Auf Grundlage der früheren Besprechungen und dieser Vor- schläge stellte nun Ficker die Punkte zusammen, über welche man sich geeinigt hatte oder welche yor weiterem Vorgehen noch der Regelung zu bedürfen schienen.^ Als Titel schlug er vor „Zeitschrift für deutsche Reichsgeschichte und Verwandtest^ so dass durch ihn keine feste Grenze gezogen, ein üebergreifen insbesondere auf das Gebiet der historischen Hilfswissenschaften nicht ausgeschlossen sein würde. Als Herausgeber sei Böhmer allein oder unter Mitwirkung einiger Mitarbeiter oder desjenigen, der die laufenden Geschäfte über- nehmen würde, zu nennen. Jeder Beitrag sollte willkommen ge- heissen werden,, der auf wissenschaf lieber Grundlage beruhend irgend* wie zur Förderung der Reichsgeschichte beitrage, die Entscheidung über die Aufnahme wenigstens formell ausschliesslich Sache Böhmers sein, der die Mühe der PrQfung zunächst dem geschäftsleitenden Bedacteur übertragen oder in zweifelhaften Fällen die Meinung von Mitarbeitern einholen könne. Vom Abdruck grösserer Quellenschriften oder zusammenhängender ürkundenreihen sei abzusehen, während weniger umfangreiches, yereinzeltes oder ergänzendes Quellenmaterial immerhin Berücksichtigung finden dQrfe. Habe man zunächst Arbeiten im Auge, welche nur Ergebnisse der Forschung bringen, so seien doch auch Auf- sätze nicht ausgeschlossen, welche sich darauf beschränken die Ergebnisse bereits Torliegender Forschungen einem grösseren Publikum zugäng- lich zu machen odef Zerstreutes in übersichtliche Darstellung zu bringen. Von einer Aufeählung der gesammten neuerscheinenden Fachliteratur wie von blossen Referaten über den Inhalt, ausser bei schwer zugänglichen Werken, sei abzusehen, dagegen auf kritische, namentlich berichtigende und ergänzende Besprechungen besonderes Gewicht zu legen. Der Name des Ver&ssers sei in der Regel zu nennen, für den einzelnen Aufsatz ein Maximum von 5 Bogen zu be- stimmen. Die Veröffentlichung solle in zwangslosen Heften von 8 — 10 Bogen, die dann zu Bänden zu yereinigen seien, erfolgen. Ficker fügte noch ein Verzeichniss der Beiträge bei, auf die man aus Inns- bmck zunächst rechnen könnte; darunter bereits eine Erörterung des Verhältnisses zwischen Friedrich H. und Heinrich (VII), welche nun
1) Böhmte an Fioker 18o9 Juü 20 vgl. den Brief Böhmen an Harter 1859 Aug. 15, Janssen 8, 297, 800,
1*
4 Vorwort
erst in einem der nächsten Hefte unserer „Mittheilungen^* zur Ver- öffentlichung gelangen dürfte.
Böhmer antwortete am 16. Okt. aus München, dass er diese Vor- schläge als Programm acceptire, nur etwa jetzt den Titel , Magazin für Keichsgeschichte * vorziehe, um noch bescheidener anzufangen ; dass ihn auch die Ankündigung der weiteren Zeitschrift (der « Forschungen zur deutschen Geschichte') an dem, was er wolle, nicht irre mache, die Ausführung also nur davon abhänge, ob er die für die Geschäfts- führung in Aussicht genommene Persönlichkeit dazu bereit finden werde. Wenige Tage später kam er nach Innsbruck, um mit Ficker noch näheres bezüglich der Zeitschrift; sowie der von ihm beabsichtigten Herausgabe der Eaiserurkunden zu besprechen. Er ging mit dem Ver- sprechen, sogleich die Ausführung des Planes in die Hand zu nehmen.
Aber nach längerem vergeblichen Warten erhielt Ficker zu seiner üeberraschuug ein Schreiben vom 29. Dez. 1859, wonach Böhmer den Plan überhaupt aufgab, für den er in der letzten Zeit den grössten Eifer gezeigt hatte. Die überaus gedrückte Stimmung, die sich in dem Schreiben aussprach, war wol schon durch die Vorboten der schweren Krankheit beeinflusst, die ein Jahr später zum Ausbruche kam und von der er sich dann nie wieder erholen sollte. Mannigfaltige und wider- wärtige Geschäfte, die er bei seiner Bückkehr vorgefunden und aus denen er sich noch jetzt nicht herausgerissen, hätten ihn, wie er schrieb, in Unmuth verfallen lassen, so dass er auf alle wissenschaft- liche, Arbeit verzichte. ,In solcher Stimmung wird man &uch gleich- gültiger gegen äussere Wirksamkeit und denkt mehr daran, wie man den eigenen Tag herumbringt. Damit sind auch alle Projecte ins Stocken gerathen, die ich zuletzt mit Ihnen besprochen hatte. Ver- zeihen Sie mir diese Täuschung, da sie keine absichtliche ist und mir selbst leid genug thuf Er allein vermöge so etwas nicht durch- zuführen; und wenn auch ein anderer die laufenden Arbeiten über- nähme, würde er, fast gemüthskrank, der Belästigung, welche ihm der dann unvermeidliche beständige Verkehr mit einem Dritten auf- erlege, nicht gewachsen sein ^). Damit erübrigte auch für Ficker nichts als das Project vorläufig als aufgegeben zu betrachten; denn wenn auch wol davon die Bede gewesen war, dass etwa er selbst allein oder mit einem anderen die Herausgabe übernehmen könne, so hatte er doch jederzeit erklärt, dass er zwar gerne zu eifrigem Mitarbeiten bereit sei, sich selbst aber zur Leitung eines solchen Unternehmens
') In gleichem Sinne äuBsert äch Böhmer in Briefen an Remling 1859 Dec. 21 und an Arnold 1860 Febr. 8, Janssen 8, 811, 816.
Vorwort. 5
nicht für geeignet halte, wie er dies auch jetzt in seiner Antwort betonte. Böhmer kam dann noch einmal am 30. März 1860 auf die Zeitschrift zurück, aber doch nur als auf etwas Wünschenswerthes, dessen Verwirklichung einer günstigeren Zeit vorbehalten bleiben müsse ^).
Unter ganz anderen Voraussetzungen, unter ganz anderen Ver- hältnissen ist unsere Zeitschrift ins Leben getreten, ihr Programm ist ein umfassenderes geworden, in manchem unterscheidet es sich wesent- lich yon dem, was Böhmer damals im Auge hatte. Aber die Pflege der Beichsgesohichte im weitesten Umfang, wie sie auch an sich durch den Ereis unserer eigenen Arbeiten gegeben ist., die Pflege der urkund- lichen Forschung bot doch auch wieder manchen Anknüpfungspunkt. Schon damit würde es sich erklären und rechtfertigen, wenn Ficker, der jenem Plane Böhmers so nahe stand, in Erinnerung an diesen zur leichteren Ermöglichung der beabsichtigten Erweiterung unserer Zeitschrift eine Bewilligung aus den Mitteln, welche aus dem Nach- lasse seines yerehrten Lehrers für wissenschaftliche Zwecke verfügbar waren, in Vorschlag bringen zu dürfen glaubte.
Bestimmtere Berechtigung aber fand dies noch darin, dass diese Erweiterung namentlich auch dazu dienen soll einem Bedürfniss ab- zuhelfen, welches sich bei der Neubearbeitung des Begestenwerkes Böhmers mehr und mehr geltend machte. Bei dieser ist sehr häufig eine nähere Begründung einzelner Behauptungen nicht zu vermeiden, welche, wenn in das Werk selbst aufgenommen, zu einer Kürze nöthigt, unter der die Klarheit der Beweisführung leicht leidet, während trotz- dem einzelne Nummern eine grössere Ausdehnung gewinnen, als an und fbr sich angemessen erscheinen kann. Empfiehlt es sich daher solche Erörterungen an anderen Orten zu geben und in den Begesten nur auf dieselben zu verweisen, so konnten dazu schon bisher vielfach die a Mittheilungen* benützt werden; aber der begrenzte Baum, die Bücksichtnahme auf gleichmässige Verwerthung anderen Stoffes ge- statteten nur eine unterbrochene und langsame Veröffentlichung, während es doch wünschenswerth ist solche begründende Aufsätze nicht in ver- schiedenen Zeitschriften zu zerstreuen« Im Interesse der Begesten selbst liegt es, dass der Bearbeiter darauf rechnen kann solche nähere Aus- führungen veröffentlichen zu können, ohne durch Rücksichten auf den Baum gehindert zu sein, und zugleich so bald, dass zwischen der im Hauptwerke aufgestellten Behauptung und der anderweitig zu geben- den Begründung nicht zu lange Zeit verstreiche. Zunächst von diesem
>) Jannea 8, S2S.
6 Vorwort
Gegichtspttukte aus hatte Ficker schon früher das Froject einer Er- weiterung der a Mittheilungen * durch Ergänzungsbände befürwortet und brachte dann eine Bewilligung aus dem Nachlasse Böhmers f&r diesen Zweck unter der Bedingung 'in Vorschlag, dass die Sedaotion sich yerpflichte solche Nebenarbeiten zu den Beichsregesten in mög- lichst kurzer Frist, sei es in der Hauptzeitschrift, sei es in den Er- gänzungsbänden, zur Veröffentlichung zu bringen. Und wie sein Vor- schlag bei den Executoren d js letzten Willens Böhmers bereitwilligstes Entgegenkommen fand, so ging auch die Bedaction gern darauf ein sich zu der gewünschten Gegenleistung zu yerpflichten.
Die Ergänzungshefte sind zunächst für selbständige Aufsätze be- stimmt, ohne eingehendere kritische Besprechungen, wenn die Haupt- zeitschrift keinen Baum bieten könnte, auszuschliessen. Das Programm der «Mittheilungen'' hat fi)r die Ergänzungshefte im vollen Umfang Geltung; diese werden auch eine ausgiebigere Vertretung einzelner Fächer, als sie bisher möglich gewesen ist, gestatten. Die Abhand- lungen sollen auch hier das Maximum von 5 Druckbogen in der Begel nicht überschreiten; ebenso soll die Fublication ungedruckten Materials an die gleiche Beschränkung gebunden sein.
Die Ergänzungshefte werden zwangslos nach Massgabe des vor- liegenden Materials im ungefähren Umfang der Hefte der . Mit- theilungen' ausgegeben werden. Etwa 40 Bogen werden einen «Er- gänzungsband* bilden, der eigenes Titelblatt und Inhaltsverzeichniss erhalten wird. Auch ffir die Ergänzungshefte sind artistische Beilagen in gleicher Weise in Aussicht genommen. Der Preis der einzeln käuf- lichen Hefte bestimmt sich nach deren Umfang entsprechend dem Preise der , Mittheilungen *. Das Abonnement auf die , Mittheilungen '^ yerpflichtet nicht zur Abnahme der Ergänzuugshefte. . Wien, 15. Febr. 1883.
E. Mühlbacher.
Zur germanischen Verfassungsgeschichte.
Von
Wilhelm Siekel.
Zwei Verbände gleichberechtigter Männer kennt das altgerma- niache Becht. Beide beruhen auf Abstammung und beide stehen, weil ihre Zwecke sich nicht zu einem gemeinsamen Zweck vereinigen lassen, juristisch isolirL Der eine Verband ist das Geschlecht, der andere ist der Staat.
Das Geschlecht in seiner Gesammtheit friedet und schützt die Seinen. Es realisirt seine Aufgabe dnrch Fehderecht und Fehdepflicht, aus denen als besondere Functionen Bussfordernng, Bussleistung und Eideshülfe der Verwandten hervorgehen; es alimentirt seine armen and bevormundet seine wehrlosen Mitglieder.
Das staatliche Element ist das Individuum. Der Staat ist Volks- staat: er setzt ein Volk voraus, und ein Volk fordert einen Staat. Wir sind gewohnt diesen Staat nur auf seiner höchsten Entwicklungs- stufe zu denken. Wir erblicken die Gemeinde, welche die Staats- gewalt unmittelbar ausübt Wir sehen die Volksleute zu der grossen Versanmilung gehen, nicht um als Einzelne vertragsmässige Pflichten unter einander zu vereinbaren, sondern um als Gesammtheit zu han- deln: ihre Willenserklärung ist die Aeusserung des Staats willens; hier wird der zum Mann erwachsene Sohn des Gemeindegenossen durch einen Volksbeschluss als ünterthan^aufgenommen; hier werden jene Volksführer erkoren, welche die Besten unter den Volksleuten sein sollen, wie es die Worte kindins, thiudans, leod und in concreter Anwendung der Eönigsname Ostrogotha aussprechen. Der Volks- mann dient im Volksheer, ein Volksgericht urtheilt über ihn, und das Land, das er bewirthschaftet, ist Volksland. Was in diesem poli- tischen Dasein nicht dem Volksgedanken entspricht, ist nicht eine Schöpfung dieses Zeitalters, sondern üeberrest der Vergangenheit oder Verbote einer anderen Zukunft.
8 Sickel.
Jahrhunderte vergehen, in denen wir die innere Geschichte des Freistaats aus den Augen verlieren, und als die Verfassung wieder sichtbar wird, zeigt sie bei vielen Völkern eine wesentlich andere Natur. Selbständige Inhaber öffentlicher Befugnisse sind vorhanden, welche mit dem alten Staat in keine rechtliche Verbindung gesetzt sind Bald hernach erscheinen Monarc)iien, in denen der König der allei- nige Inhaber der Staatsgewalt ist. Zwei Grundgedanken bestimmen das Wesen einer solchen Monarchie: sie ist formell schrankenlos und materiell begrenzt. Soweit das Machtgebiet des Monarchenrechts reicht, ist der Monarch keiner Bechtsordnung unterworfen und der ünterthanenwille ist bei der Bildung des Monarchenwillens staats- rechtlich nicht noth wendig. Die juristische Consequenz dieses Wesens der Monarchie kommt in jedem einzelnen Eönigsrecht zur Geltung. Der König bestellt sich nach seinem eigenen freien Ermessen Ge- hülfen, deren Pflichtenkreis und Amtsbezirk er willkürlich normirt; Ernennung, Versetzung und Entlassung seiner Diener steht jederzeit in seiner Gewali Von den ünterthanenpflichten macht er Gebrauch, wann und wie er will, und die Anordnungen, die er hierüber trifft, sind Verwaltungaordnungen, die ihn weder dauernd noch im einzelnen Falle verpflichten. Er verfügt nicht minder über das immaterielle wie das materielle Eönigsgut, über seine Bechte wie über seine Do- mänen. Er beginnt Krieg oder schliesst Frieden, er erobert Land oder tritt es ab, ohne an ein staatliches Becht gebunden zu sein. Es ist nichts anderes als eine Beehtsfolge dieses Monarchenrechts, dass der Monarch nach seinem Gutdünken die Mittel wählt, deren er sich zur Wahrung seiner Befugnisse bedienen will; durch keinen Bechtssatz wird normirt, ob er den Verletzer eines Monarchenrechts oder wie er ihn bestrafen soll, oder ob er ihn zur Erfüllung seiner Pflicht, wenn sie noch möglich ist, zwingen mag. So wenig Staats- gewalt ohne Zwangsmacht, so wenig kann diese Staatsgewalt ohne absolute Zwangsmacbt gedacht werden. Denn die Durchsetzung des königlichen Bechts ist eine Bethätigung der Begierungsgewalt, sie folgt dieser und geht ihr nicht voraus, und aus diesem Grunde muss jenes absolute Wesen der Begierungsgewalt in ihr sich wiederholen.
Das Monarchenrecht ist materiell begrenzt. Sein Bechtsinhalt ist geringer, als er gedacht werden kann; es gibt mehrere und be^ deutende Lebensgebiete, über welche dasselbe keine Herrschaft besitzt. Diese inhaltliche Beschränktheit ist es, durch welche das Verhältniss des Monarchen zum ünterthan ein Bechtsverhältniss wird, weil das Becht hiernach eine verfassungsmässige Gehorsamspflicht bestimmt Und kein Gesetz in modernem Sinn vermag dieses Staatsrecht zu
Zur germanisclien Verfassungsgeflchicliie. 9
andern. Es gibt einen Weg aber auch nnr einen, auf welchem eine [Portbildung möglich bleibt: das subjectiye Monarehenrecht ist sub- jecfciven Berechtigungen Staatsangehöriger zuganglich. Von ünter" thanen werden Rechte an Königsrechten erworben. In Bechtsge- schäften des Monarchen über Begierungsrechte gelangt dieser Gedanke zuerst zur Aeusserung, aber aach durch andere Bechtsgründe kann dasselbe Besultat erreicht werden. Aus solchen Indiyiduahrechten geht mit innerer Nothwendigkeit eine objectiye Bechtsordnung herror, welche in der Amtsverfassung und in Folge derselben in der Begie- rungsverfassung des deutschen Beichs ihren Ausdruck findet. Nicht äussere Zufälligkeiten und politische Schwierigkeiten, sondern die innere Beschaffenheit der königlichen Gewalt hat diesen Fortgang veranlasst, und in den erworbenen Bechten Dritter ist dem 6er^ manen die rechtliche Bindungsfahigkeit des Staats willens zuerst er- schienen.
Von solcher Art war die Monarchie, welche auf den Freistaat gefolgt ist.
Schon oft ist die Frage erörtert, ob ein genetischer Zusammen- hang zwischen beiden Yer&ssungen besteht, ob insbesondere die deutsche Monarchie von innen her entstanden oder ob sie unter dem Einfluss und nach dem Vorbild des römischen Staats gegründet sei. Die Frage wird ihrer richtigen Beantwortung näher gebracht werden können, wenn wir genauer als bisher das Mass ermitteln, in welchem der Yolksstaat vor dem Contact mit der alteuropäischen Civilisation durchgeführt war. Wenn wir die einzelnen Einrichtungen auf diesen Gesichtspunkt hin prüfen, so werden wir die Stufe der Entwicklung, auf welcher der Freistaat der Germanen vor den letzten grossen Wande- rungen und Eroberungen stand, mit ungeföhrer Bichtigkeit zu be- stimmen vermögen. Die Beweismittel, in deren Besitz wir uns be- finden, gestatten Schlüsse, welche für unseren Zweck hinlänglich genau und ausreichend gesichert sind. Allerdings unmittelbar sagen uns die Quellen nichts. Und je weiter wir in das Innere der Ge- schichte vorzudringen versuchen, um so grösser wird die Ge&hr Irr^- thümer zu begehen, welchen der üebersetzer, der Sammler, der Sta«^ tistiker -^ offenbar das Muster einiger neuerer Historiker — nicht ausgesetzt ist. Die Methode eines Statistikers reicht nur bis zu den Yorarbeiten, die weitere Yerarbeitung ist nach seiner Methode nicht auszuführen, und wenn er Inconsequenz nicht ftrchtet, so wird er hier seine Methode verlassen, ohne doch gegen sich selbst den Yorwurf zu erheben, dass er ohne Methode fortarbeite. Es versteht sich, dass jede Untersuchung dieser Art sich an ein Problem wagt» das nie voll-
10 SickeL
kommen lösbar ist, und dass die Schwierigkeit für das germanische Alterthum zwar durch die Beschaffenheit unseres Materials gesteigert, aber nicht allein verursacht wird. Denn das Wesen dessen, was wir wissen wollen und vielleicht wissen können, hätte kein Zeitgenosse zu überliefern vermocht.
Meine Abhandlung hat nicht die Absicht Gegenstände und Be- weisgründe zu erschöpfen, und da sie ferner nicht wiederholen soll, was ich in meiner Geschichte der deutschen Staatsverfassung 1, 1879, in den Göttingischen gelehrten Anzeigen 1880 8. 161 — 195 und in den vorliegenden Mittheilungen II, 127— 184. III, 130—137, 301—303, 689. lY, 121 erörtert habe, sofern nicht ein besonderer Anlass es wfinschenswerth macht, wird sie einen fragmentarischen Charakter nicht vermeiden können.
Bevor wir uns mit der Aufgabe des Aufsatzes beschäftigen, müssen wir uns über denjenigen Kreis verständigen, innerhalb dessen sich das altgennanische Staatsleben bewegt hat. Wir gehen von einer Thatsache aus, deren Bichtigkeit, soweit mein ürtheil reicht, nicht in Frage zu ziehen ist Es ist die Thatsache, dass die germanischen Völker aus einer grossen Volksgemeinschaft hervorgegangen sind. Das Urvolk schied sich in Völker, welche sich aufs neue aufgelöst haben. Wie jede Volksmasse ein Theil eines ehemaligen Ganzen war, so trug auch eine jede Anlage und Trieb in sich sich selbst zu theilen. Ich erinnere nur an wenige bekannte Ereignisse. Als sich die deutsche Urnation von dem Ostvolk abgelöst hatte, hat sie lange in Einheit gelebt, weil sie Zeit gehabt hat, die westgermanische Sprache auszu- bilden. Dann ging sie in drei Völker auseinander, welche zwar das Bewusstsein ihrer früheren Einheit bewahrten — sie sprachen es in einem Mythus aus — aber nicht vermocht haben ihre Einheit zu be- haupten. In historischer Zeit war nicht nur die altdeutsche Drei- iheilung längst vollzogen, sondern Volk auf Volk war weiter zer- fallen. Man weiss, dass die Völker des ältesten und mächtigsten deutschen Stammes an der heiligen Stätte ihres ürvolks ein gemein- sames Opfer darbringen liessen, aber eine solche Aeusseruug des Zu- sammenhaltens ist für die Völker der beiden anderen Stämme vielleicht nie vorhanden gewesen oder hat sich allmälig auf eine engere Gruppe innerhalb dieser Völkergemeinschaft eingeschränkt, vgl Tacitus, Germ, a 9. 39. 40; ann. I, 51. Die Völkertrennung ist in historischer Zeit noch nicht zum Stillstand gelangt, sie schreitet fort und verändert die Bedeutung der Völkernamen. Eine Benennung, welche einst ein einzelnes Volk bezeichnete, wird zu einem Sammelnamen für eine Völkergruppe; neue Völker nehmen Sondernamen an und wir be*
Zur germamacliei] yerfassuDgegesohiclite. 11
merken, dass mehrere nach der Landschaft, welche sie bewohnten, benannt worden sind ^).
Wir übergehen Ursachen und Verlauf der einzelnen Völkerspal- tungen, aber müssen hervorheben, dass die Trennung keinen Unfrieden Yorausaetzt, sondern langsam, schrittweise und ohne jede feindselige Gesinnung und Handlung eintreten konnte. Wir erfahren zwar, dass innere Zerwürfnisse, Verfeindung von Häuptlingsgeschlechtern, Eifer- sucht und entgegengesetzte Politik der Volksführer die Einheit eines Volkes gefährden oder zerstören^), aber wenn wir sehen, wie oft stammverwandte Völker fest zusammenhalten, so können wir folgern, dass sie sich friedlich abgesondert hatten. Es ist erklärlich genug. War die Bevölkerung so gewachsen, dass Acker und Weide im alten Lande ihr nicht mehr genügten, so drang das Volk erobernd über die Grenze vor. Die Volksausbreitung hob nicht nothwendig die Staats- einheit auf, aber sie lockerte und löste in Zukunft vielleicht einen Verband, der durch das schwache GefÜge des ürstaats nicht gewähr- leistet wurde. Entfremdeten sich die Bewohner eines Landestheils dem Gemeinwesen, kamen sie nicht mehr zu den grossen Versammlungen, sondern hielten sie eigene Zusammenkünfte, auf denen sie über ihre Angelegenheiten beschlossen, so wurden sie ein Volk und. ein Staat.
Das Wesen der alten Verfassung hat diese Auflösung des Staats in Staaten nothwendig gemacht. Der Germane kennt nur den Volks- staat, welcher durch eine unmittelbare Volksversammlung regiert wird; nach seiner Auffassung haftet das politische Becht so an der Person des Volksmanns, dass seine Ausübung nicht abgetrennt und über- tragen werden kann. Einem solchen Staat sind durch seine Verfassung äussere Grenzen gesetzt Denn wenn jene ürversammlung ein benutz- bares Becht sein soll, so müssen die Staatsgebiete von massigem Um-* fang sein; je reger das innere politische Leben wird, um so kleinere Territorien werden wünschenswerth oder erforderlich sein, und je un- entwickelter es ist oder je mehr es sinkt, um so grössere Bäume kann dieser Staat einnehmen (Vergl. Tacitus, ann. II, 44, 46). Wären wir
«) Vgl s. B. Plinius, bist, nai IV, 28, 99. Tacitni, Germ. o. 29 ; bist. IV, 12. Ptolemaeuflll, 11^8. 11. 16. Ganz yerschieden yon den alten GoUeotivbezeioli- mmgen sind spätere Stammnamen, vgl. Germania o. 48. Prooop, bell. Yandsl. I, 2. Geogiaphiflohe Benennimgen ermittelt MüUenboff in der Zeitschrift für deutsches Alterthnm IX, 286. XXIII, 6, in den Abhandlungen der Akademie der Wissen- Schäften m Berlin. 1862. S. 521. •) Velleius II, 118,4. Tacitus, Germ. 0.29, um. I, 66. 57-60. 68. II, 7. 26, ib. 88. XII, SO. Gassius Dio LXXI, U, 4. Euna- pius bei Dindorf 1, 252 t Idatius, Ronoallius U, 41. 44. Prooop, bell Gotbial, 15. III, 2. IV, 84. Jordanss a 5. 24.
12 Sickel.
im Stande einen historischen Atlas der Volksländer im germanischen Alterkhum za entwerfen, so dürften wir dort das lebendigere und mehr fortgeschrittene politische Leben und eine höhere Yollendnng des Freistaats yermuthen, wo wir Lander von der geringsten Ausdehnung erblicken. Ich behaupte nicht, dass dieses Motiv zu klarem Bewusst- sein gekommen sei, aber das GefQhl, dass der Staat in seiner ursprflng- liehen Organisation an die thätige Gremeindeversammluiig gebunden sei, kann ohne die volle Absichtlichkeit der Trennung und ohne die üeberzeugung von ihrer politischen Noth wendigkeit eineYSlkerscheidung herbeigeführt haben.
Der Germane hat ein doppeltes staatsrechtliches Dasein in einem Oberstaat und einem ünterstaat nicht gekannt. Sein Staat ist ein einheitlicher Yolksstaat. Werden gemeinsame Versammlungen und ge • meinsame Opfer von Staaten vereinbart (vergl. Tacitus, bist lY, 64) oder finden sie statt, wo ein Yolk in der Auflösung begriffen war, so ist doch hier nicht eine neue Staatsart gegründet, welche in der Bechtsgeschichte eine Stelle neben dem Yolksstaat einnehmen darf. Sind Staatenbund nnd Bundesstaat vorgekommen, so sind sie doch nicht volksrechtliche Bildungen von Bedeutung für die Bechtsgeschichte. Wenn alte Stanmigenossenschaft, dauernde Nachbarschaft, ererbte Kultusge«^ meinschaft, häufige Eriegsgenossenschafb und die Erfahrungen, welche die üebergänge von der Staatseinheit zu einer Mehrheit von Staaten brachten, nicht hingereicht haben, um den ursprünglichen Staatsge* danken den Gedanken der Institution des Bundesstaats oder Staaten- bundes zu bereichern, so ist eine der Ursachen die als nothwendig empfundene XJrversammlung der Yolksgemeinde gewesen.
Ersatz ftir den Mangel des Grossstaats hat das Alterthum besessen. Wir finden Yölker als unzertrennliche Gefährten, welche auch auf der Wanderung zusammenhalten. Neben thatsachlichem Zusammengehen sind rechtliche Yerbindungen vorhanden, Bündnisse, kündbar oder un- kündbar, zum Angriff oder zur Yertheidigung, durch das sociale Band der Verwandtschaft befestigt, oft ebenso wirksam wie ein Staat, aber nicht als Staaten wirksam. Endlich sind Staaten völkerrechtlich unter- worfen, um Kriegsmacht und Ansehen des Siegers zu verstärken ^).
<) VgL z. B. Oaesar, bell. Gallic. I, 86. 44. VI, 10. Strabo YI[, 1, 14. Jor- danes a 88. 48. Agathias I, 6. Fredegar c 74. Gesta Franoomm o. 10. 15. Paulas Diac. I«7. Beovulf 10 f. Annal. Einhard. 810. Langebek 1,71 f. DC, 746. In der Geaohiehte der Yölkervereinigung ist bemerkenswerth, dass sich ein König noch spät rex Yandaloram et Alanornm nannte, Viotxnr Yitensis II, 89. III, 8 Petschenig. Procop, bell. Yandal. I, 5. 24, freilich war das zweite Yolk kein ger- manisches.
Zur germanischeB VertaaBongageechicbte. 13
Wenn wir CSsan Mittheilung bell Gallic. VI, 23 lesen, so glauben wir den germanischen Staat bei seinem ersten Auftreten in der Oe- achicbte als einen zusammengesetzten Staat kennen zu lernen. Kein spaterer Schriftsteller bis auf einen Mönch des 10. Jahrhunderts hat uns eine Nachricht hinterlassen, welche zur Bestätigung einer solchen Beschaffenheit des altdeutschen Staatswesens dienen könnte. Die ciyitas des Tacitns ist, wie MQllenhoff in den Abhandlungen der Akademie zu Berlin 1862 S. 529 treffend sagt, eine einzelne politisch selbständige und abgeschlossene Yolksgemeinde. Wohl hat Tacitus die gemeinsamen Handlungen mehrerer, meist stammverwandter Völker beachtet (ann.
1, 44. II, 45. XII, 29 ; bist. I, 2), wie sie auch unter stammesfremden auf Orund eines BQndnisses eintraten ( J. Capitolinus, M« Antonin. Fhilos. c. 22), aber er hat ihre völkerrechtliche Selbständigkeit im Kriege nicht unerwähnt gelassen, vergl. z. B. ann. XIII, 57. Spater sehen wir die Staaten des alemannischen Stammes rechtlich unverbunden neben einander stehen (Ammian XVI, 12, 26. XVIII, 2, 1 vergl. XVIII,
2, 8. Flavius Vopiscus, Probus c. 14), und diese Völker, von Ammian nationes XXX, 7, 7 oder populus, XXXI, 10, 1. 5 genannt, von Einherrschem regiert, geographisch einen pagas das. XVII, 10, 5. XXI, 3, 1 oder mehrere das. XVIII, 2, 8 vergl. XXXI, 10, 1. 5 um- fEisseod, welche wohl auch regna das. XVII, 2, 14 gewesen waren, sind später von einem einzigen Könige beherrscht worden (Gassiodor, Var. n, 41. Vita Vedasti br. c. 2, Acta Sanctorum, Februar II, 801), ohne dass der geringste Anlass zu der Vermuthung vorliegt, dass dieses Ende die Folge einer Bundesverfassung gewesen sei. So dunkel die Geschichte der thüringischen Reiche ist, eine verfassungsmässige Verbindung der Königreiche ist in der kurzen Zeit, in die ein geringes Licht fallt, nicht vorhanden gewesen ^). Die Staaten des saliränkischen Stammes haben, soweit Gregor U, 19. 27. 37. 41. 42 unterrichtet war, in gänzlicher völkerrechtlicher Selbständigkeit bestanden. Analog hatten die Staaten der Quaden, in welche das einst einheitliche Volk zerfallen war, das Recht Sonderpolitik zu treiben, weil eine andere als eine factische Verbindung zwischen ihnen nicht bestand.^)
Es würde nun sehr unbedacht sein, wenn wir uns erlaubten nach
*) Vgl Gregor Ilf, i, l. Ven. Fortonatus, Vita Badegondis c. S^Migne LXlZVni, 49S. Prooop, bell Gothio. 1, 12. 18. Gassiodor, Var. III, S. IV, 1. Epist bei Boaquet IV, 59. Spätere Zeit betrifft Willibald, yita Bonifatii, Ja£fö III, 45S.
>) Eiiut ein Königreich nach Tadtiia, Germ. c. 42. OaMiaa Dio LXXT, 11. IS. Julius Capitolinus, M. Antonin. Philos. XIV, 8 bildend, sind sie später in Königreiche lerfollen, Ammian XVII, 2, 9 ff. 21. XXX, 6, 1 f. Jordanes c. 16.
14 Sickel.
einer Nachricht aas dem 10. Jahrhundert fiber die sichsische Yerfaesung im 8. Jahrhundert ein altgermanisches Staatswesen zu reconstruiren. Man kann über die Olnubwürdigkeit des Berichts rerschiedener Ansicht sein, aber man darf, wenn man ihm Tettraut, aus seinen besonderen Angaben über das Sachsenrecht nicht allgemeinere Folgerungen ziehen, indem man diejenigen Theile, die zu eigenthümlich scheinen, fallen lässt und andere, welche dem äusseren Eindruck nach mit anderen Mittheilungen übereinstimmen könnten, nicht bloss als ein sicheres sondern auch zur Analogie terwendbares Material behandelt. Die Dar- stellung selbst ist weder genau noch erschöpfend. Fagi sind zu dem MarUoer Verbände vereinigt Aus ihnen senden drei staatsrechtliche Stande gewählte Vertreter von bestimmter Anzahl in den Landtag; die versammelten Abgeordneten üben eine umfassende, nicht näher zu begrenzende politische Thätigkeit aus; der pagus hat einen Vorsteher, welcher seine Stellung durch Wahl erhält Wie aber ist das staats- rechtliche Verhältniss zwischen pagus und Gesammtheit? Ist der pagus ein staatliches Wesen ? Begiert er, hat er völkerrechtliche Handlungs- fähigkeit? Hucbald, Vita Lebuini SS. II, 361—363 hat diese Fragen unbeantwortet gelassen. Was wir durch andere Berichterstatter aus der sächsischen Staatsgeschichte erfahren, hellt jenes Dunkel nirgends auf Zosimus III, 7 nennt ein sächsisches Volk unter einem Einzel- herrscher, wie ihn nach Beda V, 10 der pagus besitzt Wenn eine sächsische Auswanderung erfolgte (Zosimus III, 6), so kann dieser Thatbestand nicht mit Dahn, Urgeschichte II, 208 als ein genügender Anhalt betrachtet werden, um der Handlung einen Bechtsgrund, den Beschluss einer Bundesgewalt, unterzulegen. In den fränkisch- sächsischen Kriegen kämpften die Sachsen im Jahre 772 noch so vereinzelt, dass Poeta Saxo I, 43 sagen konnte : quot pagos, tot paene düces, aber später handelten Theile gemeinsam, grössere Gruppen schlössen für sich Frieden. Die Führer, welche sie hier leiteten, waren, wie sich versteht, Männer von Adel ^). Weder ist die Gesammtheit der sächsischen Völker auch nur völkerrechtlich verbunden, noch können wir einen bundesartigen Verband eines Volkstheils während dieser Kriege wahrnehmen. Capttulatio de partibus Sazoniae c. 34 lässt keine Beziehung auf frühere staatliche Verhältnisse zu. So haben wir nur die einzige und sehr fragmentarische Nachricht über einen sächsischen Verband, und wer möchte mit ihr die Hypothese von altdeutschen Doppelstaaten stützen? Sobald wir diesen Markloer Verband in seiner
*) Auial. fimhard. 775,777; Lauriss. 775 88. 1,154 f., 157. Vita Liutbirgae c. 1 SS. IV, 158. Sage gibt Widukind 1, 14.
Zur germailiBcfaen Verfeasungsgeschichte. 15
staatsrechtlichen Art feststellen wollen, versagt uns das Material den Dienst, und sollten wir nun im Stande sein, aus Unbekanntem Un- bekanntes zu erschliessen ? Oder ist nur in einem einzigen Falle wahr- scheinlich zu machen ^), dass die Yereinigang der Völker eines der spateren deutschen Stamme zu einem Staate genetisch yon einem Staatenbunde oder Bundesstaat abstamme?
Die berfihrte Streitfrage würde yielleicht nie aufgetaucht sein, wenn nicht zwischen Cäsar und Tacitus ein scheinbarer Widerspruch obwaltete, den man durch die Annahme eines germanischen Doppel- staates am leichtesten beseitigen zu können geglaubt hat, ohne dass man beachtete, dass durch jene Lösung die Schwierigkeiten vergrossert und vermehrt wurden. Die Ursache dieser und anderer Irrthümer ist die zwar erklärliche aber nicht zu rechtfertigende Neigung, die Aus- drucke unserer Quellenschriftsi eller stets als technische zu nehmen. Wie weit ist nicht ein Ausdruck wie rex, regulus, regalis, ^Xop^od 8ovdoti]c. ßaatXe6c. Wenn wir nun heute eine bestimmte Würde als Königthum bezeichnen und jeden germanischen rex u. s. w. einen König nennen, so tauschen wir den Leser über den Sinn vieler Autoren. Wenn wir gens und natio technisch nehmen, so werden wir z. B. ffir Tacitus diese Annahme aufzugeben haben, vfergl. z. B. Germania c. 34. 35. 38. 43; ann. I, 55. XIII, 54. Nicht basser ist das Wort pagus. Ffir italische Yerhältnisse ehemals technisch, früh auf keltische Oliede- mngen übertragen, seit Cäsar auch für den Germanenstaat in Gebrauch gekommen^), hat der Ausdruck doch nicht eine feste gleichmässige Anwendung gefunden, er ist weder bei den verschiedenen Schrift- stellern nodi immer bei dem nämlichen Autor für eine Staatsabtheilung Yon einer und derselben Art und Grösse technisch geworden. Tacitus schildert einen centralisirfcen Staat, den er ciyitas nennt, einen Staat, welcher kein anderes yerfassungsmässiges Organ seines Willens als die Versammlung der Volksgemeinde und keine anderen dauernden und allgemein wirkenden Vorsteher als Vorsteher der Gesammtheit besitzt Dieser Staat hatte Unterabtheilungen, welche Germania c. 6. 39 als pagi bezeichnet, aber an anderen Stellen ist ein fester Gebrauch
*) Gegen Dahn, die Alemannenschlaoht 1880 S. 56 f. und Urgeschichte II, 285, hat sich auch Waitz II, 1 8. 10 f. erkl&rt >) Uelwr den italischen pagus TgL Maiqaardt, Römische Staatsyerwaltnng 1,2. Aufl. 1881, 8. 4 £ und Madvig, Verfiusnng und Verwaltung des rOmischen Staates II, 1882, 8.20 ff. Th. Mommsen, welcher im Hermes XVI, 449. 450. 479. 487 die Uebertzagung auf Kelten und Germanen behandelt, macht den unrichtigen Schluss, dass wir den Germanenstaat aus dem Keltenstaat erläutern könnten, weil ftir beide dvitas und pagus ge- braaeht sind.
16 Sickel.
dieses Wortes theils zweifelhaft, theils eutschieden nicht vorhanden, Germania c. 12; ann, L 56; hist, IV, 15. 26 yergl. Dahn, Könige I, 57. Plinins, hist. nai lY, 27, 99 hat ebenfalls germanische Volks- abtheilungen mit pagas übersetzt, aber anders als seine Nachfolger hat Cäsar die Worte verwendet. Der Staatsmann und Feldherr hat dem Vereinswesen unter den Staaten seine besondere Aufmerksamkeit ge- widmet und er hatte Anlass genug dasselbe zu berücksichtigen, vergl. bell. Gallic. I, 37. IV, 1. 16. VI, 9. 10. Noch hielten Völker eines Stammes Versammlungen ab, auf denen sie mindestens über auswärtige Politik Beschlüsse fassten, das. IV, 19. Eine solche Völkergemeinschaft und Staatengesammtheit hat Cäsar zuerst in einem einzelnen Fall und später allgemein als civitas bezeichnet, das. IV, 3. VI, 23, womit er j.edoch auch den übierstaat bezeichnen konnte, das. VI, 9. Als er nun neben jenen Gemeinwesen den Einzelstaat darzustellen hatte, sah er sich genöthigt für ihn VI^ 23 einen anderen Ausdruck zu wählen, und er hat denjenigen gewählt, den er für die keltischen Länder I, 12. 13. VI, 11 benutzt hatte. Tacitus hingegen hat seine allgemeine Erörterung auf den Sonderstaat gegründet und so begreift sich, dass sein Sprachgebrauch ein anderer wurde. Ein sachlicher Widerspruch liegt zwischen beiden Historikern in dieser Hinsicht nicht vor. Und wenn es richtig ist, dass Cäsar nur Vorsteher seines pagus, Tacitus hingegen nur Vorsteher seiner civitas kennt, so genügt dies um zu beweisen, dass sie mit demselben Ausdruck nicht dasselbe gemeint haben, weil die germanische Verfassungsgeschichte sich nicht sprung- haft sondern langsam und stetig fortbewegt hat.
Die vorstehenden Ausführungen hatten darzulegen, dass der Germanenstaat ein Einheitsstaat gewesen ist Nach dieser Einleitung wenden wir uns dem eigentlichen Thema zu. Wir suchen zunächst zu ermitteln, was wir mit Grund als den Besitz des Urstaats anzu- nehmen haben und werden hierauf mehrere Einrichtungen einer Prü- fung auf ihren freistaatlichen oder unfreistaatlichen Gehalt hin unter- werfen. Urstaat in dem Sinn, wie er auf den folgenden Seiten sich findet, bedeutet nicht den Staat, welcher das gesammte Germa- nenvolk vereinigte, sondern den Staat, welcher bei den Germanen bestand, als die Gemeinschaft der Gesammtheit noch öffentliches Becht auszubilden vermochte.
I. Der germanische Urstaat 1. Die Volksversammlung. Die Versammlung der Volksgerpeinde ist die Grundlage des Volks- staats. Dieser Staat entsteht durch sie und besteht durch sie. Wir
Zur germanischen Ver&aBimgsgeachiclite. 17
müssen sie ftlr urgermanisch halten. Denn sie ist eine Einrichtung, welche so allgemein und so gleichartig in den germanischen Staaten Yorhanden war, dass sie weder aus der Stammyerwandtschaft noch ans Entlehnungen noch aus ahnlichen politischen Schicksalen der Völker zu erklären sein wird. Hätte sie nicht bestanden, ehe sich die Volker in unzusammenhängende Sonderstaaten auflösten, so würde ihre Verbreitung ein Bäthsel sein. Man glaube nicht, dass sie un- yermeidlich auf dem Wege der Entwicklung zu finden war; eine re- gierende Volksversammlung ist kein leichter und nothwendiger Er- werb. Femer müssen die Grundmauern des Verfassungsgebäudes, das auf ihr ruht, so fest gewesen sein, dass die späteren Zeiten und Völker nur auszubauen hatten, ohne dass sie sich hierbei erhebliche Abwei- chungen gestatten konnten.
Im Einzelnen ist der Grad der Entwicklung des ürstaats und seiner Versammlung unbestimmbar. Wenn wir später Bestandtheile des allgemeinen germanischen Staatslebens antreffen, welche eine volle oder beträchtliche üebereinstimmung zeigen, so werden wir dieselben dennoch nur aus besonderen Gründen auf den ürstaat zurückführen dürfen, weil sie im Allgemeinen rechtsnothwendige Aeusserungen des Wesens des Freistaats sind, mithin auch die späteren Staaten, auf welche die freistäatliche Grundlage des ürstaats vererbt worden war, sie f&r sich hervorbringen mochten.
Auch die Entstehung der Volksversammlung ist nicht mehr fest- zustellen. Jacob Gh-imm, BA. 821 vgl 245 hat vermuthet, dass sie sich auf ein Opferfest gründete. Die periodische Wiederkehr würde demnach aus dem Fest hervorgegangen sein, das einem Gott galt, der zum Theil noch Naturgott war und dessen Feier daher an die Jahres- zeit gebunden war '). Hiermit wäre nun zugleich ein fester Ort für die r^elmässigen Zusammenkünfte gegeben. Es ist die Kultusstätte, das Heiligthum des Volkes, vgL MüUenhoff in Schmidts Zeitschrift VJll, 269. Die Gründe dieser Annahme sind der sacrale Friede, die Gegenwart des Priesters, der heilige Hain, die heiligen Thiere, die in der Nähe sind 3). Wenn MQllenhoffs Annahme eines urwestgerma- nischen Herbstfestes richtig ist^), so würde sich ergeben, dass die Ur-
*) Vgl. Germania c. 9. 89. Grimm, RA. 244. Mflllenfaoff in Schmidts Zeit- echrift Vm, 264 f. 266. 268 und in der Zeitfichrift fAr deutsches Alterthum XXIII, 24. 25. Germania c 6 beweist nur, was wir auch durch c. 89 wissen, dass es öfifenüicbe Opfer ohne Volksversammlung gab. ') Germania c. 10 vgl. annal. II, 12 ; histor. IT, 14, auch annaL 1,56 Biattium, id genti caput, Müllenhoff in Schmidts Zeitschrift VIS, 267. >) In Schmidts Zeitschrift VIII, 254 f. uud in der Zeitschrift fQr deotaohes Alterthum XXTTT, 25.
MittheiluDg^n. ErgftnzaDfsbd. I. 2
18 SiokeL
Versammlung des Weststammes nicht den Zweck hatte die Krieger zu militärischen Diensten zu versammeln. Die Vermehrung der An- zahl der Versammlungen, die Tacitus, Germania c. 11 andeutet und Cassius Dio LXXII, 2, 4 beweist, ist ein Zeugniss fOr die gesteigerte Selbstregierung des Volkes.
2. Die decimale Volksordnung. Sie ist die zweite und letzte Einrichtung, die wir mit Grund auf den ürstaat zurückführen können. Schon von Tacitus als eine ver- breitete Gliederung gekannt, später z. B. bei Franken und Ale- mannen, Gothen und Vandalen und bei nordgermanischen Völkern vorhanden, nach demselben Zahlensystem und demselben Object be- rechnet, von verwandter Gestaltung und zu ähnlichen Zwecken be- stimmt, wird die numerische Ordnung der Völker nicht aus selbstän- digen einzelnen Schöpfungen, sondern nur aus einer ursprünglichen Gemeinsamkeit in der Zeit des ürstaats zu erklären sein ^). Wer mit der Geschichte der indogermanischen Kationen vertraut ist, könnte geneigt sein, die Einrichtung für vorgermanisch zu halten, weil ähn- liche Gruppirungen bei Indern, Latinern, Hellenen, Bussen und Kelten erscheinen, aber es bedarf nur eines flüchtigen Blicks auf deren Zahlen, Zählungsgegenstande und Verwerthung, um eine erhebliche Verschie- denheit zu erkennen. Hierzu kommt, dass z. B. bei den Indem die EinführuDg einer solchen Ordnung der späteren Zeit angehören wird ^). Keltische Völker sind ohne numerische taktische Einheiten, wir finden je- doch hundert Dörfer verbunden, Giraldus, Itinerarium II, 7 und Descriptio Kambriae c. 4, opera VI, 1868, S. 127. 169. Ob mit einer^ derartigen Einth eilung des Landen der grosse Rath der Keltenstaaten, den z. B. Cäsar, bell, Gallic. II, 28. Strabo XII, 5, 1. Tacitus, bist. V, 19, vgl. auch Walter, Das alte Wales 1859 S. 399 bezeugen, in Zusammenhang steht, ist hier nicht zu untersuchen. Dass die Nervier Kelten waren, folgt unter anderm aus einer Vergleichung von Cäsar, bell Gallic. n, 4. 15 mit Tacitus, Germania c. 28, bist. IV, 15 und daher haben deBelloguet, Ethnog^nie gauloise HI, 1868, S. 409 und Valroger, Les Celtes 1879 S. 111 ihre 600 Bathmänner mit Becht für einen kelti-
') Ich sehe nicht, wie Dahn, Urgeschichte 1,90. 475 das Gtegentheil begrün- den will. Vgl. jedooh auch Steenstnip, Normanneme IV, 76 £ und hierzu unten 8. 21.
*) Vgl Lassen, Indische Alterthumskunde. 2. Aufi. 1, 959. 966 f. Zimmer, Altindischee Leben 1879 S. 174. Th. Mommsen, Römische Geschichte. 7. AoiLI, 64f. Hug, Stadien I, 1881, 8. 8 ff. Reutz, Yersuch über die geschichtliche Ausbildung der russischen Staats- und Reohtsverfassung 1829 S. 64 f. Manch, Det nonke Folks Historie, übers. TOn Claussen I, 180. Braumann, Die prindpes 1888 S. 20 f.
Zur germaniBchen VerfiMgongageeoliichte. 19
sehen Staaisratli gehalten, üebrigens ist es eine bekannte Thatsache, •daes nnmerische Ordnungen auf gewissen Entwicklungsstufen sehr häufig erscheinen, ygL z. B. Th. Waitz, Anthropologie lY, 405 und T. lEüchthofen, China 1,426.
Die Grundzahl des germanischen Bechts ist nicht leicht festzu- stellen. Nehmen wir eine successive Entstehung der einzelnen Ord- nungen an, so sind wir nur genSthigt eine ürzahl fOr den ürstaat vorauszusetzen, weil die spatere ausgedehntere Anwendung der Zahlen- gliedemng hierdurch hüilanglich erklärbar würde. Zunächst steht durch Tacitus Zeugniss die Hundertschaft fOr das erste Jahrhundert fest, aber gleichzeitig und nach dem Ausdruck des Schriftstellers von gleicher Verbreitung ist eine umfassendere Yolksgliederung Yorhan- den. Wir erfahren allerdings nicht ihr Eintheilungsprincip, aber wir sehen doch soviel, dass jene Abiheilungen, Oermania c 6 pagi ge- nannt, von ungefähr gleicher Grosse waren, und dass ihre Grosse die der Hundertachafb weit übertraf. Haben wir nun keinen Grund für die damalige Zeit ein anderes als das deoimale Eintheilungsprincip f&r allgemein germanisch zu halten, so müssen wir folgern, dass diesem grossen Yolkstheil die Tausendschaft zu Grunde lag. Das ist freilich nur ein Schluss« aber ist er nicht besser als der Yersuch jenen pagns aus einer Zusammenlegung mehrerer Hundertschafton zu deuten? Wir finden tausend Yolksleute als taktische Einheit in jenen 9uebi- schen Heerhaufen wieder, die zur jährlichen Heerfahrt auszogen, die- selbe Gesammtheit kehrt* bei Gothen und Yandalen wieder und ist auch von den Nordgermanen wohl nicht vergessen, Hervarar saga ed. 1785 c 17, 18 S. 197. 211. Saxo Grammatious S. 238 MüUer. ülfilas nennt Tausendführer Marc. YI, 21. Joh. XYÜI, 12 und HundertfÜhrer Matth. YUI, 5. 13. Marc. XY, 39. 44. 45. Lucas YII, 2. 6, aber da in seiner Yorlage ein Zahlenname stand, kann das eine Wort nach Analogie des andern gebildet sein, mithin kommt sein Zeugniss für die Ent- scheidung Über die Priorität nicht in Betracht Es ist allerdings wahr- scheinlich, dass in Deutschland die Tausendschaft später nicht mehr nachweisbar ist, und selbst im fränkischen Heere hat sie sich nach Maaridus Strateg. X,4 nicht erhalten; was Chronic. Novalic. III, 10, SS. YII, 100 berichtet, ist wohl eine gelegentliche Formation. Die merkwürdige Glosse des Hrabanus Maurus: tribunus ambactman, qui mille praeest viris. Eckhart, Francia Orient. II, 958 ist doch nicht mit Sicherheit auf bestehende deutsche Tausendschaften zu deuten, und ob die.Schaaren von tausend Mann z. B. bei Widukind I, 9. Bagewin III, 32. Orderious Yitalis YIII, 23. Thiofrid c 35 SS. XXIII, 27. auf altger- manischen Traditionen zurückgehen, wird erst spätere Forschung ent-
2*
20 SickeL
scheiden. Auch Beovalf 2196 verglichen mit Beda III, 24 und Aelfreds üebersetzung desselben ist hierbei von Gewicht ^). Ist nun das Material, nach welchem gegenwärtig die Frage, ob die Hundertschaft oder die Tausendschaft die ältere sei, zu beantworten ist, nicht von beträcht- lichem umfang, so glaube ich dennoch, dass die grösseren Völker der Vorzeit umfangreicherje Gruppen formirten, dass solche Tausend- schaften jedoch in den Kleinstaaten ausser Gebrauch kamen und durch kleinere Formationen ersetzt wurden.
Es ist gewiss, dass die Zahlenordnung einer organisatorischen Handlung ihren Ursprung verdankt, aber es wird sich nicht ermit- teln lassen, ob die Volksleiter, welche offenbar die Urheber des Planes gewesen sind, die Eintheilung, die anfanglich wohl nur für einen einzelnen Fall getroffen war, nach eingeholtem Beschluss der Volks- gemeinde ausgeführt haben oder ob das Volk ihrer einseitigen An- ordnung freiwillig gefolgt ist. Es versteht sich, dass Frocop, bell. VandaL I, 5 hierfür unverwendbar ist Auch Anlass und Zweck der ursprünglichen Gruppirung werden sich schwerlich mit einiger Si* cherheit wahrscheinlich machen lassen. Für das Vorwalten des mi- litärischen Gesichtspunktes spricht am besten die Thatsache, dass die Gliederungen lange Zeit ohne Vorsteher im Frieden gewesen sind. Dies ergibt sich für die Hundertschaft aus Germania c. 12 und wird unbedenklich analog für die Tausendschaft zu gelten haben. Hierzu kommt, dass nach Germania c 30 ausser den Oberbefehlshabern noch weitere Anführer erkoren wurden; den Chatten war nur das eigen- thümlich, dass sie mehr als andere Völker auf die militärische Tüch- tigkeit, also, so schliessen wir, weniger, als es sonst gebräuchlich war, auf den Adel sahen'). Demnach hatten die Truppenkörper nicht allgemeine Vorsteher. Es ist jedoch mit der Annahme taktischer Ein- heiten schlecht zu vereinigen, dass die Keilkolonne, dieser Beatand-
0 Vgl, Kluge in Paul und Braune, Beitrage IX, 191 f.
*) YgL annal. I, 68. II, 15. Mehrere Oberanführer fAr seine dvitas hat O&sar, bell. Gallio. VI, 28, 4, ein Beispiel I, 87, 8, entspreohend Ammian XVI, 28. Bb ist allerdings zu beachten, dass die Reiterei einen besonderen Anf&hrer erhalten muaste. Wie alt, verbreitet und oft stark die Reiterei germanisoher Völker war» seigen Strabo VII, 2, 1 Linus XLIV, 26. Plutarch, Aemilius Paulus XII, 7; Oth. XII, 4 f. Cassius Dio LV, '24. CBsar, bell. Gall. 1,46. 48. IV, 2. 4. 9. 12. 16. VI, 10. 85. Velleius 11,109, 1. Tadtus, Germania c. 6.7. 15. 27. 80. 82. 85. 46; annal. 11,19; histor. IV, 12. 17. 88. Ammian XVf, 12, 21. Dezippus bei Dindorf I, 191. 197. Mau- ridus Strateg. X, 4 und Leo imp. Tactic. XVIU, 81 f. Adam Brem. IV, 22. Regino 881 SS. 1,592. Eine Ausnahme macht das Reitervolk der Vandalen, Procop, bell. Vandal. 1,8.
Zur gennaiiiBchen Yerfassaiigsgeschicfate. 21
theil der uraltea Seblachtordnung, sich aus dem Geschlecht formirte, Germania c. 7, und hiernach scheint es, dass die cunei Germania c. 6 and histor. lY, 16. Y, 16 weder Handertschaften noch Tausendschaften sind, YgL Manricius Strateg. X, 4 und über die Eeilkolonne Ammian XYI, 12. 20. Saxo Orammaticus S. 52. 364. 387 Müller mit den Noten p. n S. 67 f. 214. Obgleich indessen eine ausschliessliche taktische Yerwerthung der Zahlengruppen nicht bestanden hat, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, dass sie eine Anwendung im Heerwesen gefunden haben. Ein Beispiel gibt Saxo Grammaticus S. 655. Nur soTiel würde wohl zu folgern sein, dass der militärische Zweck we- niger stark, als es zu geschehen pflegt ^), zu betonen sei Wenn wir nun nach dem Gesagten fär die Sltesten germanischen Staaten ein anderes Eintheilungsprincip als das numerische und zwar das decimale nicht aufstellen dürfen, so ist doch sehr wohl möglich, dass in früher Zeit die 2iahlenordnTmg yon einer landschaftlichen Bezirks- bildung verdrängt worden ist. Wie nach Tacitus, Germania c. 40 fluminibus aut silyis Yölker getrennt werden, so hat sich vielleicht auch innerhalb eines Volkes eine Sonderung nach geographischen Districten entwickelt. Es sind solche Yerbände wohl die einzigen, die bei den Friesen alterthümlich sind, schon Willibald, Vita Boni- &tii c. 8, Jaff($ m, 463 hat, so scheint es, solche vor Augen, während der einmal vorkommende Ortsname Cammingehunderi (Mühlbacher, Earolingerregesteu Nr. 966) die ehemalige Hundertschaft bei dem friesischen Stamme nicht beweist, vgl. v. Eichthofen in den Leges Y, 88 gegen Wilmans, Eaiserurkunden I, 70.
Stellen wir schliesslich die Frage, welche Bedeutung die zahlen- massigen Gliederungen des Volkes für den Staat vor der Völker- wanderung besassen, insbesondere ob sie für die Verfassung des Freistaats eine wirksame Gewähr zu sein vermochten, so lautet die Antwort, dass Verbände, die ursprünglich und wenigstens zum Theil noch im ersten Jahrhundert ohne beständige oder allgemeine Vorsteher waren, welche femer nichtJVersammlungen besassen, in denen die Volks- verfassung eine brauchbare Stütze fand, nicht im Stande waren für Sicherung und Erhaltung des Freistaats viel zu thun. Eine so lose und entwicklungsHihige Einrichtung konnte in Zukunft die verschie- densten Schicksale haben. Es war möglich, dass, wo das Leben des Freistaats noch lange währte, diese Kreise an Inhalt zunahmen und
I) YgL z. B. Roflseeuw St. Hilaire, Histoire d'Espagne I, 18S7, S. 880 f. Landau, Territorien 1854 S. 224. Maurer, Einleitung 1854 S. 59. v. Peucker 1,89. II, 82. V. Wietenheim-Dabn 1, 70 f.
22 Sickel.
dass sie, darch Kriegs-, Gerichts- und Markgenossenschaft innerlich verbunden, einen beträchtlichen Theil der StaatsTerwaltung an »ich zogen und nach dem Becht des Freistaats regierten. Es war möglich, dass ein erstarkendes Konigthum die alten Zahlengruppen zu seinen Begierungsbezirken umbildete, und es konnte endlich geschehen, dass, während die Monarchie mit der Erwerbung und Gestaltung ihres Bechts über die Gesammtheit beschäftigt war, jene kleinen Verbände ihren Zusammenhang mit dem Monarchen yerloren. Man darf, wie Erhardt in ▼. Sybels Zeitschrift XLYI, 485 bemerkt hat, diesen Zahlenordnungen in der That einen gemeingermanischen constitutiven Einfluss auf die Staatsbildung nicht zuschreiben, man wird auch Zimmer, Altindisches Leben 1879 S. 174 nicht zugeben dürfen, dass die Tauseudschaften allgemein Versammlungen hielten, es wird vielmehr die Urzeit auf diesem Gebiete nur bei wenigen Völkern weiter gelangt sein als zu einer Anfangsstufe oder zu einer entwickelteren Organisation für einen einzelnen Zweck, so dass von diesem Funkte aus der Monarchie ein mächtiger oder nachhaltiger Widerstand noch nicht zu leisten war.
n. Freistaatliche Reformen.
Unter dieser Ueberschrift fasse ich Einrichtungen zusammen, welche durch eine fortgesetzte politische Selbstthätigkeit der Volksleute dem neuen Staate angepasst und schliesslich seinem Wesen gemäss um- gewandelt sind. Zeit und äusserer Hergang der Beform lässt sich selten und nur mit ungefährer Bichtigkeit bestimmen. Es bleibt zuweilen zweifelhaft, ob die Neuerungen bereits in dem Urstaate begonnen haben. Denn so fest waren die Grundzüge der Urverfassung, so vor- gezöichnet der nächste Verlauf, und so getreu wurde das Abbild des vorausgegangenen Staates von allen wiederholt, dass gleichartige Be- formzustände nicht auf Ererbung der Beform vom Urstaate her schliessen lassen. Es leuchtet femer ein, dass eine Aenderung, welche durch modificirende Anwendung der Volksmacht vor sich geht, weder bei allen Völkern zu derselben Zeit erfolgen noch der äusserlichen Ge- staltung nach zu voller Uebereinstimmung führen wird. Es. ist aber auch an dieser Stelle nothwendig zu beachten, dass Anfangsstadien und Schlussresultate, Jugend und Alter einer Institution nicht für ihr Wesen genommen werden dürfen und dass, wenn eine begonnene Ent- wicklung bei dem einen Volke unvollendet abgebrochen wird, während ihr in anderen Landern vergönnt ist ihr Dasein auszuleben, die Be- griffsbestimmung .nur nach den Staaten zu bilden ist, in denen die Institution zu ihrer Beife gelangt ist, ohne dass hierbei zur Erwägung kommt, ob die Staaten der erstgenannten Art berühmter geworden
Zur gemuuuaohen VerfeiBimgBgeBdiichte. 23
sind als die der zweiten. Es ist ein Unterschied, ob die Geschichte eines einzelnen germanischen Yolksrechts oder die Geschichte des alt- germanischen Rechts dargestellt werden soll.
1. Die Volksftihrer.
Unter den Einrichtungen der Urzeit, welche früh und allgemein durch die Bethätigung der Yolksgemeinde modificirt worden sind, über- trifft die Yolksf&hrang alle an Wichtigkeit. Der Ursprung der Führung ist der AdeL Auch ihn hat Jacob Grimm, BA. 268 f. 272 schon richtig erkannt, und Erhardt hat in den ^öttingischen Gelehrten An- zeigen 1882 S. 1248 — 1253 sein politisches Wesen gut charakterisirt. Die Grundlage auch des Adels ist die Yolksfreiheit. Die Freien waren früher als die Adligen, die Adligen waren die Besten und Edelsten der Freien. Ohne sich yon dem gemeinsamen Grunde der Yolks- genossenschaft abzulösen, erheben sich innerhalb der Yolksfreien Ge- schlechter, deren wehrhafte Mitglieder in der Yorzeit geherrscht haben, in der Gegenwart herrschen und in der Zukunft herrschen werden. Der Starke ist gewillt über den Schwachen zu herrschen und der Schwache sehnt sich nach einem Herrscher; der Tapfere wird anführen, der Bechtserfahrene und Angesehene richten und vermitteln and die weniger Muthigen und Geehrten werden ihrer Leitung und Entscheidung folgen. In einem Zeitalter, wo die Stellung, welche der Einzelne ein- nahm, noch auf den engsten Yerband« dem er angehorte, bezogen wurde, entstanden durch die Yerdienste ihrer Mitglieder die Tornehmen, adligen Geschlechter ^). Sie losten mittelst ihrer natürlichen Macht- Tertheilung die Herrschaft in gewissem Sinne von der zufalligen Per- sönlichkeit ab, indem sie diejenigen Männer bestimmten, denen die Führung der Yolksgemeinde zukam. Die MachtfÜUe solcher Männer lasst sich nicht in einzelne Bestandtheile zerlegen; es ist eine Ein- heitlichkeit ihrer Functionen, ihrer Führerstellung vorhanden, welche treffend durch princeps^ wiederg^eben ist
Es ist kein Anhaltspunkt geboten um zu entscheiden, ob die Ge- meinde schon im Urstaat ihre passive Haltung diesen geborenen Führern gegenüber angegeben hat. Eine Gemeinde, die sich selbst rqpert, kann nicht anf Dauer ihre Führer dem Zufall der Geburt verdanken. Wie sie einzelne Yorschlage derselben verwirft, so wird sie schliess- lich sie selbst verwerfen; so wenig als alles, was sie thun, g^t be-
t) Bänke, WdtgeKhichte m, 1,S9 £ m, 2,878 £ hat eine Entteheidimg über den Uiadd abgelehnt, gibt jedoeh so« dasB die Hachkomnien eines Pkineeps be?onngi wurden; adagnint Itai adi aber niebt aof die Zukonft beoefaen« <) Vg^ Th. Mommien, BOnuschei Sfawtoecht 2 Anfl. n, 2, 750 IL
24 Sickel.
fanden, und was sie wünschen, gebilligt wird, so wenig kann ein Missliebiger wirksamer Volkslenker bleiben. Allein die erste Neuerang war offenbar nicht tiefgreifend; das Verhalten der Gemeinde zu ihren alten Häuptlingsgeschlechtern konnte nicht plötzlich ein völlig anderes werden; sie entwöhnte sich noch nicht von ihrer Leitung, aber sie folgte nicht mehr jedem wehrhaften Mitgliede derselben und erkannte den Mann ihres Vertrauens ausdrücklich an. Will man nicht einen Ausdruck gebrauchen, der unrichtige Vorstellungen erwecken muss, so wird man das Wort Wahl zu vermeiden haben, da der Volksact ursprünglich kein Wahlact war, sondern den Mann anerkannte, der sich in der vorwaltenden Stellung befand. Was ist dies für ein Ver^ hältnissP Ist es ein Bechtsverhältniss? Es ist ein factisches, durch das Becht nicht bestimmtes Verhältniss. Es ist kein Volksamt, weil es kein Gemeinderecht enthält, es ist aber auch kein Herrscher- recht, weil es kein Becht enthält Es ist derselbe Wirkungskreis, der vor dem Volksact bestanden hatte, nur der Kreis der Wirkenden war vermindert, und es ist die alleinberechtigte Gemeinde vorher wie nachher vorhanden. Prüft man sämmtliche Quellenstellen auf diesen Gesichtspunkt hin, so wird man weder ein Becht des Volkes auf amt- liche Dienstleistungen des princeps noch eine rechtliche Macht des princeps über die Volksgemeinde entdecken, vielmehr ist die Thätig- keit der Führer eben deshalb eine regellose, schwankende, persönlich bedingte, weil sie eine sociale ist: die Natur der socialen Macht äussert sich in ihrem Thun. Nur das Becht verwirklicht sich gleichmässig, nur das Becht gibt eine andere als eine factische Grenze. Hier aber in dem alten Germanenthum verleihen persönliche Eigenschaften Macht über die Menschen, Germania c. 11. 13, welche bald stärker, bald schwächer, Germania c. 43, stets thatsächlich beschränkt, das. c. 7. 43 und ohnmächtig ist gegen den Willen des Volkes ^). Es ist eine Führung, ex voluntate parentium constans, Velleius 11, 108, 1, ein precarium, Germania c. 44. Obwohl auf unbegrenzte Zeit gewollt, ist dieser Stellung nicht lebenslängliche Dauer sondern nur die Absicht auf unbestimmte Dauer wesentlich. Wer das Vertrauen und den mass- gebenden Einfluss verliert, wird verlassen, aber nicht rechtlich abge- setzt; so wurde Marobod, unbeliebt (Tacitus, annal. 11, 44) und kürz- lich durch Abfall geschwächt und im Kriege unglücklich (das. II, 45. 46), verlassen, das. II, 63, verfassungsmässig jedoch konnte ihm seine Stellung nicht genommen werden. Diese Stimmung hat in den Völkern
^) Gfisar, bell. Qall. IV, 18. Tadtus, annal. 1,56 vgl 67. 58. 68; histor.lV, 76. Adam Brem. IV, 82.
Zur germaniidheii VerftarnngsgeMhichte. 25
noch laDge gelebt, als bereits die Könige Beohtsinhaber waren ^), und ftos dem precarinm kann mit der Entstehung eines ESnigreiches ein Absetznngsrecht hervorgehen, Ammian XX Y 111, 5, 14 Vgl. Ghron. Eriei, Langebek I, 150.
Aus dem Vorigen folgt, dass es eine factische Frage ist, ob ein Adliger oder ein ünadliger Führer wird. Die Entscheidung ist nicht an ein Becht, sondern an Vorgänge innerhalb der Gesellschaft gebunden. Der Adel als solcher hat keine andere als eine thatsachliche Beziehung va der Ffihrerstellung. Gelingt es einem unadligen Mann einer der gewichtigsten und einflussreichsten Männer des Volkes zu werden, so kann er zum Führer berufen werden. Es war hiermit nicht neues Becht eingefl&hrt, sondern das alte Becht der Volksgemeinde ihre Leiter zu be- stimmen neu angewendet. Als auf dem Gefilde bei Begeta Vitigis zum EQnig erkoren wurde oder als nach langobardischer Sage (Paulus Diaoonas I, 15. 17) ein Mann dunkler Herkunft König ward, wurde nicht der Staat und nicht einmal der Volksact ein anderer, sondern ein Nicht- adliger galt f&r besser als die Adligen. Je mehr die Volksthatigkeit zunimmt, um so eher wird das Adelsmoment im Vergleich mit anderen personlichen Eigenschaften zurückgedrängt werden; so lange der Adel allein die Gemeinde lenkt, ist das innere Wesen der Gemeindehandlung noch nicht zu voller Entfaltung gekommen. Es ist nun kein Zweifel, dass im ersten Jahrhundert unserer Zeitrechung der Adel vorgeherrscht hat Wie unter Varus oüvs icp&roi tffi icpöodsv Sbvootsiac ifiiiisvoi Gassius Dio LVI, 18, 4 die Adligen waren, so treffen wir noch längere Zeit nur adlige Führer der Gemeinde und auch noch adlige Anführer des Yolksheeres '). Es ist diese Thatsache deshalb von hohem Werthe, weil wir aus ihr lernen können, wie wenig noch die Gonsequenzen des Gemeindewillens auf diesem bedeutenden Gebiete gezogen waren. Die Anlage ist g^eben, ist sie aber z. B. bei Gothen, Burgundern, Thüringern, Franken jemals zur Ausbildung gelangt? Ist ihren Vor- stehern jemals ihre Würde als Volksamt verliehen?
<) Vgl Tacitiu, ami. II, 62 f. XI, 17. GasduiB Dio LXXI, 18, 8. MaxcellinuB oomes, Boncallius ll 824. Jordanes o. SO, Romana 8. 49. Prooop, bell. Gothic. 1, 11. H 80; belL Yandal. I, 9. Qregor U, 18. III, 11. IV, 61. Fred^^r c. 50. 89. Vita Zacbariae c 17, Vignolius II, 78. ■) Germania c. 88 macht einen Gegen»tz Zwilchen Snebomm ingenni und prindpes, jedoch lind die Adligen die Trftger des Haanchmuoks, mid es ist ongenao, wenn Blnhme, Die gens Langobardorom I8S8 S. 14 den Haanchmuck die »älteste Unitem« nennt. Vgl fllr den Adel PtiMitt, Dindorf 1, 889. Agatbias 1, 8. Gregor III, 18 und ZeitKhiifb fllr deatsohefl Atterttmm XII, 847, Ar die Fieieii Edict Theodexioi a 145. Ossriodor, Var. IV, 49. Joidaiiei a 11.
26 Siokel.
Die Anzahl der FQhrer eines Volkes ist f&r das Wesen der Führung nicht von Bedeutang. Der Eiiaherrscher ist vielmehr den Yielherrschem gleich, und was von den einen gemeldet wird, hat für die anderen zu gelten, sofern nicht aus besonderen Gründen die ünanwendbarkeit der Nachricht dargethan wird. Allein für die Frage, ob der Volks- Staat vor der Wanderung zu einer hohen Stufe der Entwicklung ge- langt sei, ist die Untersuchung der Anzahl von ausserordentlichem Werthe. Es ist im voraus zu sagen, dass die Einheit der Führung allein dem einheitlichen Yolksstaat entspricht, dass, je mehr der Inhalt der Yolkshandlung zu Bewusstsein kommt, um so mehr der Nutzen des Volkes über die Interessen der ersten Männer siegen und dass die Entwicklung der Volksführung ihren Abschluss finden wird in einem einzigen Führer. Es ist nicht bloss die Abnahme der Adelsgeschlechter, welche durch die Polygamie nur wenig aufgehalten werden mochte, es ist nicht bloss die höhere Geltung des Unadligen im socialen Leben, sondern mehr als alles dies hat das Wesen des Volksstaats gewirkt, um die Einheit der Führung herzustellen. Der Gegensatz der Ein- herrschaft und der Vielherrschaft ^) hat die germanischen Völker in den ersten Jahrhunderten bewegt. Wann war der erste Einherrscher und wann die letzten Vielhefrscher? Können wir aus der Antwort auf diese Fragen den Grad der freistaatlichen Entwicklung ermessen lernen, so haben wir ihnen unsere Aufmerksamkeit zu widmen.
Dei^ erste Einherrscher hat vor dem Beginn unserer Zeitrechnung gelebt, das ist alles, was wir zu ermitteln im Stande sind. Den Nach- weis erbringt Tacitus, ann. XI, 16 stirps regia; auch Civilis stammte aus einem Geschlecht, das einst dem Volke den Alleinherrscher ge- geben hatte, Tacitus, histor. I, 59. IV, 13. Durch die römisch-germa- nischen Kriege waren mehrere Königreiche d. h. Völker unter einem einzigen Führer den Bömem bekannt geworden, Germania c. 1, und es ist gewiss, dass ihre Anzahl keine geringe war. Cäsar hat sich über diesen Funkt nicht ausgesprochen, und wer seine principes der pagi als Einzelherrscher ausgibt, denkt die Hauptsache selbst hinzu. Ariovist jedoch wird als König anzusehen sein; er hatte sich im Jahre 695 nach römischer Zeitrechnung unter die den Körnern befreundeten Könige aufnehmen lassen, Cäsar, bell Gallic. I, 85. 40. 44. Plutarch, Cäsar c. 19, weil er hierdurch seine Stellung im Keltenlande zu sichern
') Ich habe diese allein gute Beseidhnung des Gegensatzes zwischen prin- dpee und rez in taciteischem Sinn aus GfrCrer, Gregor VIL II, 586. IH, 1 entlehnt. £. Maurers Uatexscheidiuig in der Jenaer litezatoxaeitang 1875 S. 84 f. gibt die Annahme einer wesentlichen Verschiedenheit tmt
Zur germaniflchea yer&nangsgeschiehte. 27
glaubte; er befand sich also damals allein in dauernder Stellang an der Spitze seines Volkes, und Cäsar 1, 81 hat ihn daher rex Germanorum, Plinius, bist, nai II, 67, 170 genauer aber noch nicht genau genug rex Sueborum genannt. Die Yielherrscher hat Tacitus bald allein, bald mit dem Einherrscher aufgeführt, Oermania c. 11. 12 |q. s. w., aber die unbeständige Anzahl konnte er natürlich nicht angeben, und es bleibt uns nichts übrig als aus Berichten über einzelne Völker eine ungefähre Vorstellung von der Anzahl 2u gewinnen. Es ist unmöglich hier genau zu sein, weil die Erwähnung mehrerer Führer nicht immer eine yollständige Aufzählung der yorhandenen Fübrer bedeuten wird. Von den Chatten sind aus dem Anfang des 1. Jahrhunderts drei Volks- leiter bekannt, Tacitus, annal. II, 7. 88. XI, 16, etwa ebenso viele waren nm dieselbe Zeit bei den Cheruskern den beiden Adelsgeschlechtem entnommen, Strabo VII, 1, 4. Tacitus, annal. I, 55. 68. 71. Bei den WanderYÖlkem begqpien wir fast nur noch zwei Fübrem ^). Diese Zahl wird beweisen, dass hier nicht Abtheilungsvorsteher aufiareten, auch wenn wir nicht aus Tacitus den alten starken Einheitsstaat kennen gelernt haben. Es ist nun von hervorragender Wichtigkeit über die Fortdauer der Vielherrschaft bei den fränkischen Völkern, den Gründern der deutschen mittelalterlichen Monarchie, Untersuchungen anzustellen, weil, wenn wir frühe Einherrschaft antreffen, der grosse Zeitraum das Auisteigen der königlichen Macht leichter erklärt, als wenn in kurzer Zeit an Stelle der Vielherrschaft die Einherrschaft und an deren Stelle die Monarchie getreten wäre. Gregor 11, 9 ist unsere beste Quelle. Gregor berichtet, dass salische Völker in mehreren Königreichen lebten, dass der König von seinem Volke aus dem Königsgeschlecht gewählt wurde und dass diese Familien zu demselben Adelsgeschlecht gehörten. Auf die Verwandtschaft nimmt der Schriftsteller schon hier und mehr- fiaush später z. B. II, 10. 42 Bezug. Diese Verwandtschaft hat manchen ErklamngsTersuch veranlasst, v. Sybel, Königthum S. 163 ff. will sie hinwegdeuten, Erhardt, Staatenbildung 1879 S. 56 und Göttingische gelehrte Anzeigen 1882 S. 1255 die Angabe so verstehen, dass jeder Staat sein besonderes Königsgeschlecht besessen habe. Allein keine dieser Erklärungen wird mit Gregors Erzählung vereinbar sein. Wir gewinnen ein Verständniss der glaubwürdigen Thatsache, dass die
*) Gudua Dio LXXI, 12, 1. Dezippus, Dindorf 1, 197. Joidanet c 21. 44. 54. Origo gentis Langobardomiii c. 1. Panlos Diaconua I, 8. 7. 14. Icli berufe micb wegen der Eigenthümlichkeit der islftudiachen Yerfaasuxigsgescbiclite nicht auf die zwei mächtigen H&aptlinge eines Bezirks, welche Ganlang Omutongasaga, bei P. £. MtOler, St^bibliothek I, 62. 68 mit Namen nennt
28 BickeL
Dynastien in souveränen Wahlkönigreichen sämmüich aus einem einzigen Geschlecht entnommen waren, nur durch Berücksichtigung der ehemaligen Yielherrschaft und die Annahme, dass sich der viel- herrschaftliche Einheitsstaat in mehrere Königreiche aufgelöst hat Was das Volk veranlasst hat sich in Königreiche zu theilen, da doch, wie die Wahl zeigt, noch kein durch Erbrecht theilbares Königreich be- stand, entzieht sich unserer Kunde, aber wir wissen, dass die Ein- herrschaft viele Generationen vor Ghlodovech aufgekommen war. Ein salisches Königreich hat auch Zosimus III, 6 überliefert. Was Gregor aus Sulpitius Alexander ausschrieb, hat er, wie schon Dahn, Urge- schichte n, 394. 896 ff ausgeführt hat, nicht recht verstanden, aber soviel ist wohl daraus zu entnehmen, dass ein frankisches Volk am Ende des 4. Jahrhunderts noch unter mehreren Häuptlingen lebte, von denen zwei auch Gl. Claudianus XXI, 241 ff. aufgeführt hat. Eine andere 'Gesammtauffassung hat diese Mittheilung anders auszulegen und Dahn a. a. 0. II, 394. 398. 399 ist nicht mehr als folgerichtig.
Bei dem Uebergang von der Yielherrschaft zur Einherrschaft ver- dient Beachtung, dass die Einherrschaft in ihren Anfangen keine In- stitution ist, sondern dass sie mit einem alleinherrschenden Manne entsteht und untei^eht. War ein Häuptling validior apud populäres, Tacitus, annal. I, 57, mächtiger in seinem Volke als seine Mithäupt- linge, so mochte er hoffen Alleinherrscher zu werden; so Arminius, nachdem er zwöf Jahre die Hauptführung besessen hatte, Tacitus, annal. II, 88. Man sieht, die persönliche Stellung bereitet die Entstehung des Königthums vor. Es kann leicht geschehen und ist öfters ge- schehen, dass nach der Einherrschaft die Yielherrschaft wiederkehrt Ist der Staat bereits territorial geworden, so werden sich die Viel- herrscher territorienweise festsetzen, vgl. Paulus Diaconus II, 32. m, 16. Beda lY, 12. Saxo Grammaticus S. 350. Chron. Erici, Langebek I, 154. Dieser Gefahr, welche die Dauer der Einherrschaft bedroht, begegnet die Yolkswahl. Man kann nicht sagen, dass sie für das frei- staatliche Königthum wesentlich sei, aber lange Zeit ist sie für die Bewahrung der Einherrschaft unentbehrlich gewesen und sie hat daher bis in Zeiten bestanden, denen sie nicht mehr angemessen war *).
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kreis, über den die Yolks-
*) Man vergleiche z, 6. Jtdius Capitolinus, 11 Antonin. Philos.XIV, S.PiiuluB Diaeonns IV, 4i. 51. V, 88. Origo gentis Langobardornm ; PaulnB, Oontin. Born, c. 2; Andreas Bergom. c. 8, Scriptores rerum Langobard. 1878. S. 5. 201. 828. Johannes Bid., Roncallius IT, 890. Joidanes c. 41. Prooop, beU. Gothic. I, 11. II, 80. in, 25. CasBiodor, Var. X, 81. OioeiuB YII, 48, 9 f. ZangemdBter. HiBtoria Wambae, Bouquet II, 707. Beovulf 1851 f.
Zur germaniaohen VerfMeangsgesohiohte. 29
f&hrer, sowohl die YielherrBcher als der Einherrscher, gewaltet haben, die gesammte Volksgemeinde gewesen ist Es ist beweisend das in der Yolksyersammlung sich verkQndende und bethätigende einheit- liche Wesen des Freistaats, es ist beweisend die Thatsache, dass die Gesammtgemeinde sowohl die Mehreren wie den Einen bestimmte. Es ist daran za erinnern, dass Tacitos an keiner Stelle einen Districts- Yorsteher andeutet, sondern dass er von dem princeps einer gens, annal. I9 55, von mehr als einem princeps Ghattorum spricht, vorher S. 27, den Führern eines nach Germania c. 38 einheitlichen Volkes; so haben auch Velleius II, 118, 2 princeps gentis und Strabo VII, 1. 4 X7]po6<3Xiov, Xdttmv i^s(i&v gesagt Es ist femer beweisend die Unbe- ständigkeit der Zahl und der leichte üebergang von der Vielherr- schaft zur Einherrschaft, von der Einherrschaft zur Vielherrschaft, ^) welchen die Sage überliefert und die Geschichte bezeugt Es ist von Gewicht, dass die Anzahl der Führer eine so geringe war, dass sie weder den Tausendschaften noch den Hundertschaften entsprechen kaiuL Es ist endlich überzeugend, dass aus den principes einzelne für die Abhaltung der Gerichte erkoren wurden, weil sich hieraus ergibt, dasB die Volksabtheilungen ohne Vorsteher waren.
Es ist nothwendig noch einige Seiten der Einherrschaft zu be- trachten. Zunächst ersehen wir aus der Entstehung des altgermanischen Eonigthums, dass der König dem besten Adel angehörte, vgl. Jordanea c 21 £ Cassiodor, Var. VUI, 2. Paulus Diaconus I, 14, Beovulf 1871. Hieraus und aus der alleinigen Führung der Gemeinde folgt, dass der König mächtiger war als der einzelne Vielherrscher. Dies haben schon die Bomer bemerkt und hervorgehoben, vgl. Tacitus, Germania c. 25, 43, und sie haben wohl deshalb Könige eingesetzt, weil sie auf deren beständigen Einfluss und festere Treue mehr rechnen durften als auf Geltung und Gesinnung der Vielherrscher, die allzu leicht in innerem Zwiespalt sich befehdeten, vgl Tacitus, Germania c. 42, annaL XII, 29. Cassius Dio LXXI, 13, 3. Gl Claudianus XXI, 237. Spartianus, Hadrian. XTT, 7. Der Volkswille war seiner Natur nach immer unzu- verlässig, und die Gemeindebeschlüsse werden viel dazu beigetragen haben, dass die Germanen in ihrer auswärtigen Politik für treulos
*) Dieser Grand wird in dem lehrreicliBten Ck>mmentar der Germania, dem T(m Schweizer-Sidler, mit Recht hervorgehoben, zu Gap. 7. Vgl. Jordanes 0. 48. Wenn ein VolJc nach dem Tode des Königs politisch handelt, Paulus Diaconus III, 85, allerdings unzuverUwig vgl. Gregor X, 8, und Ammian XVI, 12, 17. XXXI, 10, 10. 17, ehe es zu einer Neuwahl schreitet, so ist freilich während des Inter- regnums keine freistaatliche Vielherrschaft vorhanden, indessen ist die Handlungs- ffihigkeit der Gemeinde bemerkenswerth.
30 SickeL
galten ^). Königen hat Tacitus das Anerkenntniss der Treue gezollt, annal. XII, 30; bist. III, 5, ygl. das Selbstlob annal. XUI, 54. Die Einheit und die durch sie begrQndete Starke und Erstarkung der königlichen Führung erklaren yoUkommen, dass die Könige mehr und mehr als die Leiter der auswärtigen Politik heryortreten, wenn auch die Kürze unserer Nachrichten oft die Mitthatigkeit der Gemeinde yerschweigen wird« War die Gemeinde auf keinem Gebiete weniger zu eigenem Handeln geeignet, so mochte sie sich hier mehr als sonst auf Annahme oder Verwerfung der Vorschlage beschränken ^). Es lässt sich an dem rechtlichen Schicksal der Gefangenen in lehrreicher Weise yerfolgen, wie der König allmälig als die kriegführende Macht er- scheint, eine ausführliche Erörterung dieses Gegenstandes ist jedoch nicht dieses Orts '). Hierbei ist zu b^bchten, wie früh Friedensyerträge die Auslieferung der Kriegsge&ngenen ausbedingen ^), und in welcher Weise sich das Recht an den Gefangenen yon dem Becht an erbeuteten Sachen zu unterscheiden begann, ygL z. B. Tacitus, ann. I, 57; histor. IV, 64. Victor Vitensis I, 4, 12. Saxo Grammaticus S. 254. Auch die Einzeluntemehmungen, die nicht Gemeindeangelegenheit sind, charakte- ristisch fQr den alten Staat ^), yerschwinden nach und nach unter
*) Gasriui Dio LXXVn, 20, 2. SalyianuB, de gabern. dei IV, 14, 67 1. VII, 15, 64. Gl. Clandianns XXVL 878. XXVIII, 204 iL RutiliuB Namatianua 1, 142. Idatius, Roncslliud 11, 42. EunapiuB, Dindoif 1, 289. Prooop, bell. Goth. II, 22 ; bell. VandaL
I, 8. II, 4. Gregor 11, 9. •) Vgl. GBsar, beU. Gallia I, 86. Cauius Dio LXyn,5, l. Anunian XIV, 10, 10. XVI, 8, 2. XVII, 1, 18; 10, 9. XVni, 2, 6. 15. 17. 19. XXXI, 12, 14. Gregor ni, 4. P&ulus DiaconuB IV, 12. 24. 85. Menander, Dindorf
II, 56 f. PriflcuB, Dindorf l^ 885. 848. 849. MarceUinna comes, RoncalliuB II, 268. Agathias I, 1. Piooop, bell. Gothic. I, 18. III, 2]. 89. IV, 24. 26. 88. 84; bell. VandaL H, 14; belL Persio. II, 2. Jordanes c. 18. Casdodor, Var. III, 8. Zoaimua V, 6. 40 f. Vita Wilfridi c. 26, Gale, bist Brii «cript. I, 64 mit Etmapius, Din- dorf I, 218'~281. Thenustiufled. Dindorf 1882 S. 160. Malchtu, Dindorf I, 409.416. 419 £ libaniuB, or. reo. Reiske I, 547. Jordanea c 86. Prooop, bell. Goth. I, 11. II, 12. 22. 29. 80. m, 2. Johannes Biclar., Bonoallius II, 887 f. Paulinus Pell. Eucharistia 851 f. Saxo GrammaticaB S. 604 ygl. 581. 586.
•) Vgl. Malohiu, Dindorf I, 889 £ Prooop, bell Vandal. 1, 4. lädor, h. Goth. 0. 61, Areyalo VII, 127. Paulas Diaoonus IV, 1. VI, 27. Gregor M , dial. III, 1. 87., Soriptor. rer. Langobard. 1878 S. 580. 688. Vita Zachariae a 9, Vignolios II, 65. Vita Johannis VI. a 2, das. 1,816. Ayitos, Bouquet IV, 50. Mansi VIII, 846. Vita Eusidi, Bouquet III, 429. 480. Vita Eptadü, Acta Sanotoram, August VI, 779. Gregor III, 18. IV, 42. VI, 81. X, ^ 11; yit patr. V, 2. Boäkre 781. Lex Baiuwar.XVI, 11. BedaIV,22. ^jCassius Dio LXXI, 12, LXXII, 2, 2. Petrus Patri- dus, Dindorf I, 428. Ammian XVII, 10, 4. 7. 8. XVni, 2, 19. libanius, orai reo. Reiske I, 547. Zosimus 1, 67. III, 4. >) OBsar, bell. Gallio. VI, 28, hier wohl nur ausserhalb einer Volkergruppe geziemend; Tbcitus, Germania a 14. PUnius, bist, nat XVI, 76, 208. Ammian XVII, 2, l. XXVIII, 5, 1. 7. XXX, 6, 1 £
Zur germaniachea Ver&iningageschi^hte. 31
dem ESnigtham und Oesandschaft^n %cfx& y^vii), Cassius Dio LXXI, 11, hören aas demselben Oninde auf.
Während derartige Vorgänge auf dem allmäligen Anwachsen der königlichen Macht und dem Auftreten von Königsrechten beruhen, wodurch die ursprüngliche quantitative Machtverschiedenheit zwischen mehreren und einem Yolksführer zu einer qualitativen wurde, wich die Stellung des Einzelherrschers von der der Yielherrscher von An- fang an in einem sehr bedeutenden Funkte ab. So lange mehrere Häuptlinge das Volk leiteten, war es nothwendig Befehlshaber f&r das Volksheer zu wählen; seit aber nur ein Mann Oberhaupt war, stand diesem kraft seiner Gesammtstellung die FQhrung des Volks- heeres zu *). Er erbte demnach die ganze Kraft, welche das Feldherm- amt von der Häuptlingswürde überkommen und hinzu erworben hatte diese Function war ein Bestandtheil seiner einheitlichen Macht. Nun hatten nicht blos die Yolksleute seinen militärischen Befehl zu achten, vgl Tacitos, Germania c. SO; annal. II, 45, sondern auch volksthüm- liehe Kriegsbeamte sollten ihm gehorchen, nach Analogie von Tacitus, annal. II, 45, und Dexippus, Dindorf I, 198. Durch diesen Verlauf wird die Annahme von Oanpp, Ansiedelungen 1844 S. 118, Sybel, Eönigthum 1. Aufl. S. 152, Gemeiner, Gentenen 1855 S. 151 f. vgl. Watterich, de nobilitate 1853 S. 33 bestätigt, dass die Anführer bis zur Entstellung des Konigthums herkömmlich aus den Häuptlingen erkoren wurden. Denn nnr die Unselbständigkeit der Würde wird die allgemeine Yereinigung derselben mit dem Königihum hinreichend erklären. Demnach hört mit dem Konigthum das Feldhermamt auf ein selbständiger Factor der YerfiEMsungsgeschichte zu sein. Die Ober- befehlshaberschaft über verbündete Yölker kommt als rechtsbildender Factor nicht in Betracht
Diese Thatsache ist von ganz anderem Gewicht als der Theil der Composition, welcher später dem König gebührt Diese Theilong der Sühnschuld geht nicht aus der Entwicklungsstufe des älteren Frei- staats herror noch entspringt der Antbeil des Königs aus dem inneren Wesen des Konigthums. Ist in einem Königreich neben dem Fehde- geld kein Friedensgeld des Königs yorhanden, so wird doch die Natur des Konigthums nicht hierdurch verändert Für die Begründung des Eonigsfriedens ist ein Gompositionsantheil weder erforderlich noch genügend, yielmehr entsteht jener Friede durch fortgesetzte Friedens-
>) YgL s. B. TaeitoB, annal. IL 68. 45. XII, 29; bitt III, 21. lY, 76. Am- mian XVI, 12, 2«. XVI, 15, 18. XXXI, 6, 4. 5. XXXI, 7, 7 f. BeoTulf 1827 ff. Prooop, bell. Gothic. II, 12. 14. Adam IV, 22. Grimm, RA. 504. K0pkel859S. 11.
32 Siokel
bewahruüg mittelst der königlichen Macht und daher befindet er sich wie jedes Eönigsrecht ausserhalb des Yolksrechts. Aus diesem Grunde steht es im freien Ermessen des Königs, wen er in seinen Frieden aufnehmen oder aus demselben setzen will ^).
Dass die Könige der Germanen vor den Wanderungen nicht zu Beamten geworden waren, durch welche die Gemeinde ihre Bechte ausübte, lehrt das durch Erbrecht theilbare Königreich der Thüringer, Ton dem Niemand behaupten wird, dass es unter dem Einfluss und nach dem Vorbild des römischen Staats entwickelt sei, oben S. 13. Es ist dieselbe Auffassung, welche das Königreich als Sthel des Königs- geschlechts bezeichnen lässt, Beovulf 914. 1961. Jedoch ist nur noch ungefähr zu erkennen, wie Jndividualsuccession, Yielherrschafk, Beichserbtheilung unter einander streiten, wie die Auseinandersetzung unter gleich nahen Erben eine interne Angelegenheit der Erben oder des Geschlechts ist, welche nach Willkür und später unter dem Ein- fluss eines Familienherkommens behandelt wird ^).
2. Das Yolksgericht. Das Yolksgericht ist weder im Becht des Urstaats begründet noch Yon der Yolksgemeinde eingesetzt, sondern es ist von einzelnen Yölkem durch die gerichtliche Thätigkeit ihrer Yolksleute in unteren Kreisen hervorgebracht. Wir können drei Stadien unterscheiden. Das erste, dem eigentlichen Yolksgericht vorausgehende Stadium fallt noch in die Zeit des Urstaats. Es ist die Bechtsentscheidung der Yolks- führer, die Function, welche Cäsar, bell. Gall. YI, 23, 5 mit den Worten bezeichnet hat: die principes des Yolkes jus dicunt controversiasque minuuni Demnach hat eine Gerichtsgemeinde noch nicht die vor- waltende Stellung eingenommen. Auch ohne Cäsars Mittheilung würden wir dasselbe annehmen müssen. Die germanischen Yölker, deren Könige selbst oder durch ihre Beamten Processe entschieden, lassen auf einen
1) Die gewaltaame Eigenmaoht ip&terer Könige (b. B. ICariuB Avent., Arndt S. 80. Victor Vitenais 11,12—16. Johannes Bicl., Roncallius II, 898) entsprich wohl der Selbsthülfe der Vorzeit, kann aber freilich nicht als Zeugniss für diet selbe gelten. *) Man vergleiche z. B. für und gegen Tbeilung, Mitregierong, Ab- findong, Statthalterschaft Prooop, bell. Goth. 1, 7. Jordanes, Bomana S. 44- Getioa o. 88. 48. 52. 54—56. Eugippius, Vita Severini XLl!, 1. Olympiodor Müller fragm. IV, 61. Prosper, Ronoallius II, 694. Ennodius, vita Epiphani, opera rea Hartel 1882 S. 876. Ammian. XXVIII, 5, 10. 18 f. Apollinaris Sidonius epist.
V, 11 ^ Baret 1879 S. 825. Jordanes c 44. Beovulf 2488. 2926.2992. Gregor II, 42.
VI, 8. 6. 27. 88. VII, 6. IX. 20. Saxo Grammaticus S. 80 Müller. Ynglinga saga c. 28. 24. 40. Sagan af Haraldi gräfeld. c. 1 £, in üngers Heimskringlaausgabe 8. 18. 81. 111 £
Zur gennaniBcheii Verfassungsgeachichte. 33
ürsoBtaiid zorückschliesseu, in welchem die Volksführer, soweit ihr Wesen es gestattete, analog fungirt haben. Ostgotheu, Westgothen, Burgunder und Langobarden kennen nur das Urtheil eines Beamten, den der König kraft seiner Amtshoheit ernennt, und es ist keine Spar Ton einer juristisch mitwirkenden Gerichtsgemeinde sichtbar ^). Die zweite Stufe ist durdi die Selbstbethätigung Ton Yolksleuten er- stiegen. Der Führer handelte öffentlich; um ihn versammelten sich Yolksleute, zuerst um zu sehen und zu hören, die Abhaltung eines Gerichts ist somit eine Zusammenkunft Vieler, Betheiligter und Un- betheiligter. Daher hat ülfilas gaqumths Matth. Y, 22. VI. 2 für Gericht and Versammlung gebraucht, ed. Bothar. 343 und Batchis 5 bestätigen diese Sitte. Allein in der Zeit des Freistaats haben die Männer, die sich hier zusammenfanden, ebenso wenig in unthatiger Anwesenheit Terharrt wie die versammelte Volksgemeinde. Sie beginnen sich activ zu betheiligei, sich über den Spruch des Führers zu äussern, ihn zu billigen oder zu tadeln. Wird ihre Betheiligung regelmässig, so wird die übliche Theilnahme zur Pflicht; wird ihre Handlung gleichmässig, 80 wird sie zur juristischen Mitwirkung. Hier entsteht ursprünglich nicht eine zweite Volksversammlung, sondern lediglich eine Gerichts- Versammlung. Schon Tacitus weiss, dass solche Einrichtungen ver- breitet waren. Er nennt ein Volksgericht, zu dem alle Verbands- mitgliederkommen, sein Gerichtsvolk ist die Hundertschaft, über andere Gerichtsgemeinden gewährt erst die spatere Zeit Aufschluss. Was der Schriftsteller jedoch über die Theilung der Gerichtsthätigkeit andeutet, ist nicht bestimmt genug, um ein erschöpfendes Urtheil über das gegen- seitige rechtliche Verhältniss des Führers und der Gerichtsgemeinde zu ermöglichen. Wenn der Führer Bath von seinem Gerichtsvolk erhält, so macht er diesem wohl keinen Urtheilsvorschlag; ist ^ber die Hand- lung der Gemeinde auctoritas, so ist sie wohl rechtlich nothwendig. Es ist wissenschaftlich unerlaubt, nach späteren Gerichtsverfassungen den Bericht des Tacitus auszulegen, als ob hinfort keine Fortbildung des Gerichtswesens mehr eingetreten wäre. Allerdings ist das Urtheil der Geriehtsgemeinde Jahrhunderte spater ausser Zweifel^).
*) Vgl Gasaiodor, Var. VII, 8. Lex Wisigoth. II, 1, 28. II, 2, 2. Lex Borgund. pzaet 860. und 81. 91, ferner das 583 iQr Burgond erlassene Gesetz bei Boretius, Capit I, 12. Ed. Bothar. 187. liutp. 25. 28. Ratohis 1. 5. 10. Ahistalf prol. 10. Fkker, Fonehimgen III, 181 ff. 196 ff. 210 ff.
') Vgl« FonnnL Toron. 82 Zeumer, wonach das Gemeindenrtbeil von den Fkaaken auf Romanen übergegangen ist. Rozi^re 474. Meiobelbeck 470, 472 8. 247, 249* Edgar I, 8. OestgOtalagen, Kristnu b. XIX; Bjgda b.YIU, 8. XXXIII, CoUin och Schlüter II, 18. 198, 221, vgl. das. Band IX S. 628. Diplomatarium Sueeanom I 8. 246 t
Süttheilaoffon. ErfftnzuDfsbd. I 3
34 Sickel.
Bisher haben wir die Thätigkeit der Yolksgemeinde nicht bemerkt. Es iat nur eine alte Nachricht, die sie, indem sie dieselbe bezeugt, auch feststellt. Nach Tacitus wählte die Gemeinde aus den Yolks- führern diejenigen aus, welche Gericht halten. Es wird nicht zu be- zweifeln sein, dasa sie sich an das Herkommen auschloss und dass sie Gerichtsgemeinden, welche bereits autonom entstanden waren, durch ihre Thätigkeit befestigte, modificirte oder verbreitete. Hatte sie bereits aus den Häuptlingen diejenigen zu Anführern gewählt, von welchen sie glaubte, dass sie gut anführen würden, so mochte sie nach diesem Vorgang auch diejenigen zu Bichtem bestellen, denen sie in dieser Hinsicht vertraute. Tacitus freilich sagt nichts von der Absicht, er meldet nur die Thatsache. Wie hätte aber eine Thätigkeit, die in so hohem Grade das Interesse der Yolksleute erregt hatte, der Versamm- lung fremd bleiben können? Ich behaupte jedoch nicht, dass dieser Durchgang des Volksgerichts durch die ordnende Thätigkeit der Volks- versammlung überall vorgekommen sei, es ist sehr wohl möglich und wahrscheinlich, dass hier oder dort die ganze Entwicklung autonom geblieben ist. Unbestimmbar ist der Gerichtsbezirk. Der Ausdruck per pugos vicosque enthält keine fassbare Gebietsangabe; die Hundertschaft bezieht sich nur auf die Art der Ausübung der Gerichtsthätigeit ohne anzudeuten, wie viele Hundertschaften derselbe Mann bereist hat.
Noch einmal finden wir einen Häuptling als Bichter wieder, man bemerkt, dass sich die Titel geschieden hatten. Atbanarich der Gothen- häuptling, ein Vielherrscher, s. z. B. Themistius, orat ed. Dindorf 1832 S. 158. 174, war stolz darauf, dass er nicht bloss Häuptling, sondern zugleich auch ein richtender Häuptling war. Die wichtige, glaub- hafte und unzweideutige Mittheilung lautet; oSvco fouv r^v t^^v cou ßaoiXd(i>c £ico>vr>(jiav aico^iot, Tjjy xoo SixaoTOö Sk ce^an^^ d>c ixeivo (liv §ovd(ua)c acpöopTipüa, xö Se ao^iaci Themistius, ed. Dindorf S. 160. Mehrere Schriftsteller nennen diesen Häuptling daher schlechthin judex *).
Das dritte Stadium des germanischen Volksgerichts ist die Tren- nung der Function des Häuptlings ^) von der des Bichters, durch welche wahre Gerichtsämter entstehen. Zu welcher Zeit und auf welche Weise diese Differenzirung vor sich gegangen sei, ist nicht einmal
>) Auzentiufi bei Bernhardt, Yulfila 1875 S. XVI; Ammian XXVil, 5,6. XXZI, 8, 4 ; vgl. Waitz in den Forschungen XXI, 227 gegen Dahn das. XXI, 225—27. Die quadischenjudices variis populis praesidentes, Ammian XVII, 12, 31 kommen f&r die Geschichte der germanischen Gerichtsverfassung nicht mehr in Betracht, nachdem Dahn bemerkt hat, dass Ammian XXiX, 4, 5, wohl auch XXXI, 2, 25 judex iür Befehlshaber gebraucht. *) Vgl. ]Nitz&ch, GebchichteLGT.
Znr germanischen Yerfasaungsgeschichte. 53
ZU yenuuthen. Eanii jedoch die Entstehung des Gerichtsvolks nicht auf ein organisatorisches Gesetz der Yolksgemeinde zurückgeführt werden, sondern ist sie von originärer Herkunft, so werden wir auch anzunehmen haben, dass die Gerichtsgemeinde durch fortgesetzte Thätig- keit ihre selbständige Gerichtsverfassung erworben hat.
Von unten her begonnen, eine Zeit laag in eine nur lose Ver- bindung mit der Yolksgemeinde gesetzt, dann sich auf ihren engeren Kreis zuweilen wieder einschränkend, eine solche Gerichtsverfassung kann für die Erhaltung des Freistaats nicht leicht von Nutzen sein. Dieses Gericht, das seinem Ursprung nach nicht im Namen des Staats fungirte, das sich gegen das übrige Gemeinleben ursprünglich ab- grenzte und kein Organ der Staatsregierung war, vermochte die Ge- richtspflicht von der ünterthanenpflicht und das Gericht von der Staatsgewalt zu trennen. Die fränkische Monarchie hatte dergestalt die Aufgabe erhalten Gerichtsverfassung und Staatsverfassung in Ver- bindung zu bringen, hat sie aber eine volle innere Vereinigung erreicht?
3. Der Volksfriede. Ich will nicht Geschichte und Wesen des öffentlichen Strafrechts' für Individoalvergehen untersuchen, sondern nur zeigen, dass wir keine Ursache haben, den Ursprung in den Urstaat zurQckzuverlegen. Wir gehen von der Voraussetzung aus, dass der Volksfiriede nicht mit Volksgemeinde und Volksversammlung gegeben war, sondern erst durch eine fortgesetzte, diesem Zwecke dienende Thätigkeit der Volksleute erworben werden musste. Wann ist nun eine der- artige Bethätigung begonnen? Cäsar schweigt von ihr. Die Volks-, fthier, so erzählt er, verringern die Streitigkeiten, sie werden Fehdende versöhnt, den Ausbruch von Fehden verhindert haben, indem sie die feindlichen Geschlechter durch ihre erbetene oder anerbetene Inter- vention veranlassten Frieden zu schliessen. Eine solche Function des Führers ist nicht dem Bechtsgedanken des Volks&iedens sondern der Machtäusserung des Führers entsprungen. Bald hernach erfahren wir, dass die Geschlechter nicht selten ihren Unfrieden durch ein Fehde- geld in Güte beseitigen. Diese Zahlungen müssen bereits sehr häufig sein, denn die Summen für die einzelnen Uebelthaten sind fixirt und selbst der Mord ist schon sühnbar. Femer haben viele ein Interesse solche Zwistigkeiten beizulegen. Wo Männer zusammenkommen, auf Gastmahlen und Gelagen, wird über friedliche Austragung der Fehden verhandelt, ein Vergleich versucht, die Sühne gelobt. Es wird nur darauf ankommen, das eine Geschlecht zur Zahlung, das andere zur
3*
36 Sickel.
Annahme des herkömmlichen Fehdegeldea zu bestimmen. Von einer Strafe kann nicht die Bede sein, und der Germane würde es nicht verstehen, wenn er für einen Mord die Todesstrafe erleiden soll, vgl. Tacitus, Germania c. 21. 22, anual. 1,59. In der That zeigt sich bisher von einem Yolksfrieden keine Spur. Allein Tacitus hat mit fünf Worten uns ein Bäthsel aufgegeben, das oft dahin gelöst ist, es habe ein Yolksfriede nach altgermanischem Bechte gegolten. Von dem Zweck der Yiehbusse, welche der Gemeinde entrichtet wurde, deutet unser Schriftsteller nicht das Mindeste an. Wir haben also wieder sachliche Gründe zu suchen, um den Sinn der von ihm bezeugten Thatsache wo möglich zu ermitteln. Wir wissen, dass die Fehde ' fortdauert, dass private Beilegung und Abfindung nach wie vor er- laubt sind, dass die üebelthat als solche ohne öffentliche Strafe bleibt. Jenes angebliche Friedensgeld wird als eine von der Hauptforderung des Geschlechts abhängige Nebenschuld behandelt, welche nur zu be- zahlen ist, nachdem die Hauptschuld geleistet war. Später, allerdings sieben Jahrhunderte später, wird uns als altes Sachsenrecht über- liefert, dass die Gerichtsgemeinde zwölf Schillinge von dem Schuldigen erhielt, wenn durch sie eine Sache pacificata fiierit. Es wird hinzu- gefügt: pro districtione et pro wargida, quae juxta consuetudinem eorum solebant facere, also nicht auf Grund der Yerurtheilung war zu zahlen, denn die Yerurtheiluug ist noch nicht Pacification, sondern für die. Friedensstiftung. Hat die Gemeinde den Frieden nicht hergestellt, — man erinnere sich auch an die volksrechtliche Zulässigkeit der Fehde — so erhält sie auch jene Geldsumme nicht. Ob vormals der Yorsteher des pagus Antheil an dem Gelde hatte, ist für uns gleichgültig, da weder durch eine bejahende noch durch eine verneinende Beantwortung der Frage das Wesen der Zahlung aufgehellt werden würde ').
Diesen Thatsacheu gegenüber wird nicht mit Grund behauptet werden dürfen, dass die taciteische Yiehbusse ein öffentliches Straf- recht beweise. Will oder kann ein Führer nicht vermitteln, ist Hoff^- nung auf wirksame Unterstützung der Gemeinde, so wird in der Yolksversammlaug das Fehdegeld eingefordert oder angeboten und in beiden Fällen die Herstellung des Friedens unter den Geschlechtern bezweckt werden. Die Gemeinde hat Mühe, sie wird aufgehalten, in
*} Vgl. Marculf II, 18. Lex Salioa 47. 50, 4. 5S, 2, 54, 4. Lex Ribaaria 89. Lex Frifiion. £1, 2. 8. 5—8 vgl. mit Richthofen, Rechtaquellen S. 24. Lex Saxon. 18 vgl. mit Capitulare Saxonicum c. 4. Ausserdem allenfalls Ed. Rothar. 45. 74. 148. 162. Liutpr. U». 1S5. Edmund 11, 7.
Zur germanischen Verfmnngsgesohiohte. 37
Ansprach genommen, nicht für den Natzen des Volkes, sondern fdr PriTatinteressen. Was natürhcher, als dass sie wenigstens einen Bei- trag fQr ihre Speisnng Ton dem erhält, za dessen Yortheil sie thätig wird? Jacob Grimm, RA. 648, vgl. jedoch zu Thomas, Oberhof 1841 S. lY, hat sich nur negatiy gegen den Strafcharakter der Yolksschuld ansgesprochen, v. Bar, Handbuch des deutschen Strafrechts, I, 1882, S. 54 ff. ist mit Energie f&r die Oebührennatur der Yiehbusse ein- getreten, eine Ansicht, welche auch ünger, Gerichtsverfassung 1842 S. 32 geäussert hat. Und so lange Fehde und private Composition die Begel, Klage vor der Yolksversammlung die Ausnahme bildet, also noch damals, als Yelleius und Tacitus schrieben, ist die Ent- stehung eines öffentlichen Strafrechts für Individualvergehen entweder in ihren Anfangen begriffen oder noch gar nicht begonnen. Es ist zu beachten, dass die Gothen jene volksrechÜiche Zerlegung des Strafgeldes nicht gekaant haben, und es ist ferner bemerkenswerth, wie leicht der Eönigsfriede die Grundlage des Staatsiriedens zu werden vermochte, vgl. z. B. Edward II, 1 pr. Wir sind nicht mehr im Stande die Fortschritte der strafenden Function der Yolksgemeinde vor der Wanderzeit und bald nach derselben festzustellen, aber wir werden vermuthen dürfen, dass, wenn das Eönigthum an Macht zu^ nahm, auch seine Friedensbewahrung sich vermehrte und verstärkte und die Entwicklung des Yolksfriedens nach einer Bichtung hin. die dem Wesen des monarchischen Eönigthums widersprach, leicht aufgehalten und verhütet werden konnte. Ich leugne nicht, dass die volksrechtliche Yiehbusse der alten Zeit sich zu einer wahren öffent- lichen Sirafe umgebildet hat, aber ich bestreite, dass dieses Strafen- system geeignet war, der Entstehung der ältesten germanischen Mo- narchien und insbesondere der Herstellung des für sie unentbehrlichen Königsfiriedens erhebliche Schwierigkeiten ber^jiten. Der Unzeit is^ die Auffassung, dass die Yerletzung eines individuellen Rechts eine öffentliche Bestrafung zur Bechtsfolge haben müsse, nach unseren reberlieferungen unbekannt gewesen. Der Antrag auf Herstellung des Fried-irns mit einem feindlichen Geschlecht, die Einforderung des Fehdegeldes unter Anrufung der staatlichen Hülfe, die Unterstützung einer solchen Bitte seitens der Häuptlinge, um ihre Macht zu bf.- thätigen, seitens der geringeren Yolksleute aus socialem Instinct, diese und ahnliche Acte mussten eine lange Zeit sich wiederholen und zu einem ui d demselben Zweck zusammenwirken , ehe der schwere Gedanke des Yolksfriedens erworben ward. War er nicht eine {"'ehöpfong vieler -Schwachen und der Köu'gsfriede eine Schöpfung eines Starken, und war schon aus diesem Grunde der Königs-
38 Sickel.
friede nicht leichter, entwicklungsfähiger, mächtiger als der Volks* friede*)?
IIL Unfreistaatliche Einrichtungen.
Es gibt Einrichtungen, in denen ein freistaatlicher Bestandtheil nichi; nachweisbar oder nachweisbar nicht vorhanden ist. Es ist möglich, dass sie in späterer Zeit von dem staatlichen Gemeindeleben ergriffen und seinem Wesen gemäss oder angemessener gestaltet sind. Wir beschäftigen uns auch hier Tomehmlich mit dem Zeitalter vor der Entstehung der germanischen Monarchien in Mittel- und Süd- Europa.
1. Zusammenkünfte der Vielherrscher.
Die Versammlung und die gemeinsame Thätigkeit der Vielherrscher ist nichts anderes als die Thätigkeit eines jeden einzelnen Führers in einer besonderen Lage, im Verhältniss zu seinen Mithäuptlingen. Hieraus folgt, dass, da, wie wir wissen, der Wirkungskreis des Häupt- lings von der Gemeinde nicht normirt war, die Thätigkeit der Häupt- linge auf einer Zusammenkunft rechtlich unbestimmbar ist Dieser Zustand würde gänzlich verkannt oder verdunkelt werden, wenn die Versammlung als ein ebenbürtiges Glied neben die Gemeinde und ihre Führer gestellt würde. Von anderen politisch thätigen Zusammen- künften einzelner Volksleute unterscheiden sich die Häuptlingsver- sammlungen nur durch den Umstand, dass die anerkannten VolksfÜhrer es sind, welche zusammentreten, berathen und beschliessen. Allerdings waren ihre Versammlungen herkömmlich, aber der Ausdruck senatus wird doch Niemanden über ihre Natur täuschen. Ohne Organisation, ohne Becht, willkürlich nach Zeit und Ort, schwankend in der Theil- nahme, wechselnd in ihrem politischen Einfluss, unbeständig in den zur Erwägung und Beschlussfassung gelangenden Angelegenheiten, so spiegelt diese Versammlung das sociale Wesen ihrer Mitglieder wieder ^).
^) Der ältere Freistaat mit dem rechtloHen aber machtreichen KOnigtham kennt folgeweiae nicht ein Rechtsinstitat des Eönigefriedens, sondern eine iieu^sche Friedensbewahrang des KOnigs — wie jedes YolksfClhrers. Dass der Einzelherr- scher die Yiehbusse in Empüsuig nahm, ist wohl so za erkifiren, dass die Ge- meinde keinen besonderen Beamten besass, der ihre Einkfinfle ein2sonehmen und aufeabewahien hatte, und wer sollte hier eher an ihrer Statt fongiren als ihr König? Die Gabe selbst kam wohl als Opferschmaus an das Volk zurQok und auch hierbei mochte der König Ordner sein.
*) Die Zusammenknnft ergibt sich ans Tadtus, Germania c U in Verbin- dung mit GSsar, belL Gallic. IV, 11 und der Mittheilong annal. XI, 19, dass Corbnlo senatus, magistratus, leges imposuit. Hier wird niöht eine neue Em- richtung, sondern eine allgemein germanische bei einem Volke durch fremden
Zur germftnischen yerfasBrmgngeflcliichte. 39
Kein Gegenstand, über welchen die G-emeinde entscheiden will, muss dort Torberathen oder von dort her begutachtet werden *), kein Volks- führer von den Häuptlingen nach gemeinsamem Beschluss vorgeschlagen, kein YoDrsbeschluss von ihnen genehmigt werden. Mit einem Wort, es war keine verfassungsmässige Versammlung. Wenn die Gemeinde einen Antrag annahm, weil er von ihren Führern gutgeheissen war, 80 bestätigte sie nicht denselben, sondern fasste sie einen materiell übereinstimmenden Beschluss. Der Einfluss der Volksthätigkeit auf diese Hänptlingsgemeinschaft hat nicht weiter gereicht, als dass er die Personen in Folge der Anerkennung näher bestimmt hatte, eine Wirkung, die nicht an sich beabsichtigt war. Es ist vielmehr die Un- thätigkeit der Gemeinde auf diesem Gebiete aus der Thatsache er- sichtlich, dass sich aus der gemeinsamen Thätigkeit der Häuptlinge keine besondere Beamtenklasse abgezweigt hat, deren Aufgabe es ge- wesen wäre Bathmänner der Gemeinde zu sein. Weil diese Function unzertrennlich in der Häuptlingswürde beschlossen geblieben ist, hat sie mit dieser für immer aufhören können.
Nichts kann gewisser sein, als dass der Eönigsrath mit den an- geführten Zusammenkünften der Vielherrscher in keinem Zusammen- hange steht. Speciell auf das Königthum angewendet würde Germania c. 11 lauten: de minoribus rebus rex consultat, de maioribus omnes, ita tamen ut ea quoque, quorum penes plebem arbitrium est, apud regem pertractentur. Weil der König der alleinige Frinceps ist, hat er allein diese Thätigkeit Ein Volksrath, ein Gemeinderath steht ihm nicht zur Seite, weil wie erwähnt eine Differenzirung der Häuptlings- function in dieser Hinsicht nicht begonnen war. Ein solches aus- schliessliches und unmittelbares Verhältniss des Königs zu der Ge- meinde ist dem Königthum günstig. Der Einzelherrscher wird mit Vertrauten berathen, die nur sein Interesse wollen, vgl. Germania c. 25 ; er wird Vornehme berufen, um ihren Rath oder ihre politische Unter- stützung zu erhalten; er wird, wenn sie ihm ungefragt ihre Meinung erklären, oft wohlthun, sich ihrem Wunsche zu fügen. Allein diese Einzelnen stehen hier in keinem juristischen Verhältniss zu der Ge- meinde; sie treten vereinzelt und in spontanen Actionen auf; ihr Wille ist auf thatsächliche Bestimmung des königlichen Willens, nicht auf
WiUni eingeführt. Auch ist der Vörflcblag Grermania c. 11 stets eine Indiyi- dtialhandhrog, bald mit, bald ohne thatsächlichen Rückhali Vgl. femer für die seUbst&ndige Handlmig des einzehien Führer« Tacitus, azm. I, 59 f.
') Das Gegenthdl nimmt Palgrave, Commonwealth 1, 1882, S. 87 an; die richtige Ansiebt hat Dahn, Bausteine II, 185.
40 • Sickcl.
Geltendmachung eines eigenen Bechts gerichtet '). Vielleicht kann auch eine solche Versammlung «das Reich* heissen, vgl. BeoYulf 172 f: monig oft gesät rice to rüne, entsprechend Lex Salica, epil. 1: der König cum rignum suum pertractayit, aber über das Becht der Ver- sammlung sagt freilich dieses Wort nichts aus.
Fassen wir zusammen. Die Volksgemeinde entwickelt keine Volks- Tcrtretung. Der Königsrath bildet sich neu aus königlichen Dienern oder aus Mitgliedern der ersten Gesellschaftsklassen. Weder der Diener, der auf Grund ' seiner Dienstpflicht, noch der vornehme Mann, der kraft; seiner socialen Stellung handelt, kann die alte Verfassung be- wahren wollen. Beiden fehlt der Gemeinsinn, den einen wegen ihrer persönlichen Verpflichtung, den anderen wegen der Gesellschaftsmacht, die sie beruft. Dort kann Dienstrecht, hier kann Eigenrecht entstehen, aber aus keiner dieser Gruppen kann eine Volksvertretung hervorgeben und keine wird daher die alte Verfassung gegen das neue KSnigthum beschützen.
2. Das Volksland.
Hanssens Untersuchungen haben das Verstandniss der altdeutschen Landwirthschaft eröffnet ^). Für unsere Aufgabe genügt es jetzt auf we- nige Punkte auiinerksam zu machen.
Jacob Grimm, BA. 246 hat den Gesichtspunkt hervorgehoben, der für die Entstehung des Volkslandes entscheidend ist, es ist die Eroberung durch die Volksleute. Hiermit ist mit Nothwendigkeit das ursprüngliche Volksland gegeben. Die Fortdauer des Gemeindeeigen- thums entnehmen wir aus Cäsar. Die Volksführer vertheilen das Land an die Geschlechter, — an den Ordnern und den Empfängern lernen wir den Eigenthümer des Bodens kennen. Derselbe Schriftsteller führt ferner an, dass die Geschlechter ') ihren Acker weder auf Dauer noch nach einem festen Masse erhalten, sondern dass ihnen von Jahr zu Jahr ein neues von den Volksführem bemessenes Feld zur Benutzung angewiesen wird. Begeln nun die Volksleiter die Landnahme auf Grund eines Gemeindebeschlusses? Haussen, Abhandlungen S. 86 f. bejaht
«) Vgl. Casaiodor, Vair. III, 22. 2S. V, 41. Pwoop, belL Gothic I, 2. 7. II, 22 . 28. IV, 27; bell. Vandal. L 22. Jordanes c. 59. Victor VitensiB I,5,18. I, 6, 19. Widukind T, 9, auch die VetBammlung nach altgermaiiischer Mondzeit Sidonius ApollinariB, carmin. IV, 462 f. 458. 486 6ä. Baret. *) Vgl. Hanssen, Agrarhisto- risohe Abhandlungen 1880 S. 2. 9. 11. 29 f. 77 f. 8S ff. 87 ff. 92 f. 101. 111. 128 ff. und in der Zeitachrift; fQr die gesaxnmte StaatswisBenschaft XXXVI, 407 t 412. 418; XXXVIII, 452. 455. 459. 467. 468. 470. 472. 476. 50S f. 505 f. •) Die Va- rianten bell. Gallic. Vi, 22, 2 rec. Holder 1882 sind bedeutungsloe.
Zttr geniiADiBcheB Yerfassuags^Bchicht«. 41
die Frage, wie mir scheint, ohne Grand. Was sollte das Yolk be- schlieseen? die Yertheilang? Sie verstand sich ?on selbst. Die Aus-* f&hrong der Yertheilang erfolgte freilich nicht nach freier Willkür, aber wie hätte die Gemeinde sie im einzelnen feststellen sollen? Die eroberndem Volker haben ihre Könige den Boden aastheilen lassen, s. B. Paolas Diaconas V, 29. Lex Burgund. 54.
In der alten Zeit erhielten die Geschlechter, nicht die Yolksleate als solche, das Ackergnt. Dieser Widersprach mit der Yerfassang hat offenbar seinen sachlichen, wirthschaftlichen Grand gehabt. Man bat mit Becht vermathet, dass die Geschlechter den Acker gemeinsam bebaut und den Ertrag der Ernte unter ihre Glieder yertheilt haben. Allerdings lässt sich diese Annahme nicht positiv beweisen. Es liesse sich etwa anf&hren, dass die suebischen Contingente, welche durch die Heerfifthrt verhindert waren den Acker zu bestellen, die Ernte der Bebauer mit verzehrten und dass eine künstliche Begelung dieser Yer- haltnisse unwahrscheinlich ist, Cäsar, bell. GFallic. lY, 1.
Ist nach dem Gesagten das Yolksland ursprünglich nicht nach der Bechtsconsequenz des Freistaats geordnet, so ist doch die Land- ordnung, welche später die allgemeinste war, nur weiter von der Yerwirklichung des Yolksstaats abgegangen. Jetzt befindet sich das Ackerland im Besitz von Agrarverbanden , deren Mitglieder nicht mehr die Yolksleute als solche sind. Die Markgenossenschaft vertheilt ihre Felder nur an ihre Genossen; die Benutzer bleiben dieselben; ihre Gesammtlieit nimmt von Zeit zu Zeit ein anderes Stück des Acker- bodens in Bewirthschaftung und das einzelne Mitglied bestellt keinen Acker zwei Jahre nach einander. Innerhalb des Yerbandes werden die Astheile verschieden bemessen, so dass es Reiche und Arme gibt, Plinius, bist, nai XXYIII, 35, 138. Tacitus, Germania c. 17. 19, und Civilis agros villasque besass, Tacitus, bist. Y, 23. Aber nicht das Yolksrecht ist es, welches die Antheilsrechte nicht gleichmässig normirt, sondern innerhalb der einzelnen Landgemeinden ist nach ihrem Be* scUuss ungleich getheilt ^).
Hiermit ist das Yolksland mindestens zum besten Theil aufgehoben. Wahrend ursprünglich die politische und die agrarische Gemeinde nicht
>) Dan ein späterer Stand, der Stand der Liten, nicht selten eine feste Quote des Ackermasses der Freien erbalten hat, Wilmans. Kaisemrlfunden I S. 147. Schmidt, Halberst Urkb. I S. 588. Heinemann, Cod. dipl. Anhaltin. II 8. 247 ▼gl Laoomblet, ürkb. I S. 6 nnd fftr die Freienhufe s. B. Mon. Boica YI, 20. Oberbayerieches Arohiy XXXIV, 297, kann für die Aufklärung der Urzeit nichts aostragen.
42 • Sickel.
selbständig für sich zu denken waren, gab es jetzt eine Eigenthümerin des Ackerlandes, welche keine politische Gemeinde war. Wenn das Territorium der Markmänner mit dem der Hundertschaftsmänner zu* sammenfällt, so bewohnen sie denselben Baum, aber- juristisch yer- bunden sind sie hierdurch noch nicht. Sind nun diese Entwicklungen durch die Praxis und die Sitte einzelner Landschaften Tor sich ge- gangen, so sind sie auch ungleichzeitig erfolgt und haben sie zu ver- schiedenen Besultaten geführt. Es ist glaubhaft, dass in einzelnen Gegenden noch lange die Geschlechter gemeinsame Felder besessen haben, wie es z. B. Lex Alamann. 87, die contribules, die sich yersammeln. Wart- mann, ürkb. II, 395 und die Uebersetzung des Wortes contribules mit gipurun, mitkibuorun, chunnilingun, cunnin, Steinmeyer und Sievers, die altdeutschen Glossen I, 402. 411. 700. 735. II, 11 und die Ge- schlcchterdorfer der Dithmarschen, Nitzsch, das alte Dithmarschen 1862 S. 11 beweisen werden. Es wird nicht zu bezweifeln sein, dass das Yolksland während der neuen Ansiedelungen der Völker in den ersten Jahrhunderten mehrfach wieder aufgewacht ist; es ist sehr wohl mög- lich, dass auch das aus der Feldgemeinschaft ausgeschiedene Privat^ land sich bereits vor den grossen Wanderungen gezeigt hat, und endlich werden politische Gemeinden und Markgemeinden hier oder dort eine innere Verbindung bewahrt oder einen neuen Anschluss ge- funden haben. Es ist jedoch nicht richtig, die eine oder die andere Annahme mit y. Sjbel, Königthum 2. Aufl. S. 20 ff, Dahn, Urgeschichte 1, 70. 72, Erhardt in den Gottingischen gelehrten Anzeigen 1882 S. 1220 bis 1235, und Nitzsch, Geschichte 1, 56. 61 ff. vgl. Knies, Politische Oekonomie Yom geschichtlichen Standpunkt. 2. Aufl. 1881 S. 192 — 194 in den Bericht des Tacitus hineinzulesen. Lamprecht in der Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins XVI, 173ff. hat die Fragen richtiger erörtert Tacitus erzählt nicht Ton allem, was vorhanden war; was er mittheilt, ist eben dasjenige, i?ias er ßlr das Allgemeinere, Verbreitere, Charakter ristischere gehalten hat. Da wir seinem Zeugniss um so mehr zu glauben haben, als dasselbe]durch die'^späteren Zuständejbestätigt wird, so ist vielleicht schon im ersten Jahrhundert die unpolitische Mark- genossenschaft die Begel gewesen *).
So hat die privatwirthschaftliche Nutzbarkeit des Volkseigenthums in früher Zeit über das alte Recht gesiegt. Nachdem zuerst der Acker-
*) Der Ackerwechsel geht fauch aus! einer langobardiBchen, von Schupfer in den Wiener Sitzungsberichten XXXV, 4SS f. erörterten Urkunde ▼. J, 780 hervor. Werthloe hingegen ist eine Redensart von Caasiodor, Var. If , 16 und für den Geschlechteracker imverwerthbar die Eingehang einer Societät durch Anbrüde- rang, 754 Regesto di Farfa II S. 46.
Ztur germaniflohe^ Verfiittuiif^flreflcluohtii. 43
boden an Einheiten aasgetheilt war, die fQr den Staat keine Einheiten waren, konnten an Stelle der Geschlechter leicht unpolitische land- wirthschafÜiche Verbände treten. Hatte in der Oeschleehterzeit noch jeder Yolksmann Ton den Aeckern Ertrag besogen, so wurde er nach dem üebergang des Feldes auf die Markgenossenschaften nicht mehr als solcher Theilhaber am Besitz oder an den Früchten. Diejenigen aber, welche das Yolksland fBr sich verwertheten, gaben den Yolks- lenten, welche sie von der Nutzung des Bodens ausschlössen, keine Entschädigung. Anstatt dass das Yolksland ein fester Unterbau für die gerechte Yertheilung der Staatslasten geworden wäre, hat es mit seinem Untergang eine neue Gesellschaftsbildung entstehen lassen, welche den Freistaat unhaltbar und die Monarchie nothwendig ge- macht hat. Nicht erst die Wanderung oder das Eindringen der Wirth- schaftsveFbältnisse der römischen Welt haben das deutsche Yolksland zerstört, sie haben nur eine begonnene Entwicklung befruchtet, be- schleunigt und modificirt.
3. Der Priester. Die Sprachwissenschaft hat die Yerbindnng des Friesterthuras mit dem Adel entdeckt. Wir wissen jetzt durch MüUenhoff, dass der Priester bei den Naharvalen dem vandalischen Adelsgeschlecht der Astinge angehört hat, Zeitschrift ftlr deutsches Alterthum X, 556 f. XII, 347. Wenn nun ferner anzunehmen ist, dass der Adel älter war als das Priesterthum, — so fasst es noch Jordanes c. 11 auf — so er- achlieesen wir, dass in der Yorzoit die adligen YolksfÖhrer auch den Yerkehr der Gemeinde mit den Göttern leiteten, die Opfer ordneten and etwa die heiligen Zeichen des Gottes in die Schlacht trugen. Sie waren nicht Priester ^), aber sie übten Functionen, aus denen sich ein Priesterthum abzweigen konnte. Es hat sich abgezweigt. Der Führer oder sein Geschlecht hat einen Mann aus der Yerwandtschaft mit der Wahrnehmung der priesterlichen Functionen betraut. Seitdem, als die sacralen Functionen sich selbständig constituirten, hat die Geschichte des Priesterthums begonnen. Der Inhaber der Würde ist nicht Diener, «technischer Hülfsbeamter der reges und der principes*, wie K. Maurer, Island 1874 S. 44 erklärt, noch ist er ein Häuptling, der, während andere zur Anführung des Heeres und zur Abhaltung der Gerichte auserkoren wurden, die Aufgabe empfangt die priesterliche Thätigkeit auszuüben, wie Weinhold, die deutschen Frauen. 2. Aufl« 1882.1, 61 f.
*) So Gnmm, RA. 24S, aber der Gebrauch dieses Ausdrucks fUhrt in die Irre« weil vormals die Machtftille des Führers eine einheitliche war.
44 Sickel.
sagt ^). Tacitus hat das Amt des Priesters als ein selbständiges dar- gestellt. Einmal eingesetzt, hat es die Führer von den bisherigen priesterähnlichen Functionen wie von den nachmals von der Priester- schaft hinzu erworbenen Rechten ausgeschlossen, obgleich eine Wieder- vereinigung der beiden Würden ursprünglich noch möglich war.
Ist nun dieses Amt, das sich zuerst aus der Machtf&Ue des Yolks- führers abgetrennt hat, in der Urzeit mit der Gemeinde in Yerbindung gesetzt worden? Ich finde keine Andeutung, dass es zum Yolksamt geworden oder dass wenigstens die Wahl des Priesters durch die Ge- meinde erfolgt sei. Wenn Cäsar, bell. Gall. VI, 21 vielleicht ein Zeugniss gegen den priesterlichen Geburtsstand ablegt, bietet andererseits der Ausdruck sacerdos civitatis, Germania c. 10 keinen Grund für die An- nahme, dass die Volksversammlung die Würde verliehen habe. Grimm, Mythologie, 4. Ausg. I, 74. 76. If, 926. TU, 40 vermuthet Vererbung. Wenn an die Stelle des ursprünglichen Einzelpriesters, Germania c. 10. 40. 43 in späterer Zeit mehrere Priester getreten sind, Eunapins, Dindorf I, 248. Ammian XXVIII, 5, 14, so wird diese Thatsache ver- schieden erklärt werden können. Erscheint nun nach dem Vorigen und nach den Zeugnissen, welche vorliegen, die Ansicht unbegründet, dass der altgermanische Priester von dem Volke, über das ihm sein Beruf Macht verlieh, ernannt worden sei, obwohl bei der Unzuläng- lichkeit unserer Nachrichten auch nicht mit Sicherheit behauptet werden darf, dass das Priesteramt in der Urzeit des Freistaats niemals unter Zustimmung oder durch den Willen der Gemeinde übertragen sei, so werden wir wohl eine starke volksthümliche Entwicklung auf dem sacralen Gebiete in Abrede stellen dürfen. Es würde dies er- klärlicher sein, wenn der Priester als ewart nur das sacrale Hecht behütet hätte und wenn nur dieses Recht es gewesen wäre, das er vielleicht als asega verkündete, vgl. Grimm, Mythologie I, 72 f. III, 38 und Bechtsalterthümer 781, ab^r auch v. d, Bergh, Proeve van een kritisch woordenboek der nederlandsche mythologie 1846 S. 252. Vorträge des Priesters über das Volksrecht und Rechtsprechung in weltlichen Sachen werden weder durch jene Ausdrücke noch durch
*) Ana der Thatsache, dass ein adliger Cherasler eine römische Prieeterstelle angenommen hatte, kann kaum gefolgert werden, da« die germaniflchen Prieeter ans dem Adel hervorgingen. Dass Segimnndns nicht deutscher Priester war, haben zuletzt Düntzer in der Monatsschritt tOr die Geschichte Westdeutschlands VI, 1880, S. 46 S ff. nnd Th. Bergk, Zur Geschichte und Topographie der Rheinlande 1882 S. 188. 189. 140 nachgewiesen. Vgl. auch Hegel, Yerfossungsgeschichte yon Köln 1877 8. I.
Zur germaniBchea Verfsunungsgeschickte. 45
sachliche Gründe beglaubigt sein, aber der Priester ist ?ielleicht der Vorlaufer des Bechtsprechers gewesen ^).
Die spätere Geschichte der deutschen und der gothischen Völker gibt über den Verlauf des Friesterthums keinen Aufschluss ^). Es wird weder die Verbindung des Adels mit dem Priesterthum noch eine besondere Beziehung des Volksführers zu dem Volksglauben *) dargethan, wenn VolksfUfarer oder Monarchen Missionaren erlauben KU predigen und zu taufen, Beda 1,25. Vita Wilfridi e. 25, Gale, bist Brit. script. I, 64; wenn die Bekehrung der Machthaber folgen- reicher ist als die eines anderen Mannes, Beda, II, 9. 12. 13 oder wenn von ihnen eine Aufforderung zum Uebertritt ausgeht, Socrates IV, 33, 4 vgl Theodoret IV, 37 uud Siseb. ep., Migne LXXX, 373 ; wenn sie selbst der Bekehrung widerstehen, aber den Volksleuten nicht verwehren ihren Glauben zu ändern, Vita Vulfranni c. 1, Acta Sanctorum, März III, 146; c. 9, Mabillon III, 1,361; wenn sie be- sorgt sind, ihre Abwendung von dem Glauben der Väter werde dem Volke missfalleu, Gregor 11,31; wenn ein Friesenkönig suorum iniu- ram deorum ulcisci cogitabat, Vita Willibrordi c. 11, Jaffe VI, 48 und einen zum Opfer bestimmten Knaben dem Missionar nicht aus- antwortete, weil die Volksleute widersprachen, Jonas, Vita Vulfranni c. 5, Acta Sanctorum, März III, 145, (ausgeschmückt von der Redaction bei Mabillon III, 1, 359), die auch sonst ihren Willen äusserten, Vita Willehadi c. 3, SS. II, 380 f. Wir sehen in diesen Handlungen nichts als den Einfluss des höchstgestellten Mannes. Die germanischen Nationen, sagt Rosseeuw St. Hilaire, histoire d*Espagne I, 244. folgten dem Führer ebenso bereitwillig ä la messe qu^au combat; sur un ordre de ce chef elles quittent avec une egale insoucience Tidolätrie pour le christianisme. Vita Anskarii c. 11, 24 SS. II, 697. 709 beschreibt den &ctischen Hergang, c. 26—28 S. 712 f. jedoch tritt der Staat recht-» lieh in Thätigkeit Erst das Monarchenrecht hat die altgermanische Freiheit des Glaubens, wie für das fränkische Reich Löning, Earchen- fecht II, 57 ff. ausführlich darlegt • aufgehoben, eine Freiheit, die allerdings nicht ein ver£Etösungsmässiges Unterthanenrecht gewesen, soadem vielmehr aus dem Umstände hervorgegangen war, dass ein bestimmter Glaube nicht zu den ünterthanenpflichten gehört hatte. Religion und Priesterthum haben demnach die Monarchie we«ler er-» Schwert noch erleichtert.
>) Anderer Meinung ist v. Richthofen, Untersachongen II S. V. 456 f. 492 ff. *) Dass der Priester keine Waffen trag, Beda 11, 18, wird daraus folgen, dass das Heüigthum unbewaffnet zu betreten Wiur, vgl. Tadtus, Germania c 89; annaLI, 51. K. Maurer, Germania XVI, SSI f. >) Wie Dahn, Bausteine T, öS? f. annimmt.
46 Sickel.
4. Das Gefolge. Der Gefolgschaftsvertrag ist ein privates Bechtsgeschäfi Er würde diese Beschaffenheit auch in dem Fall nicht verlieren, wenn die Annahme begründet wäre, dass nur die YolksfÜhrer berechtigt waren, solche Dienstleute anzunehmen, wie Sachsse» Grundlagen 1844 S. 442. Pertile, diritto italiano I, 29. Erhardt, Staatenbildung 1879 S. 48 u. A. behaupten. Da jedoch diese Auffassung das ursprüng- liche und Bechtliche mit dem üeblichen und späteren Rechten ver- wechselt *), 80 fehlt dem alten Gefolge jeder Schein einer publicisti- schen Natur. Es ist nun eine sehr beachtenswerthe Thatsache, dass dieser private Dienstvertrag die Ordnung des Volksheeres durchbricht und den Gefolgsmann an die Seite seines Dienstherm versetzt. Es ist ein Widerspruch gegen die militärische Gliederung der Yolksleute. Es ist ferner volksheer widrig, dass der Dienstmann nur für seinen^ Herren streitet^). Nicht dass die urgermanische Wehrpflicht des ünterthans durch seinen Privatdienst aufgehoben würde, aber er kämpft doch nicht mehr für sein Volk. Liesse sich nachweisen, dass schon in der Zeit des Freistaats private Freigelassene oder Ausländer, die nicht Unterthanen geworden waren, in das Gefolge eintreten durften, so würde eine noch erheblichere Abweichung von der Volks- verfassung dargethan sein. Der urgermanische Staatsgedanke schliesst den privaten Freigelassenen und den Fremden von dem Volksrecht aus, und wenn nun ein .Rechtloser als Dienstmann eines Volkskrie- gers mit den Volksleuten kämpft, so würde die staatliche Auffassung des Heerdienstes eine sehr bedeutende Inconsequenz und Schwäche offenbaren. Die Berichte aus der monarchischen Zeit sind jedoch nicht beweiskräftig. Dass später Fremde Dienstmannen des Königs werden, geht wohl aus Ed. Bothar. 367. Lex Ghamavorum c. 9 vgl Mömoires de l'academie de Petersbourg VII® serie. Tome XXIII. 1879 S. 247 ff. hervor. Dass einheimische Nichtunterthanen Gefolgsleute wurden, ergibt Becapitulatio legis Salicae c. 30, Behrend S. 133; c. 33 S. 134. Es ist bemerkenswerth, dass das Gefolge nach salischem Becht unter dem Heerfrieden des Volksrechts steht '). Derartige
>) So auch M^'er, Urverfassung 1798 8. 190. 194. E. Maurer, Adel 1846 S. 205. Landau, Territorien 1854 iS. 245. Dahn, Bausteine II, 161. v. Wietersheim-Dahn I, 89. 57. 547. ') Dass er zu Pferde kämpft, Tacitus, Germania c 14, wie der Anführer des Volksheeres, annal. II, 11. 17. 45; histor. lY, 84. V, 21 ist hierausser Acht zu lassen. >) Lex Salica 68. v. Sybels Einwendungen, Eönlgthum 1881 ä. 406 i. gegen Sohm sind begründet, aber mit Unrecht leugnet er den Volks- frieden. Die Ausschliesslichkeit des Herrendienstes charakterisiren bereits Tadtus Germania c. 18 f. und- Ammian XVI, 12, 60. Für die spätere Zeit ist lehrreich Lex Wisigoth. V, T, 20. IX, 2, 9.
Zur germaniscben VerfaBSuiigBgeaoliichte. 47
Bechtfibilduagen reichen wohl in das AlterUmm zurttck. Allein wer diese Yermuthung zurückweist, wird doch eingestehen müssen, dass die zuerst erwähnte Bechtsfolge des Dienstverhältnisses bereits eine Kraft des Dienstrechts bewahrt, welche uns lehren kann, dass der Staatssinn selbst im Heerwesen nocb nicht herrschend geworden war. Wurde hier während der Zeit des Freistaats, als die alte yolksfreie Gesellschaft bestind, Volksrecht durch Dienstrecht aufgehoben, wie schwer vermochte später die Yolksheerverfassung einer monarchischen Heerverfassung zu widerstehen?
Schlussbetrachtung.
Die zusammengestellten Thatsachen geaügen um ein ürtheil über den altgermanischen Staat zu ermöglichen.
Die Yolksgemeinde war der Souverän und das Organ ihrer staat- lichen Thätigkeit war die Versammlung der Yolksleute. Wir haben keinen Fortschritt ihrer Organisation wahrgenommen. So wie sich diese Versammlung in dem ürstaat formiren mochte, so hat sie wohl noch Kriege gegen das römische Beich beschlossen. Es ist als ob die germanische Kraft eine Organisation nicht zu ertragen vermochte. Obwohl nun dieser allmächtige Souverän nichts gethan hat, um seine ttgene Dauer zu gewährleisten, so hat er doch mehr als einen Fort* schritt des politischen Daseins bewirkt oder gefordert. Es war ein Fortschritt, dass die geborenen Führer durch anerkannte ersetzt wurden, und es war eine Fortsetzung des Sieges der Gemeinde über den Adel, dass die Vielherrschaft zur Einherrschaft fortgebildet wurde: in diesen Acten steckte das Gefühl des staatlichen Zusammenhangs. Es war ferner ein Fortschritt, dass sich aus der Machtfülle des Führers nach und nach, bald mit, bald ohne die Theilnahme der Gemeinde, einzelne Functionen zu selbständigen Aemtern absonderten; es schieden aus das priesterliche, das militärische und das gerichtliche Amt. Es war endlich ein Fortschritt, dass sich die Aussicht auf einen Volksfrieden eröffnete^
Vollendet war der Freistaat aber noch nicht. Das Volksland fand kein Gewähr für seinen Bestand; der Gefolgsmann verliess seinen Platz im Volksheer, um neben seinem Dienstherrn zu kämpfen. Das Amt der Priesters war schwerlich mit der Gemeinde in rechtliche Verbindung gesetzt. Die Beamten standen ohne Bechtsverhältniss neben einander. Der Priester übte keine Aufsicht über die weltlichen Würden, der König besass keine Controle über den Volksrichter, das Volksgericht beschränkte nicht den Volksführer. Der Gemeinsinn der Verwandten hatte sich zu einer Stärke entwickelt, welche einen raschen Fortschritt und eine umfassende Ausdehnung des staatlichen Gemeinsinns hemmen musste und insbesondere den Volksfrieden nur langsam zur
48 äiekel.
YerwirklichuBg gelangen liess. Vor allem aber war die Fühmng noch nicht ein von der Gemeinde ttbertr^eues Amt, mithin nicht ausge- stattet mit Begierungsrechten des Staats, nach Inhalt und Dauer nicht rechtlich normirt, sondern sie war noch immer eine sociale Macht- stellung wie in der Urzeit, unverändert in ihrem urprünglichen Wesen, thatsächlich noch immer den Adligen vorbehalten. Es ist wahr, das politische Bewusstseiu war auf eine höhere Stufe der Entwicklung ge- treten, als die Gemeinde ihre Führer bestimmte, aber diese Stufe war eine üebergangsstufe. Es war ein innerer Widerspruch, dass diejenigen, welche das Recht besassen, eines YolksfElhrers bedurften, und die, welche führten, ohne Becht waren. Dieser Widerspruch musste sich lösen.
An diesem Funkte scheiden sich die Yerfassungsgeschichten der germanischen Völker.
Zwei Wege waren möglich. Entweder stieg der staatliche Sinn der Gemeinde bis zu dem Grade, dass der Führer zu einem Beamten wurde, welchen der Souverän mit der Ausübung seiner Befugnisse betraute, oder der Führer erwarb sich mittelst seines eigenen fort- gesetzten Herrschens Bechte, deren Einheit zum Monarchenrecht werden konnte. Welche von diesen zwei Seiten der Führung zur Ausbildung gelangen sollte, ob der volksthümliche Beruf oder das eigenmächtige Walten, ist durch ein Ereigniss entschieden, welches von innen her kam : durch die Geschichte der Gesellschaft. Die Gesellschaft beherrscht den Fortgang der germanischen Verfassungsgeschichte. Da wo die alte volksfreie Gesellschaft sich lange behauptet, wo der geringe Volks- mann ökonomische Unabhängigkeit bewahrt und mit ihr seine persön- liche Selbständigkeit erhält, schreitet die Entwicklung zu folgerichtigerer Entfaltung der freistaatlichen Anlagen vor. Wo die Gleichartigkeit der Volksleute aufhört, Beiche und Arme, Gebildete und Ungebildete, Kirchenleute und Weltleute entstehen, und hiermit das WerthgefÜhl der Freiheit abstirbt; wo ein beträchtlicher Theil der Bevölkerung in seiner wirthschaftlichen Noth sich nur nach friedlicher Arbeit sehnt und die wirthschaftliche Macht keine Schranke findet, welche sie zwingt auf wirthschaftlichem Gebiete stehen zu bleiben ; wo auf solche Weise die Gesellschaft sich zersetzt und Buha und Sicherheit und das Vertrauen zu sich selbst verliert, — bei diesem Volke ist die Zeit der Monarchie gekommen. Hat vor dieser Stunde der Freistaat Zeit gehabt seine Entwicklung fortzuführen, so kann er auf die Gestaltung der Monarchie normirend wirken; sind jene socialen Umwälzungen früK und rasch erfolgt, so wird die fireistaatliche Verfassung vielleicht unter- gehen, ohne ein Institut oder ein Becht zu hinterlassen, das ihr die Entstehung verdankt. Diejenigen germauiächen Nationen, die in den
Zur germanischen VarfMsungsge schichte. 49
Verein der Völker aufgenommen wurden, welche die alte Kultur Snropas besassen, haben die ersten Monarchien gegr.ündet, weil ihre ursprüngliche Gesellschaftsordnung am frühesten geendet hat. Wenn wir aber das durch Erbrecht theilbare Königreich der Thüringer oder die öfientlich-rechtlichen Zustande des sächsischen Stammes, die Trennung seiner Stande, die Ergebung Freier unter die Gewalt anderer ünter- fhanen, die Verloosung des Feldherrnamts unter den Häuptlingen be- trachten, so bemerken wir, dass auch hier im Inneren Deutschlands, entfernt von den Einflüssen des Auslandes, der Freistaat nicht zu höherer Vollkommenheit gelangt ist, sondern dass der Staat sich der Ge- sammtbewegung der germanischen Verfassungen angeschlossen hat.
Als die germanischen Völker das Königthum einführten, haben sie die Einheitlichkeit der Volksführung mit der Aufopferung des Feld- hermamts erkauft. Die Aemter, die sich aus der MachtfÜUe des Häupt- lings abgelöst hatten, waren nicht geschaffen, um die Kraft des Führers abzuschwächen. Die einzelne Thätigkeit, die als besondere Function denkbar und abtrennbar geworde n war, vereinigte sich wieder mit der alleinigen Führung des Königs. Der Einzelherrscher hatte in seiner Eigenschaft als VolksfÜhrer wie jeder andere kraft seiner socialen Macht res minores, um den Ausdruck des Tacitus zu gebrauchen, erledigt. Welche Angelegenheiten er entscheiden durfte, hatte nicht die Ver- fassung bestimmt. Jede Steigerung seines Einflusses enthielt eine that- sichliche Erweiterung der res minores, jede Minderung seiner Macht Terengerte ihren Kreis. Durch fortgesetzte factische Ausübung eines Machtinhalts, welcher als Bechtsmacht denkbar war, erwarb er ein Bechi Mit dem ersten Recht, das er erwarb, durchbrach er die alte Ordnung. Jedes Recht, das er sich aneignete, war ein originärer Er- werb; keines leitete er von der Gemeinde ab. Er organisirte die Aus- übung seiner Rechte und vervielfältigte hierdurch seine Macht Aus seiner Führung wurde eine formell schrankenlose Herrschaft. Aber nach alter germanischer Weise wusste er von keiner Theorie. Sein Recht war ein coneret-historisches Gebilde, innerhalb einer Rechts- gemeinschafli entstanden, welche concreto Bedürfnisse hatte, durch einen Herrscherwillen hervorgebracht, der nicht auf Dauer und mit recht- lichem Erfolge auf ein unbegrenztes Recht gerichtet war. So entstand das inhaltlich beschränkte, das verfsissungsmässige Monarchenrecht. Wahrend des üebergangs der republikanischen Verfassung in eine monarchische bestanden neben einander eine Gemeindegewalt und eine königliche Gewalt Der Dualismus wird überwunden durch den König, welcher die Nebengewalt entwerthet, ersetzt, überwältigt Der Fort- schritt des Staats war jetzt der Sieg der Monarchie. n
Mittheilaiic«!!. Erg&nsuDrsbd. I. 4
50 SiokeL
Seitdem war der VollcBSianit ünterthan eines Monarchen. Weil das Monarchenrecht eine jaristiache Einheit bilUetei, war auch die ünter- thanenpflicht einheitlich zu denken. Der Auadrack dieses Bechtsver- haltnissee ifit die ünterthanentrene. Wie die königliche. Gewalt die allgemeinste Gewalt ist, die das öffentliche Becht kennt, so ist die juristische Unterworfenheit des ünterthans die allgemeinste Unter- worfenheit des öffentlichen Bechts. Weil der Monarch die Mittel her stimmt, durch welche er seine Befugnisse ausübt und Vorkehrungen gegen ihre Verletzung veranstaltet, ist er berechtigt dem Ünterthan zu befehlen, dass er ihm die Erfüllung seiner Pflicht eidlich versichera Das ist der Treueid des Ünterthans. Er begründet nicht die Pflicht und er modificirt sie nicht, sondern er verstärkt die Gewissheit oder Zuversicht des Begenten, dass der Ünterthan seinen Obliegenheiten so gut nachkommen werde, ab ihm Wissen und Können ermöglichen. Es ist nicht eine abstracte Treue, die an sich Inhalt einies Bechts- geschäfts sein könnte, oder eine Treue, welche gleichwirkend in ver- schiedenen Bechtsverhältnissen voihanden wäre, sondern die Treue in einem bestimmten Pflichtverhaltniss, in der Unterworfenheit unter die königliche (Gewalt Daher ist diese Treue, welche aus dem germa- nischen Eönigsrecht hervoigeht, in den Monarchien so gleichartig wie das Monarchenrecht selbst. Der Ünterthan ist ein «Getreuer* auch in den Königreichen, in welchen eine Huldigung^nicht gebräuchlich war ^). Wenn König Edmund um das Jahr 943 beschloss seine Unterthanen zu vereidigen, so hat er von seinem Monarchenrecht nur eine neue i^nwendung gemacht, Stubbs, Charters ed. 3 S. 67. Wenn Liutprand in einem einzelnen Fall auf den Treuschwur Bezag nahm, so zog er nur eine rechtliche Consequenz der Unterthanenpflicht, Leges IV, 182. Auch der germanische Monarch kann der Gesammtheit der Unterthanen ein Versprechen ablegen, er kann beschwören, das^ er die Grenze seines Herrscherrechts einhalten werde. Verpflichtete er sich juristisch zu einer bestimmten Ausübung seines Bechts, so würde ^r hiemit die ursprüngliche Stufe der Monarchie überschreiten.
Die innere Verwandtschaft der germanischen Monarchien ist ein Vermächtniss der Urzeit. Diese Staaten haben denselben Schöpfer und dieselbe Ursache ihrer Entstehung: die altadlige Führung der Völker hat einen unvollendeten Freistaat vernichtet, als diesem die gesell- scbafiJiche Grundlage seines Daaeins entzogen ward.
I) Vgl. Fudeasua. IHpL I 8. 70. Oudodor, Var, Ol, 84. Ueber die Ver- eidigung vgl. lex Wisigothor. II, 1, S4 (V, 1, 19).
Die Verträge der Kaiser mit Venedig
bis zum Jahre 983.
Adolf Fanta.
Di6 Yertrf^ der Kaiser mit den Venetianera dind eine der TorzQg- liebsten Quellen f&r die altere (}eechiclite des Inseletaatee, der sieb echon firtlhxeitig zu dem bedeutendsten Handelsplatss Italiens und des Westens überbaupt aufgescbwungen batte* Gerade im 9. und im 10. Jabrb« worden die Orundlagen Ar die künftige Handeli^rösse dieser Stadt gel^ Did ganze Entwicklung Venedigs rim den kleinen und un- bedeutenden Anfingen bis zur Zeit, in der es als das gewaltigste Hasidelsemportum Europa^s dastebt, bleibt aber unverst&udlicb obne genaue Berüdcsicbtigung jener VertriSge, welobe den Zweck batten ttop den Tenetianiscben Handel ein grosses und bedeutendes Absatz- gebiet au Bcbaffen und zu erbalten. In diesem Sinne also können wir die Tenetianisehen Pacta als Handelsyertrage bezeicbnen. Man kann aber gerade nicbt bebaupten^ dass sie bisher eine ibrer grossen Bedeutung entsprecbende Berücksicbtigung und Yerwerthung gefunden baben. Von den altern Darstellern venetianiscber Gesebicbte hat Le Bret eine nur unrollständige Eenntniss yon ihnen. Freilich haben schon Marin ^) und ToUends Bomanin ^) von allen diesen Verträgen Notiz genommen. Beide aber beschranken sich darauf den wesentlichen Inbalt der ältesten dieser Vertrage anzuführen, um sich weiterhin gewöhnlich mit der einfachen Anmerkung zu begnügen, dass der Vertrag ton diesem oder jenem Hertscher bestätigt worden sei Ist aber schon die Deutung, welche die einzelnen Bestimmungen durch
^) Storia oinle e politioa del oonuneroio det VeofiBiaiii, Bd. 8, 85^ 45. 68, s», 101 U 119 f., 164 t 197. *) storia dooiunentata di Venesia Bd. 1,174£ 17 t 201, 208, 2S5, 240, 246, 967, 269.
4*
52 Fanta.
Marin oder Bomanin gefunden haben, nicht immer die richtige, so yermissen wir vollends einen Hinweis darauf, wodurch sich denn die einzelnen Verträge Ton einander unterscheiden, worin ihr Fortschritt liege und in wie weit sie sich verändert haben ^). Freilich stimmen die Verträge grösstentheils wörtlich mit einander überein. Durch Aus- lassungen aber oder kleine Zusätze wurde oft eine neue Situation geschidSFen, bekam dfis eine oder das andere der Capitel eine ganz andere Bedeutung. In solchen Zusätzen und kleinen Aenderungen prägt sich die fortschreitende Entwicklung der Verträge immer mehr zu Gunsten der Venetianer aus, die es verstanden haben, den ur- sprünglich nur für ein kleines Qebiet geltenden Vertrag auf ganz Italien zu erstrecken, die sich ihre Handelsfreiheit immer mehr zu sichern wussten, die es erwirken konnten, dass den kaiserlichen ünterthanen der Handel auf dem Meere nur insoweit gestattet wurde, als er über Venedig ging, für sich aber einen festen für alle Zollstätten gelten- den Ansatz des Bipaticums erreicht haben. Mit Recht also nennt Bomanin diese Verträge das älteste Zeugniss venetianischer Diplomatie. Doch wird es nicht meine Aufgabe sein den Inhalt der Verträge selbst zu untersuchen und zu erläutern, wenn ich auch im Laufe der Arbeit genöthigt sein werde auf den Inhalt einzelner Bestimmungen näher einzugehen. Auch soll sie sich nicht über die ganze Beihe dieser Verträge von Lothar L bis Friedrich ET. erstrecken. Ich werde mein Hauptaugenmerk auf die formelle Seite der Verträge zu richten, ihre üeberlieferung, Entstehung und ihre besondere Fassung zu er- örtern haben. Neben diesen Verträgen geht eine zweite Urkunden- reihe einher, welche ich nach ihrem Hauptinhalte zum Unterschiede von den Facta als die Besitzbestätigungen bezeichnen werde. Da in diese Urkunden mit der Zeit Bestimmungen aufgenommen wurden, die wir sonst in den Pacta lesen, so werde ich auch diese gelegent- lich zu erwähnen haben, wenn auch ihre formelle Beschaffenheit, die sich ganz mit der in den Präcepten deckt, keiner besondern Betrach- tung bedarf. Ich werde mich auf die Verträge bis Otto II. be- schränken und nur gelegentlich darüber hinausgehen. Denn unter diesem Herrscher wurde das Pactum mit der Besitzbestätigung ver- einigt und einer gründlichen Umarbeitung unterzogen, die die Grund- lage für alle spätem Bestätigungen bildete. Die eigentlichen Sehwie-
*) 0. Eohlschütter, Venedig unter dem Herzog Peter II. Orseolo 991 bis 1009, Göttingen 1868 S. 75 £ gibt eine Erläuterung der einzelnen Bestimmungen aller Verträge bis Otto IL, die richtiger ist als die bei Marin und Romanin; den Inhalt des Vertrages Lothars erläutert Mühlbacher Reg. E. 1088.
Die Vertrfige der Kauer mit Venedig bis zum Jahre 988. 53
«
rigkeiten li^n gerade in den altem Yertragen und sind diese er- klärt, 80 kann ancli die Erklärung der spätem Vertrage auf keine Schwierigkeiten stossen ^).
Von den Zweifeln an der Echtheit der yenetianischen Verträge können wir heute füglich absehen; sie wurden zu einer Zeit ausge- sprochen als die grosse mit dem Pactum Lothars beginnende und bis Friedrich IL reichende Beihe der yenetianischen Verträge noch nicht yorlag und man über die TTeberlieferung derselben noch nicht klar war. Ich kann mich darauf beschränken auf die Widerlegung, die diese Bedenken durch Bomanin 1,851 und in den Sitzungsberichten der Wiener Akademie 11,711 gefunden haben« hinzuweisen.
Die üeberliefemng, in der uns die yenetianischen Verträge des 9. und 10. Jahrb. erhalten sind, ist gerade keine günstige zu nennen. Der älteste derselben der Lothars yon 840 liegt uns erst in einer Copie des 14. Jahrb. im Liber^blancus und in einer aus dem Anfange des 16. Jahrb. in Codex Triyisanus yor. Dasselbe gilt yon dem Pactum Berengar L Noch schlechter steht es mit der Üeberlieferung des Vertrages Karl III., der uns nur im Codex Trivisanus erhalten ist. Bei den beiden Ottonischen Verträgen sind wir insofern in einer bessern Lage als uns ausser den Copien im Liber blancus und Codex TriyisanoB noch eine dritte Copie zu Gebote sieht, die wohl noch dem 10. Jahrb. angehört — also fast gleichzeitig ist. Gerade aber bei den beiden Ottonischen Pacta bieten die Copien so grosse und filr den ganzen Inhalt der Urkunden bedeutsame Abweichungen, dass man nur nach genauester Feststellung des handschriftlichen Ver-
*) Ich dtire hier ein fflr^alle Hai die in Betracht kommenden Urkunden. Es lind dies folgende Pacta: Lothar^^I. (Payia 840 Februar 22) MQhlbacher Reg. K. lOSd, Karl IIL (Bayenna 880 Januar 11) Mühlbaoher Urkunden Karl BI. Sitsongsb. der Wiener Akademie n. 20, das icbfim Anhange zu meiner Abhand- lung aus dem Apparate der Mon. Germ, abdrucken lasse; Berengar L (Olona 888 Mai 7, Sala Mai 11) in den Forschungen 10,279 n. 4; Otto I (Rom 967 Dec. 2) DO. «50= Stumpf Reg. 486; Otto IL (Verona 988 Juni 7) Stumpf Reg. 846. — Von den Besitzbestfttigungen sind folgende erhalten: Lothar I. (Thionyille 841 Sept 1) Mfihlbacher Reg. K. 1064 ; ;Karl IIL {Mantua 888 Mai 10) Böhmer Reg. K. 957, wo die Drucke bei Lfinig CD. Ital. 4, 1517 und Romanin 1, 868 n. 6 noch nicht verzeichnet sind; Wido (Pavia 891 Juni 20) Böhmer Reg. K. 1278 bei Romanin 1,866 n. 6; Rudolf (Pavia 924 Febr. 29) Böhmer Reg. K. 1498 in den M6moires de Suisse Romande 19, 547 ; Hugo (Pavia 927 Febr. 25) Böhmer Reg. K. 1878 in den Forschungen 10, 292 n. 9; die letzte ist die Otto L (967 Dec. 2) DO 851 = Stumpf Reg. 486 Erhalten aber noch nicht publldrt ist die Besitzbestätigimg Ludwig Q. (Mantua 856 März 28) Mühlbacher Reg* t 1171.
54 Fanta.
hSltnisseB die Frage, wo und ob uns überhaupt die ecbie XJeberliefe- nmg erhalten ist, wird entscheiden können ^).
Ich will vorerst das Pactum Otto I. in Bezug darauf untersuchen. Yergleiciien wir die Copie des 10. Jahrhunderts (B) mit der Abschrift des Liber blancus (C), so fallen uns eine Beihe correcterer grammi^
^) Eine korse Beschreibung und Inhaltaangabe des Liber blanoos gab P«c(s im Arcbiy 8, 556 ff., 578 f. 598 S. 612 fP. Der Index desselben ist abgedruckt bei TaM und Thomas in den Abb. der bayr. Akademie, bist. Elaase 8,47. Mit- theilungen darüber auch bei Bluhme Iter ital. 1,204 £, 4,169, der bemerkt, dass ausser dem im L. b. befindficben Index ein zweiter mit grosser Pracht ge- schriebener sich im Tenetianisohen Archive befinde. Aus der Vorrede snim L. b. er&hren wir, dass er auf Befehl des Dogen Andrea Dandulo (1848—1858) ange- legt wurde, aber nicht schon 1844, wie Tafel und Thomaa angeben (a. a. 0. 28), sondern erst wie die Vorrede salgt post compüationem sexti libri statutorumf also erst nach 1846 (Simonsfeld Andrea Dandulo und seine Geschichtswerke, München 1868 S. 18). Die Vorrede ist gedruckt Archiy 6,492 und Romanin 1,854 aus dem L. b. und bei Tafel und Thomas S. 24 mit Angabe der Varianten desLiberalbus. — Der Codex Trivisanus (beschrieben im Giomaledi Padova 1807) be&nd «icheuEndedes 17. Jahrh. im Besitze deePatriciers Bemardo Trivisani, nach welchem er benannt wurde. Salvioli Ann. Bologn. Ib, 58 n. 88 gibt an, dass er sich bei G. Verd (VerfiMser der Storia della marca Trivigiana) befinde. Schon einige Jahre später konnte ihn aber Marin wahrscheinlich im yenetianischen Archive benutzen (Storia cIt. e poHtica dei Veneziani 2, 175), wo er sich nach Aussage Ton Fantozn Mon. Rar. 6,868 n. 98 schon 1808 befindet. Nach den Angaben von Pertzund Blujmie ist er um 1500 ge- schrieben, benützt sind wie Pertz (Archiv 4, 172, 208) und Bluhme bemerken die Libri dei Patti und Gommemoriali, da diese oft am Rande vermerkt werden, um dies sicher zu oonstatiren wäre freilich die CoUation einiger Stücke nüthig. Denn diese Bemerkungen könnten nachgetragen sein. Bomanin 1,858 bemerkt, dass an den Rand des Trivisanus certi numeri arabi e romani con un T o piuttosto F (fasdo) e col nome talora dei Dandolo eingetragen seien. Er bezieht diese Zahl- eichen auf den über blancus ^ so viel ich sehe mit Unredit ; denn die Quittung der Waltrada, von der Marin 2, 175 die Ueberschrift im Codex Trivisanus gibt, nimmt mit diesen Zahlzeichen auf die betreffende Stelle in der Chronik des Dandulo Bezug (de qua Dandulus in (Jhronico P. V. Gap. XV Lib. VHI = Mura- tori SS. 12,812). Auch heim Pactum Berengars ist mit den Worten Dandulo in Olone auf eine Stellein der Chronik (Vm, 11,9) verwiesen (vgl. Muratori 88. 12, 204) . Die Meinung Romanins, dass damit auf den über blancus verwiesen werde, ist Silso eine unrichtige. Mir stehen aus dem Apparate der Mon. (3erm. zu Gebote vom Pactum Lothars die Abschrift von Pertz aus dem über blancus collationirt mit Codex Trivisanus; vom Pactum Otto L die Abschrift der Copie saec. X (Venedig Arch. di Stato Pacta 16) im Staatsarohiv zu Venedig aus dem neuen Apparate der Mon. Germ., die Abschrift von Pertz aus dem über blancus und CoUationen mit dem über blancus und Codex Trivisanus; beim Pactum Otto IL die Ab- schrift von Pertz aus dem über blancus mit genauen Gollationen des Codex Trivisanus und der Copie saec. X ; das Pactum Karl in. in der Abschrift von Pertz aus dem Codex Trivisanus ; und endlich die Abschriften und CoUationen der Beeitzbeet&tigungen von Ludwig IL, Wido, Hugo und Otto L
Die VertrSge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre
55
iikaliscber Formen in'C auf. Dies würde freilich noch nicht aus- schliessen, dass G auf B zurückgeht, da m^n annehmen könnte, daes der Schreiber yon C bestrebt sei seine Vorkge zu yerbessemi Da ^ber eine ganze Beihe dieser Lesarten durch die Yorurkunden be- stätigt wird, und wir andererseits schlechtere grammatikalische Formen in C finden, so werden wir ein solches Bestreben in C nicht anzu- nehmen haben. Dies Yerhaltniss weist vielmehr auf eine Unabhän- gigkeit der Abschrift des Liber blancus von der Copie des 10. Jahrh. hin ^). Dies aber wird zur Gewissheit bei der Betrachtung von drei grossem Abweichungen. Die erste derselben Isreffen wir in dem Yer- zeichniss der italienischen Städte an, auf die sich dieser Yertrag mit Yenedig beziehen solL
B C
. . . Picnenses qui in his locis yel presenti tempore constituti sunt
. . Picnenses etiame ttotiusregni nostri in quibus locis quicumque vel presenti tempore constituti sunt Während also nach der einen Fassung der Yertrag nur auf eine be- stimmte Anzahl genannter Städte sich erstrecken soll, soll er nach C nicht nur f&r diese, sondern überhaupt ftür ganz Italien gelten. Man könnte einen Augenblick daran denken, dass C die richtigere Fassung bietet, dass in B lediglich die Worte etiam et toüus regni nostri durch Unachtsamkeit des Schreibers uosgefallen sind. Das ist aber abg^esehen Ton der Yerschiedenheit der stilistischen Fassung schon deshalb nicht anzunehmen, weil B wörtlich mit der Yorurkunde Lothars übereimstimuftt^ C aber mit den Pacta Karl III. und Berengar I.
0 Ich siefie hier folgende Lesarten srasammen : B
ciTitttte Roma F^tro Uenetiarom has oonstitutionibus inter eoe peneyeret ooufltitQtionem etiam Omnibus (yerlesen) in Caput poeiquam pactum anterius peractom
Bauenna (Auslafisung). Si enim inter partes furtum (yer-
stellt).
dyitatem Bomam proyintiarum (Yerlesung) his oonstitutionibus (= Vorarkunden) inter illos perseyeret (=r Yorurkunden) conBtitutionum (= Yorurkunden) et cum Omnibus (*» Yorurkuüden) in capite (= Yorurkonden'.und OttoII.) postquam pactum anterius peractum
fuit Rayenne (=s Yorurkunden) Si enim furtum inter partes (:= Yor- urkunden und Otto IL)
C bat also nicht n^r bisweilen bessere durch Yorurkunden bestätigte Lesearten als B, sondern wir finden auch die offenbaren Lesefehler yon B nicht, ebenso wenig als AuslaBsungen oder Yerstellungen einzebier Worte. G ist also jeden- MIs unabhängig yon B.
56 Fanta.
Eine zweite Abweichang, die ebenfalls nicht ohne Bedeutung ist finden wir in dem Yerzeichniss der yenetianischen Gemeinden«
B C
Laureto et cum (etiam B) omnibus in eiusdem locis babitantibus tarn episcopis bac sacerdotibus.
Laureto et cum omnibus in eius- dem locis habitantibus yestre po- testatis tarn cum(tantumG) ve stro patriarchatu seu episcopis ac sacerdotibus.
Auch hier stimmt die Fassung B, welche das Patriarchat nicht aufühit wortlich mit der Yorurkunde Lothars, die von C mit den Pacta Karl III. und Berengars überein.
Anders steht es mit einer dritten Abweichung bei der Bestim- mung über den Handel der kaiserlichen ünterthanexL
B C
et aimiliter nostri homines item- que ambulandi ad negociandum.
et similiter nostri homines per ▼ estras aquas itemque ambu- landi ad negociandum.
An dieser Stelle haben die frühern Pacta eine etwas yerschie- dene Fassung, indem bestimmt wird: similiter et homines nostri per mare (scilicet: licentiam habeant ambulandi). Es muss auffallen, dass in B die Worte per mare fehlen. Denn die Bestimmung, dAss es den kaiserlichen ünterthanen gestattet sein soll auf dem Meere ihren Handel ungestört treiben zu dürfen, entspricht in den frühern Vertragen dem den Yenetianern eingeräumten Rechte ihren Handel z u Lande und auf den Flüssen zu betreiben. Aber^auch die Worte per aquasvestrasin der Fassung von C sind verdächtig ; denn wir finden diesen Ausdruck in keiner Yorurkunde, und auch in keiner einzigen Nach- urkunde, was bei dem Umstände, als der Inhalt grosstentheils wortlich von einer Urkunde in die andere übergeht, gewiss auffallig ist. Ausserdem entspricht der Ausdruck per aquas vestras durchaus nicht dem, was sonst mit per mare ausgedrückt wird, da darunter wohl nur die La- gunen verstanden werden können.
Die vierte grosse Abweichung betrifft den ganzen Schluss der Urkunde. Auf den ersten Blick macht es den Eindruck, als ob der Schluss, wie er in C erhalten ist, ein Auszug aus den Bestimmungen wäre, die wir in vollständiger Fassung in B lesen. Nun ist uns aber gerade der Schluss der Urkunde in B. gewiss in der echten und ursprünglichen Fassung erhalten, da wir ihn in derselben Anordnung wörtlich im Pactum Otto IL wiederfinden. Ein näheres Eingehen
Die Verträge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 98S.
57
aber auf die Fassimg des ScUusses in G zeigt, dass die hier er- scheinenden BestimmangeQ dorcliaus nicht der Urkunde Otto I. ent- sprechen, sie sind yiehnehr grSsstentheils wörtlich aus dem Pactum Karl IIL oder dem Berengar I. herübergenommen ^). Bei dieser einen Stelle also können wir mit Sicherheit constatiren, dass die Fassung ton B die ursprüngliche und echte ist, da sie auch im Pactum Otto ü. ebenso wiederkehrt
Dass diese Aenderungen von principieller Bedeutung sind und den ganzen Vertrag wesentlich zu Ounsten der Venetianer gestalten, habe ich schon bemerkt. Ist es nun an sich schon wenig wahrschein- lich, dass man in Venedig noch zur Zeit Andrea Dandulo*s ein Interesse an der Verunechtung eines durch eine ganze jßeihe späterer Vertrage bereits gegenstandlos gewordenen alten Pactums hatte, so werden wir diese Annahme vollends zurückweisen müssen, wenn wir das Yer- haltniss yon C zu D ins Auge fassen. Eine Verwandtschaft zwischen beiden Gopien ist freilich nicht zu verkennen. Bei den oben angeführten Abweichungen der C!opie B von G stimmt D durchwegs mit G. In D findet sich auch der eigenthümliche der Ottonischen Urkunde gar nicht angehörige Schluss. Trotz der Verwandtschaft aber geht D nicht direkt auf G zurück. Denn D bringt unzweilfelhaft oft bessere Les- arten als G und stimmt hier oft mit B überein. Dort wo G Verlesungen aufweist, bietet D wieder das richtige, ja selbst in solchen Fällen wo wir nicht annehmen können, der Schreiber von D habe hier den Fehler
O Zur VerdeaÜichnng dieses Schlosses her:
Verhältnisses stelle ich einen Theil dieses
Karl m. De finibns autem Civitatis noTQ statoimus . . . peculia- rrnnque veetramm partium gregem pasoere debeat cum lecaritate . . . Gaprisani vero in süva ubi capulavenmt in fines Foroinlianoe semper &• ciant reditom et ea deca- polent sicnt aatea capala- ▼eroni £t etetit at de Gra- dendcivitatesecondum anti- qTUun consuetudinem debeat daie et capulas facere ubi antea fecenmt in fine Foro- iuliaao sicat antiquitus fe- eiitit.
Otto I. (C) De finibuB autem Civitatis nove ita capulent (caput C) sicut ab antiquitus feoerunt. Oapxisani vero in silva ubi ca- pulavemnt in fine Foroiu- liane semper fadat redito et capulent sicut et antea capu- laverunt. De Gradensinm vero secundum antiquam consuetudinem debeant dare et capnlare, similiter feusiant ubi antea feoerunt, in fine Foroiuliana sicut ab anti- quitus ieceruni
Ottol. (B) = Otton.
De finibus Ciuitatis noue statuimus . . . peculianim quoque greges com seoo- ritate pasoere. [Caprisani] vero in silva Foroioliana ubi semper capulaveront capolare debeant. Similiter Gfradenses secundum anti- quam consuetodinem in silvis Foriiolii capolum fiudant.
58 Fanta.
seiner Vorlage glficklich emeadirt ^. Bei diesem Verhältnisse müssen wir annehmen das C und D auf eine gemeinsame aber von B unab- hängige Quelle zurückgehen; das Verhältniss der drei Oopien zu einander stellt sich also folgendermassen dar:
Original
C D
Aus diesem Verhältnisse ersehen wir aber, dass man C und D nur als eine Autorität B gegenüber gelten lassen kann.
Es erhebt sich nun die Frage, ob wir bei den angeführten Ab- weichungen die l)eber]|^^ferung in B oder die in C und D flir die richtige halten sollen. Da auf die Urkunde Otto L neben einer Fas- sung, die dem Pactum Lothar L entsprach, noch eine zweite der Be- rengarischen Urkunde entsprechende Fassung eingewirkt hat, so ist eine Entscheidung aus den Vorurkunden allein nicht möglich. Bei den drei ersten Abweichungen lassen uns auch die Nachurkunden im Stiche, da sich die beiden ersten an einer Stelle befinden, die unter Otto II. ganz umgearbeitet wurde, die dritte aber, welche die Be- stimmungen über den Handel enthält, auch im Pactum Otto IL in zweierlei Fassungen überliefert ist. Unzweifelhaft ist aber, wie schon bemerkt, der Schluss der Urkunde Otto I. in echter Fassung nur in B erhalten. Wenn nun. bei diesem Schlüsse C und D nachweisbar nicht der Urkunde Otto I. folgen, wenn sie sich hier von der echten Fassung emancipiren und einen Auszug aus den ausführlichem Be- stimmungen Berengars L oder Earl HI. bringen, so ist es klar, dass sie auch bei den beiden ersten Fallen absichtlich Ton der echten Fassung abweichen und hier die für Venedig günstigere Fas- sung der Urkunde Berengars adopüren. Man hat es in Venedig gewiss ds einen Mangel empfunden, dass der Vertrag Otto L sich nicht auf ganz Italien erstreckt hat, dass das Patriarchat nicht aus- drücklich in den Vertrag aufgenommen war; und wenn derjenige, welcher die Verunechtung der Urkunde Otto L Torgenommen hat,
> C D
provinciarum (Lesefehler) Petro Venetiooram Centenses Cenetenees (= B)
tantoni vestro patriarchatu, tarn cum yestro patriarcbata (richtig) et persona ipia aut persona ipsa (= B und Vorurkunden)
si in sacerdotibus 8icumsaoerdotibus(=VorurkundenimdOttoII.),
sttum sacerdotibus hat B. Diese und mAnche andere Lesarten zeigen zur Genüge, dass D auf C nicht zurück- gehen kann. ' \
Die Vertrftge der Kaiaer mit Venedig bia zum Jahie 988. 59
auch in den ScUasssalzen der Urkunde Berengars folgte, so that er es woU desludb, weil die Bestimmongen derselben hier ansf&krlicher waren, als die Otto L, und weil da aosserdem der Tribut nur auf 25 Pfund Pfennige angesetzt wird, wahrend im Pactum Otto I. die Entrichtung von 50 Pfund und eines Palliums festgesetat wird. Wie es sich aber mit dem Zusatae per yestras aquas yerhSlt, werden wir noch sehen. Alle diese Yerunechtungen aber dürfen wir nicht dem Schreiber des Liher blancus zur Last legen; sie Sauden sich rielmehr bereits in seiner auch von dem Codex TriTisanus benutzten Quelle. AehnUche Schwierigkeiten bietet das Pactum Otto II. Auch hier atimmen C und D miteinander überein, während B eine in manchen Ponkten etwas abweichende Textierung zeigt. C und D also können nicht auf B zurückgehen, umsomehr als uns in beiden die Subscriptio regia und die Eanzleiunterschrift erhalten sind, die in B fehlen. Eine Verwandtschaft von C und D tritt auch hier hervor; denn bei beiden fehlt die Angabe indictione undecima und bei der Bestimmung über den Tribut das durch die Yorurkunde Otto L verbürgte et pallium unam. Dass aber D nicht direkt aus C geflossen ist, folgt daraus« dass fast alle abweichenden Lesarten von D durch B bestätigt werden ^). Das Yerhältniss der Copien zu einander ist also dasselbe wie beim Pactum Otto I. Die wichtigste Abweichung finden wir an folgender Stelle:
B
De ripatioo yero placuit ut secun- dum consuetudinem antiquam per- solyatur ita ut nuUum gravamenaut Tiolentiam aliquis sustineat Quod si factum fuerit statim emendetur ne am- plinsfiai Et licentiam habeant homi- nes ipsius ducis ambulandi per terram sive per flnmina tooius regni nostri* similiter et nostri per mare ad yos.
C und D De ripaticum (ripatico D) autem : secnndum antiquam consaetudinem pars parti obsery eturomnem (omne D) quadragesimum; et licentiam ha- beant homines ipsius ducis ambu- landi per terram sive per flumina to- cius regni uostri; similiter et nostri per mare ad tos.
|
«)Idi Ifihxe einige an: |
||
|
C |
B |
D |
|
nequaqaam |
ne qua |
=« B |
|
iurgie |
iurgia |
= B |
|
utroeque |
=- B |
|
|
oopiosior aadt (ventellt) |
assit oopiorior |
= B |
remodone oontradictaone, remota omni contradiotione, remota oontradictione. Dageges haben 0 xmd D Bxmer den oben angeführten noch manche Fehler gemein ; w obwmandum heo aeries statt obser?anti hec series ; sie haben richtig si qua . . . emteutk) ortajfuerit gegenüber dem ihoia in B, das aueh bei Otto I. in B e^ Kheint, ete.
60 Fanta.
Auf die Fassung in B hat unrerkennbar die analoge Bestimmung in einem der Pacta yon Lothar I. bis Berengar I. eingewirkt. Doch finden wir auch eine Wendung (statim emendetur ne amplius fiat) die wir in diesem Zusammenhange in keiner der Vor- oder Nach- urkuuden treffen. Aus der Bestätigung des Pactums durch Otto IIL von 992 Juli 13 kann die Frage nicht entschieden werden, da hier Qur ganz allgemein auf diese Bestimmung Bezug genommen, sonst aber auf das Pactum Otto 11. verwiesen wird i). Die Fassung in C und D aber stimmt nicllit nur wörtlich mit der Yorurkunde Otto I., sondern auch mit der dem Pactum Ofcto E. wörtlich nachgeschrie- benen Urkunde Heinrich IV. 2), dem ersten uns erhaltenen vollstän- digem Pactum seit Otto IL Die Fassung in G ist also entschieden die richtige.
Was mochte aber wohl den Oopisten des 10. Jahrh. bewogen haben in dem Artikel über das Bipaticum von der echten Fassung abzuweichen? Der bestimmte Ansatz der Quadragesima» die zuerst unter Bereugar I. auftaucht, musste ja ftlr die Yenetianer vortheil- hafter sein als die Bestimmung, dass das Bipaticum secundum anti- quam consuetudinem entrichtet werden soll. Wir haben freilich zu beachten, dass in den drei ersten Yerträgen in diesem Capitel eine Yerpflichtung nur von Seite der kaiserlichen Partei eingegangen wird und dass erst unter Otto I. die Yerpflichtung als eine gegenseitige gefasst wird. In der Hinsicht könnte also die ältere Fassung für
*) Stampf Reg. 970 (Romanin a. a. 0. 1, 888 n. 14) heisst es mit Bezug auf das Ripatioam: videlioet in obBervandis riparum legibus in trannturiB, ut nulla nova oonsuetndo eis imponatnr, sed secondum antiquam consuetudinem et ius- sionem paoti patris noetri, eis pacifioe lioeat vivere.
>) Stumpf Reg. 2924 bei Stampf Aoia ined. 88 n. 79 ebenso in den Pacta Heinrich Y. von 1111 Mai 22 (Stumpf Reg. 8062 bei Lfinig CD. Ital. 2, 1951), Lotbar IIL von 1186 October 8 (Stumpf Reg. 8882 bei Stampf Acta ined. 117 n. 101) and Friedrich L von 1151 Dea 22 (Stumpf Reg. 8702 bei Stampf Acta ined. 156 n. 125). Erst unter Heinrich VL (Stumpf Reg. 5066 bei Stumpf Acta ined. 285 n. 205) veränderte sich dies Oapitel wieder zu Gunsten der Yene- tianer, indem daraus eine nur die Unterthanen des Kaisers bindende Verpflich- tung gemacht wurde; die Yenetianer aber sind nun ab onmi ezaotione et da- tione befreit. Daran hielt man auch unter Otto lY. (Ficker Reg. 295 bei Böhmer Acta imp. 210 n. 285) und Friedrich IL (Ficker Reg. 1168 bei Hoillard Hist. dipLFrid. 1,886) fest. — Yon diesen SU unterscheiden ist die Urkunde Friedrich IL vom März 1282 (Ficker Reg. 1974), da diese auf die Yerleihungen des sicilisohen KOnigs Wilhelm IL von 1175 (Fontes rerum aust U, 12, 172 n. 65 und 174 n. 66) zurfiokgeht. Dasselbe gilt von der Urkunde Manfreds von 1257 Sept (Ficker 4665) und von 1259 Juli (Ficker Reg. 4704).
Die VerMge der Euser mit Venedig bis zum Jahre 988. gl
Venedig günstiger erscheinen. In B tritt dies aber durchaus nicht scharf herror; es ist nicht ausgeschlossen, dass der Copist, der diese Veränderung Yomahm, die Verpflichtung als eine gegenseitige er- scheinen lassen wollte. Ich glaube yielmehr den Grund zu . dieser Veränderung der echten Fassung anderswo suchen zu müssen. Das Capitel mit dem festen Ansatz der Quadragesima hatte der Gopist von B schon bei dem Pactun; Otto L niedergeschrieben; es mochte ihm nun wünscbenswerth erscheinen beim Pactum Otto U. dies von ihm schon früher niedergeschriebene Capitel nicht einfach zu wioder- holeUf sondern durch ein anderes den altern Vertragen entsprechendes zu ersetzen und dies umsomehr als er hier die Bestimmung fand, dass jede Verletzung dieses Artikels wieder gut gemacht werden solle, was er in den Verträgen Otto I. und Otto IL vennisste. Dass dies der ausschlaggebende Orund fOr diese Veränderung gewesen ist, möchte ich daraus schliessen, dass der Satz, welcher die Wiedergutmachung des Schadens festsetzt, in B bestimmter gefasst ist als in den altern Verträgen.
Auch in einem zweiten Punkte werden wir der üeberlieferung von C und D den Vorzug geben. Bei der Erwähnung der alten unter Liutprand Torgenommenen Grenzbestimmung hat schon Otto I. die Worte que est terminus vel proprietas yestra weggelassen; im Factum Otto II bringt nun B die Worte mit einer kleinen Aenderung wieder : que est terminus de yestra proprietas. Da aber diese Worte in der Vorurkunde Otto I. und in der Nachurkunde Heinrich V. (im Pactum Heinrich IV. fehlt der ganze Passus) nicht yorhanden sind, so können sie auch in C und D nicht zufällig fehlen. Sie sind yielmehr ein freier Zusatz des Copisten yon B. Der Grund dieses Zusatzes ist leicht einzusehen. Der Oopist des 10. Jahrb. war jedenfalls ein Zeit- genosse jener Grenzstreitigkeiten, die zwischen Peter U. Orseolo und und dem Bischöfe yon Belluno entbrannt waren und bei denen jene Grenzbestimmung eine grosse Bolle spielte ^).
Aber auch G und D weisen eine, wie es scheint, wohl nicht rein zufällige Auslassung auf, wenn sie in dem Capitel über den yon Venedig zu leistenden Tribut wohl die 50 Pfund Pfennige erwähnen, die Worte et pallium unum, die durch die Vorurkunde Otto I. yerbürgt werden, übergehen. Von der Entrichtung des Palliums wurden die Venetianer erst durch Otto m. be&eit (St. 1295).
<) Vgl. über di^ben Grenzstreit Kohlschütter a. a. 0. 28 £ und F. Pelle- grini Rioerche sulIe condizione di Belluno e specialmente del yescoyo Giovanni II. {Bellüno 1670) 21 ff.
62 Fanta.
Mit der Deberlieferung der Verträge Lothar L und Bereii|^ L steht es insofern schlechter als uns eine dritte ron C und D unab- hängige Quelle nicht £a Gebote steht. Doch auch hier geht der Codet Trivisanus nicht direkt auf den Liber blancus zurück. Denn es ist geradezu unmöglich anzunehmen, dass der Gopist des 16. Jahrh. eine Reihe starker Verlesungen von 0 glücklich emendirt habe, und die Unabhängigkeit beider geht sicher daraus hervor, dass G hie und da Worte ausgelassen hat, welche D bietet ^). Dass aber auch hier beide Ueberlieferungen auf dieselbe Quelle zurückgehen, folgt daraus, dass im Factum Lothars sowohl 0 als auch D dasselbe fri- sche Begierungsjahr angeben, das wohl auf einen Fehler ihrer ge- meinsamen Vorlage zurückgeht, dass auch in dem Factum Berengar L in der Datierung am Schlüsse der Urkunde G und D das falsche In- camationqahr DGOGG LOA statt DGGG LXXXVm bieten, dass endlich das P^tum Berengars in beiden Ueberlieferungen eine Beihe yon AuslEissungen aufweist, die wir nur der Unachtsamkeit des Schreibers der G und D gemeinsameil Vorlage zur Last legen können.
Bei solchen Umstanden könnten wir der Ueberlieferung der beiden zuletzt genannten Verträge wenig vertrauen. Denn es fehlt uns ein Mittel an einer dritten unabhängigen Handschrift zu prüfen, in wie weit uns die einzelnen Gapitel in echter Fassung überliefert sind und in wie weit absichtliche Auslassungen stattgefunden haben. Eine solche können wir wenigstens bei dem Pactum Lothars mit voller Sicherheit annehmen, wenn hier eiaes Tributes keine Erwähnung gethan wird. Denn die Venetianern haben einen solchen seit dem Jahre 810 immer entrichtet und wir werden später zeigen, dass ein Gapitel über den von den Venetianer zu leistenden Tribut schon in den Verträgen vor 840 gestanden hat Freilich ist uns der Schluss der Urkunde Lothar I. nicht erhalten. Da aber diese Bestimmung in den spätem Verträgen
*) Pactom Lothars.
C
pro glorioBO (verleaen)
SosGionefl (verlflsen)
confugium fecerit parti (AuBlaasungl
D Fetro gknioso Fosaiones
oonfiigium feoerit cam rebus eorum partL
Pactum Berengars.
C Vidni Yeeo Veaetiorum est^ cum noetio patriarchato (verlesen) anteposita fossa ubi (Auslassung)
D Vicini vero Venetioorum sunt cum vestro patriarchatu ante,posita fossa Gentionis ubi.
Die Yertrftge der Kaiser mit Venedig bis sum Jahre 988. 63
immer unmittelbar nach dem Satze steht, welcher vom Holzungsrechte der Bewohner von Grado spricht, so können wir an eine zufällige Auslassung nicht denken. Dieser Theil der Urkunde Lothars ist uns noch erhalten und der Vergleich mit den spatem Verträgen zeigt, dass hier nur die Worte soli sine electis und vielleicht noch de cfiutio- nibus sinuliter und das EschatokoU fehlen können. Da aber die Ur- kunde Lothars wörtlich und mit nur wenigen Auslassungen in die folgenden Pacta übergegangen und besonders noch in dem Karl IIL und Berengar L fast ganz unverändert geblieben ist, so wird hier der ' Mangel einer dritten unabhängigen Handschrift durch die Nachurkunden aufgewogen. Das Besultat einer solchen Vergleichung ist, dass man mit Ausnahme der absichtlichen Auslassung des Gapitels über die Tribntleistung in den Verträgen Lothars und Karl III. eine weitere Venmechtung dieser drei Pacta des neunten Jahrh. nicht anzu- nehmen hat.
Die Verträge waren wohl schon frühzeitig in Venedig in vielen Abschriften verbreitet. Denn ihr Inhalt ist ein solcher wie er dem ganzen handeltreibenden Volke bekannt sein musste, da sie ja die Normen des Verkehrs zwischen Venedig und den italienischen Städten enthalten. Eine solche Abschrift für den Privatgebrauch scheint auch die Copie des 10. Jahrh. zu sein, welche die Vertrage der beiden ersten Ottonen enthält In solchen Abschriften mochte man die Be- stimmungen über den Tribut, die den Privaten weiter nicht angiengen, weggelassen haben, oder es konnte für den Privatgebrauch zweck- mässig erscheinen mancherlei aus den frühern Verträgen in ein spä- teres Pactum aufzunehmen, wie wir dies bei dem Vertrage Otto I. in der Copie des Liber blancus und Codex Trivisanus haben beob- achten können. Doch unterlagen solchen Veränderungen nur ein- zelne Theile der Urkunden und wir sind überall in der Lage, die echte Fassung wieder herzustellen.
Es möge hier kurz bemerkt werden, dass sich auch bei den Be- sitzbestätigungen dasselbe Verhältniss zwischen dem Liber blancus und dem Codex Trivisanus zeigt, so bei der Otto L, wie die unter den Text von DO. 351 gesetzten Lesarten zur Genüge zeigen *), oder bei denen Ludwig 11., Hugo's und Wido^s, wo D gewöhnlich das richtige bietet und durch die Verlesungen und Auslassungen des liber blancus nicht beeinflusst erscheint. — Wie es bei den Besitzbestäti- gungen Lothars und ¥ax\ HL steht, kann ich nicht sagen, da hier
>) Ifie Abtohrift dieser Urkunde im Cod. FOntanini B 78 p. 451 der biblio- theoa eommonale zo S. Daniele ist als lediglich aus D gefloasen nicht weiter zu teacknchtigen.
64 Fanta.
die Abschriften und OoUationen von Feriz nicht genügen. — Doch dürfte sich auch bei den Oopien dieser Urkunden, soweit sie im Liber Biancas und Codex Trivisanus vorliegen, das Yerhältniss kaum anders ge- stalten. Die Besitzbestätigung Earl in. ist aber ausserdem noch in denLibri Factorum erhalten ^), und in einem Transsumpte vom Jahre 1382 '). Natürlich sind bei den Besitzbestätigungen Lothars und Karl IQ. auch die Handschriften der Annalen Dandulo's zu berücksichtigen. — Wichtigere etwa auf Yerunechtung beruhende Abweichungen sind hier nicht zu besprechen.
Eine andere Yerunechtung oder Yerfälschung des Yertrages Otto n. glaubt Pertz ') annehmen zu müssen, da hier das Capitel über den Areien Handel durch einen kleinen Zusatz einen wesentlich andern Inhalt bekommen hat. Zur Yerdeutlichung stelle ich dies Capitel wie es im Pactum Lothars erscheint, neben dem Otto IL:
Lothar. Et homines vestri licentiam ha- beant per terram ambulandi Tel fiumina transeundi, ubi yoluerint; similiter et homines nostri per mare.
Otto n.
Et licentiam habeant homines ipsius ducis ambulandi per terram sive per flaminatotius regni nostri; similiter et nostri per mare ad yos.
i
Während also im Factum Lothar L und ebenso in den beiden fol- genden den kaiserlichen ünterthaoen das Becht gewahrt wird auf dem Meere überhaupt ihrenHandelzubetreiben, ist derselbe im Yertrage Otto n. bloss auf den Seeverkehr zwischen Yenedig und den kaiser- lichen Unterthanen beschränkt. Dass die Yenetianer aber gerade unter Otto II«, zu welchem sie fortwährend in gespanntem oder gar feindseligem Yerhältnisse standen, eine so günstige Abänderung der alten Yerträge erreicht hätten, ist sehr unwahrscheinlich. Fertz ver- muthet also, dass die beiden Wörtchen ad yos in Folge einer Yer- fälschung des Yertrages später hinzugefCLgt worden sind. In der Copie des 10. Jahrh. wurden diese beiden Worte mit schwärzerer Tinte in einen engen Baum nachgetragen und Fertz sieht hier die Hand des Fälschers, der jene Yeränderung zu dem Zwecke vorge- nommen habe, um eine für Yenedig günstigere Fassung dieses Capi- ^els in dem Yerträge mit Heinrich lY. zu erzielen. Nachdem wir aber gezeigt haben, dass C und D von B unabhängig sind, und der Zusatz ad yos auch in diesen beiden Copien anzutreffen ist, so hat er gewiss
>) Abh. der bayr. Akad. 8, 57. «) Daraus bei Homutyr Getoli. TirolB Ib, 88 n. 1. 9) Archiv 8, 599 f. ; den Aasf&hrangen von Pertz schliesst sich Stumpf in Reg. 845 an.
Die Verirftge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 988. 65
auch schon in dem Pactum Otto ü. gestanden. Im übrigen bat bei der Bestätigung Heinrieb IV. gewiss das Original und nicbt eine ganz unbeglaubigte Copie vorgelegen. Dass der Zusatz ad vos die analoge Bestimmung der frübern Vertrage wesentlicb alterirt, ist nicbt zu leugnen. leb aber glaube, dass man damit ursprünglich etwas ganz anderes als eine Beschränkung der Schi&brt der kaiser- lichen Untertbauen beabsichtigte. Wir wissen aus Johannes Diaconus, dass Otto II. in seinen Feindseligkeiten mit Venedig den Venetianern den Verkehr in ganz Italien untersagte und zugleich das Verbot er- liess, dass irgend einer seiner untertbauen sich nach Venedig be- gebe *). Bei dem Frieden zwischen Venedig und dem Kaiser, der in Verona abgeschlossen wurde, musste es natürlich die erste Sorge der Venetianer sein, die Zurücknahme dieses Verbotes zu erwirken. Dies geschah am 7. Juni 983 Tor dem yersammelten Beichstage, wo der Kaiser den Venetianern zugestand, ut liberi et securi absque uUa le- sione per totum suum imperium habirent . . . ut maiores et minores illius Venetie populi patrie per suum imperium . . . libere et secure ambnlent ^). In dem darauf ausgestellten Präcepte Otto EL ') heisst es, dass zwischen dem Kaiser und den Venetianern Feindseeligkeiten bestanden haben (orta fuit dissensio inter nos et Veneticos) und dass er auf Bitten des hartbedrängten Volkes den Frieden eingebe (preci- busque paupemm ipsius gentis sedati). Dass also die Handelssperre schon Tor dem 7. Juni 983 bestanden hat, geht aus diesen Zeugnissen mit voller Sicherheit heryor. Aber auch das Pactum Otto II. ist vom 7. Juni 983 datirt. Der Zusatz ad tos also entspricht den dama- ligen besondern Verbältnissen. Der Kaiser hatte seinen untertbauen den Handel nach Venedig untersagt, wenn es nun nach Zurücknahme dieses Verbotes im Vertrage heisst, dass es den kaiserlichen Untertbauen gestattet sei nach Venedig zu verkehren so soll damit offenbar das frühere Verbot des Kaisers zurückgenom- men werden. Es ist interessant, die Veränderung, welche dieses Ca- pitel dadurch erlitten hat, näher zu verfolgen. In den Verträgen von Lothar bis Otto I. gewährt der Kaiser den Venetianern den freien Handel in seinen Ländern; dies Zugeständniss recompensiren die Venetianer dadurch, dass sie den kaiserlichen untertbauen den freien
*) . . . imperator uni?eriii buo Boeptrai adiacentibus edictum et ineyitabile intolit pxeoeptum, ut nemo aliqna praesumptione fultas ddnoeps quemlibet Vene- ticum in aüqiiam Btd imperii partem permitteret ezire, neqne aliquis Buorum in Yenetiam änderet intrare. Johannis Ghron.Ven6t. Mon. Germ. SS. 7,28. <) Stampf Reg. 847 in Mon. Qerm. LL. 2, 85. ') Stumpf Reg. 846 in Mon. Germ. LL. 2,S5.
Mittheilungen* Ergftnzungsbd. !• 5
66 Fanta.
HandelsYerkehr auf dem Meere sasagen. Das Capitel also setzt ge- genseitige Yerpflichtungen fest. Ganz anders ist dies nun unter Otto n.; beide Begünstigungen gehen nun yon dem Kaiser aus und kommen den Yenetianern zu Oute. Die kaiserlichen Onterthanen sind aber nun in so fern im Nachtheil als eine Bestimmung, die ihre Haudels&eiheit auf dem Meere festsetzt, in den Verträgen nicht mehr Yorhanden ist Anfangs mochte man diese nicht weiter bestritten haben. Sobald aber einmal das Bewusstsein von der Bedeutung dieser Bestimmung geschwunden war, konnte sie leicht dahin gedeutet werden, dass den kaiserlichen Unterthanen über- haupt kein weiterer Handelsverkehr als bis Venedig gestattet sein soll Die Auffassung drang mit der Zeit wirklich durch; denn schon in dem Vertrage Heinrich IV. heisst es mit einem weitern kleinen aber bedeutungsYoUen Zusätze: similiter et nostri per mare us,qae ad Yos et non amplius. Einen ungeschickten Zusatz des Dicta- tors der Urkunde Otto ü. wussten also die Venetianer gar bald gut auszunützen.
Eohlschütter ^) freilich bestreitet gegen das ausdrückliche Zeugniss der Urkunden, dass die Handelssperre schon Yor dem 7. Juni 983 er- folgt sei, und dass sich die Verträge zwischen Venedig und Otto II. Yom Jahre 983 auf die Aufhebung dieser Sperre beziehen. Er glaubt vielmehr, dass das Verbot, welches den Verkehr mit Venedig unter- sagte, erst mit Abschluss der Verträge und nach der Ankunft der aus Venedig vertriebenen Ealopriner bei Otto II. in Verona erfolgt sei. Er stützt sich hiebe! auf den Bericht des Johannes Diaconus, der die Feindseeligkeiten mit Venedig bis nach Otto's Tode fortdauern läset Doch ist der Bericht des Johannes Diaconus gerade bei der Erzählung dieser Ereignisse ein ganz verwirrter. Nach ihm kommt Otto II. nach Italien und schliesst den Vertrag mit dem Dogen zu Verona ab; er meint also jedenfalls das Pactum von 983, denn 981 und 982 ist ein Aufenthalt des Kaisers in Verona nicht nachweisbar. Von Verona aus lässt er den Kaiser über Bavenna nach Bom und von da zur Bekämpfung der Sarracenen ziehen ^). Er erzählt also Ereignisse des Jahres 982, irrt aber darin, dass er den Kaiser von Verona über Bavenna reisen lässt, da Otto, so viel wir wissen, von Favia nach Bavenna zog. Nun lässt er den Kaiser wieder nach Verona zurück-
^) a. a. 0. S. 8. So auch im wesentliöhen schon W. Giesebrecht in Ranke^s Jahrbüchern des deutschen Reichs II, 1, 88 und Deutsche Qe8oh.4. Auflage 1, 608 fif. >) Dehino (d. h. von Verona) Ravennam pertransiens» Romain adire festlnavit^ ubi didicit Sarraoenorum formidolosam gentem Calabritana invasisse loca . . (Mon. Germ. 88 7, 27).
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kehren und hier nach Ankunft der Ealopriner das Verbot erlassen mit den Venetianem zu verkehren. Offenbar yerwechselt Johannes das Itinerar des Jahres 983, fQr welches seine Angaben passen, mit dem des Jahres 981/982. Der Bericht ist also, was die Zeitangaben be- trifft, ganz unzuverlässig. Im übrigen folgt auch aus Johannes Dia- conus, dass die Handelssperre schon vor dem 7. Juni 983 bestanden hat Denn eben mit Bezug darauf sagt Johannes beim Tode des Kaisers: Venecia namque per biennium tali perpessa infor- tanio divinitate propicia liberata est. Dies weist uns auf das Ende des Jahres 981 als den Beginn der Feindseligkeiten hin. Die Handels- sperre wurde also gleich nach der Ankunft Otto*s in Italien verfügt Wir müssen dann freilich annehmen, dass nach dem Abschlüsse des Vertrages vom 7. Juni und der Ankunft der Ealopriner in Verona, als die Feindseeligkeiten zwischen Otto und Venedig wieder aus- brachen, die Handelssperre erneuert wurde. Doch auch darauf weist ans der Bericht des Johannes Diaconus hin, wenn es heisst, dass Otto sein Verbot erneuert habe ^). Der Bericht des Johannes ist überdies öin tendenziöser. Er erzählt von dem Unglücke, das Venedig durch die Handelssperre erlitten, erst nach der Flucht der Ealopriner, um den Verrath, den dies Geschlecht begangen, greller hervortreten zu lassen ^).
Jetzt können wir auch den Zusatz per aquas vestras, der sich in dem Capitel über den freien Handel in der Urkunde Otto I. findet, erklaren. Es soll dadorch dasselbe ausgedrückt werden, was in dem Pactum Otto II. durch den Zusatz ad vos beabsichtigt wurde. Die Worte per aquas vestras also in der Urkunde Otto L, wie diese uns im Liber Blancus und Codex Trivisanus erhalten ist, anticipiren spätere erst durch die Beziehungen Otto EL zu Venedig geschaffene Zustände und sind also gewiss ein freier Zusatz desjenigen, der dieses Pactum auch sonst durch Herübernahme von Sätzen aus der Urkunde Berengar L verunechtet hat
Es muss auffallen, dass bei allen 5 Verträgen der Codex Trivi- sanus auf dieselbe Quelle zurückgeht, die auch dem Liber Blancus Yorgelegen hat Dass diese Quelle nicht die Originalurkunden sein können, ist klar. Denn der Codex Trivisanus bemerkt dort, wo er kein EschatokoU bringt, ausdrücklich, dass der Schluss fehle: Beliqua desunt Da man nun kaum annehmen kann, dass beide
') Sed Omnibus suam iterum preoeptum imposnit at nulli in aliqua sui imperii parte pervento Venetioo paroere änderet (Mon. Germ. SS. 7, 28).
*) Jobannes, der wabrsobeinlioh dem Geschlecbte der Orseoler angebOrte oder üun wenigstenB treu anbing, bat die Kalopriner als Todfsinde der mit den Or* Koli vencbwagerten liaorooener wobl niobt bloss ibres Verrathes wegen gebasst
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68 Fanta.
zafallig dieselben Einzelcopien benützen, so ergiebt sich der Schluss, dass beide auf ein und dieselbe Sammlung venetianischer Staatsverträge zurückgeben. Auf eine solche Sammlung weisen die Worte eines Transsumptes der Besitzbestätigung Earl 111. vom Jahre 1382 hin ^) : Hoc est exemplum cuiusdam privilegii quod re- peritur in archiyo publico seu cancellaria communis Yeneciarum in quodam libro autentico et antiquo in quo privilegia et scripture autentice conscripta sunt. Unter dem Liber autenticus kann nicht der erste Band der libri pactorum verstanden sein, obwohl sich hier die Ur- kunde Earl III. findet. Denn dieselbe Bemerkung befindet sich auch in einem ebenfalls 1882 angefertigten Transsumpt von Stumpf Beg. 540 (Arch. di Stato zu Venedig, pacta n. 100), welche Urkunde zwar auch im Liber pactorum I f. 111 anzutreffen ist, aber erst in einer Abschrift des 15. Jahrh. nach einem 1419 Mai 13 angelegten Transsumpt ^). Der liber autenticus ist also ein schon lange Tor 1382 angelegtes Chartular. Ueber die Zeit, in welcher diese Sammlung angelegt wurde. Über den Charakter dieser uns yerlornen Sammlung kann ich mich nicht aussprechen. Man müsste den ganzen Inhalt des Codex Triyisanus mit dem des Liber Blancus vergleichen, die beiden gemeinsamen Urkunden in Bezug auf ihre Provenienz untersuchen, man müsste endlich dies ausscheiden^ was der Codex Trivisanus den Libri pactorum oder andern Quellen entnommen hat. Auch ein Vergleich mit dem Liber Albus wäre nicht zu umgehen. Zu einer solchen Untersuchung steht mir das Material
nicht zu Gebote.
IL
Der älteste der uns erhaltenen Verl rage ist der Lothars von 840 Wir können aber keinen Augenblick darüber im Zweifel sein^ dass diesem schon mehrere andere vorausgegangen sind und dass von den nach 840 fallenden Verträgen nur ein Theil erhalten ist. Da diese Pacta bis auf die Zeit Otto L, welcher ewige Geltung seines Ver- trages bestimmte, nur auf einen Zeitraum von fünf Jahren abge- schlossen wurden, so ist die Annahme einer oftem Wiederholung derselben nicht zurückzuweisen. Schon der Vertrag von 840 nimmt auf ein früheres Pactum Bezug, das nicht gar lange Zeit zuvor ab- geschlossen worden ist. Denn Lothar verpflichtet sich alle Vene- tiauer auszuliefern, welche seit dem Abschlüsse eines frühern zu Ba- venna abgeschlossenen Vertrages flüchtig geworden sind 3) ; weiterhin
0 Hormayr Gesch. Tirols Ib, 38 n. 1. >) Da St 540 wohl im TrivisanuB, nicht aber auch im Liber blancus erhalten ist, so kann der L. b. nicht dem Liber autenticus et antiquus gleichgesetzt werden. *) postquam pactum anterius &ctutu fuit Ravennae.
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wird von der Er neuer ang dieses Vertrages gesprochen ^) und einmal wird sogar auf die ausf&hrlichern Bestimmungen de quibus in ante- riori pacto continetur Bezug genommen. Diese Beziehungen auf ein firdheres Factum sind dann auch in die spatern Verträge übergangen und zwar so, dass in der zuerst angezogenen Stelle der Ortsname immer entsprechend verändert wird. Wenn aber Earl III. alle seit dem 9 frohem ' zu Pavia abgeschlossenen Vertrage flüchtig gewordenen Venetianer auszuliefern verspricht, so dürfte hier wohl nicht auf das 40 Jahre zuvor abgeschlossene Factum Lothars Bezug genommen sein, obwohl dieses zu Favia ausgestellt ist. Da der Vertrag Lothars schon 845 abgelaufen war, so hat man es in Venedig gewiss nicht ver- säumt, denselben wieder zu erneuem. Da in dieser Zeit Pactum und Besitzbestätigung noch nicht vereinigt sind, so ist es wahr- scheinlich, dass die Venetianer mit der Erneuerung einer Besitz- bestAtigung auch die des Factums erlangt haben. Von Ludwig ü. ist ein Factum nicht erhalten, wohl aber eine bis jetzt noch nicht publicirte Besitzbestätigung von 856 März 23. Die Geltung des Vertrages wird schon in einer Urkunde Ludwigs für Cremona von 852 vorausgesetzt ^), in welcher den Venetianem das Becht vorbe- halten wird, die Hafenabgaben nach alter Gewohnheit zu bezahlen. Hier kann natürlich nicht der schon längst abgelaufene Vertrag von 840 gemeint sein, sondern ein Pactum, das etwa 847 — 851 ab- geschlossen worden ist Der Vertrag wurde dann bei der Zusammen- kunft Ludwigs mit den Dogen Petrus und Johannes Tradonicus in Brondolo erneuert ^). Schon in der Besitzbestätigung Karls aber wird den Venetianem auch der freie Handelsverkehr und die Bestimmungen über das Bipaticum bestätigt, die wir sonst nur in den Pacta an- treffen, ja es wird sogar ausdrücklich auf die Bestimmungen des Factums Bücksicht genommen ^). Dies übergeht dann auch in die zunächst folgenden Besitzbestätigungen. Wido nimmt eine weitere
<) nt quicumque poet renovatiomem huiiis pacti confugium fedt parti ▼estrae reddantur. Eoblsohütter S. 81 versteht unter dem zu Bavenna ab- geschloflsenen paotnm anterios den Vertrag swischen Paulatins und Liutprand. Lothar kann sich aber doch nicht zur Auslieferung von Leuten verpflichten, die vor etwa 120 Jahren flüchtig geworden sind. Romanin 1,175 glaubt darunter einen Vertrag von 828 verstehen zu müssen; doch Iftsst sich dies nicht begründen.
•) Böhmer Reg. Kar. 629 und CD. Langob. 297 n. 175. ') Johannis Ghxon. Venetnm S. 18; die Worte dileetionis ac pads vincnlum bezeichnen bei Johannes wie überhaupt bei den Schriftstellern des 9. und 10. Jahrhunderts den Absohluss eines Pactums. Dandulo col. 180 folgt hi^lr dem Johannes. ^)Der Stenog und sein Volk soüen nicht belfistigt werden in finibus Civitatis nove vel Meledisse dve in viUa que dioityr Caput argeris . . . aut in ceteris locisde quibus
70 Fanta.
Bestimmung der Facta in die Besitzbestätigung auf, indem er ver- ordnet, dass bei Streitigkeiten über die Besitzungen der Dogen nach den Bestimmungen des Pactums verfabren werden sollte ^). In die Besitzbestätigungen Budolfs und Hugo's dringt dann aus den Ver- trägen hocb die Bestimmung über den von den Yenetianern zu leis- tenden Tribut ein. Es ist also sebr wabrscbeinlicb, dass von Wido, Budolf und Hugo besondere Pacta nicht ausgestellt wurden, dass man sich damit begnügte, die wichtigsten Bestimmungen der Verträge in die Besitzbestätigungen aufzunehmen. Dies bezeichnet einen Erfolg der Venetianer insofern, als ihnen eine Beihe der durch die Pacta nur für einen beschränkten Zeitraum zugestandenen Bechte nun für immer verliehen werden; und während noch das Pactum Berengar I. nur eine Geltung von fünf Jahren haben soll, wurde unter Otto I. der Vertrag für ewige Zeiten abgeschlossen. Doch scheint schon Berengar n. ein Pactum ausgestellt zu haben, da unter Otto L auf auf einen zu Bavenna abgeschlossenen Vertrag Bezug genommen wird. Das Pactum Earl UL kann natürlich nicht gemeint sein, da es ja keinen Sinn hätte anzunehmen, dass Otto sich verpflichtet habe Flüchtlinge auszuliefern, die vor &st neunzig Jahren aus Venedig ge- flohen sind. Unter Otto I. sind Pactum und Besitzbestätigung von einander getrennt ausgestellt worden und letztere erscheint deshalb wieder in der altern Fassung wie sie auch die Urkunde Lothars bietet, hat also nicht die übrigen erst unter Lothars Nachfolgern gemachten umfangreichen Zusätze, die den Pacta entnommen sind, theilweise aber auch neue Verleihungen enthalten. Doch schon unter Otto II. ver- einigte man die beiden Urkundenserien wieder, aber nicht wie früher in der Besitzbestätigung, sondern so, dass das erste Capitel des Pactums den wesentlichen Inhalt der Besitzbestätigung wiederholt. Dabei ist es fortan geblieben: besondere Besitzbestätigimgsurkunden nach dem
in eorum pacto relegitur, d. h. in denjenigen Ortschaften, die in den Pacta als VertragsohliesBende von venetianisoher Seite genannt werden.
*) T7t fli de eis aliqua contentio orta faerit et ad inramentum causa perve- nerit, secundum seriem paoti definiatur per electOB duodecim iuratores; man Vergleiche die pfondrecbtlichen Bestimmungen des Paotams : bei Requizirung flüchtiger Sclaven pzebeat saoramentam duodecim electi quod ibi nee susoepti ftieiint eta; wird der Eid verweigert, so tritt die Pftndung ein; bei Redhti- händeln, die den Werth von zwölf venetianischen Pfund erreichen oder übersteigen, ist der Eid von zwOlf Erwählten zu leisten: per duodecim electos inratores per- veniat . . . nam d ultra duodecim librarum questio luerit, inratores ultra duo- decim non ezcedftnt. Mit diesen Beziehungen auf ein Pactum sind alao die nna bekannten Verträge gemeint, nicht aber, wie Simson Jahrb. des frfiak. ReiehB anter Karl dem Grossen S. 600 annehmen mOohte, der Vertrag mit liutprand.
Die Verträge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 988. 71
Muster der von Lothar L treffen wir nicht mehr an. Unter Otto IL wurde aber noch yor dem Jabre 983 bald nach dem Begierungsan- tritte des Dogen Vitalis Candiano (978 — 979) ein Vertrag abge- schlossen, von dem wir aber nur eine kurze Notiz bei Johannes Diaconus haben ^). Es ist gewiss ganz unrichtig, wenn Bomanin die Urkunde in der Otto ü. den Venetianem freies Geleit zusichert, für diesen Vertrag hält. Der uns noch erhaltene Akt über die Yom Kaiser Torgenommene Handlung weist dieselbe unzweifelhaft erst dem Juni 983 zu; sie ist wie wir bereits ausgef&hrt haben, die ZnrQcknahme der von dem Kaiser anbefohlenen Handelssperre.
Ich werde nun die Frage zu erörtern haben, in welche Zeit der erste Abschluss des Vertrages zu setzen ist; ich habe dabei immer einen Vertrag im Auge, der im wesentlichen denselben Inhalt hat wie das Pactum Lothmrs von 840. Die italienische Stadteliste, die wir im Vertrage Lothars lesen, ist gewiss erst in karolingischer Zeit festgestellt worden. Denn es ist wenig wahrscheinlich, dass Co- machio, Barenna, Cesena, Bimini, Pesaro, Fano, Sinigaglia, Ancona, Umana, Fermo und Citta di Penne von Liutprand oder Aistulf in einen Vertrag mit Venedig aufgenommen wurden. Die Erobe- rungen Liutprands erstreckten sich lange nicht Ober den ganzen Ezarchat und die Pentapolis und waren zum grossen Theile nur vorübergehende. Auch unter Aistulf war die Herrschaft der Lango- barden in diesen Gegenden viel zn umstritten und die Hoffnung auf einen Wiedergewinn dieser Landschaften durch die Griechen noch nicht ausgeschlossen« Im übrigen fSllt die Eroberung des Exarchats durch Aistulf erst in das Jahr 751 ^) und schon 754 wurde er durch Pippin zu einem Vertrage gezwungen, in welchem er sich zur Aus- lieferung Bayennascum aliis diversis civitatibusyerpflichten musste. Im J. 756 befindet sich bereits ein Theil der in den Vertragen mit Venedig genannten Städte in den Händen des Papstes (Comachio, Bavenna Cesena, Bimini, Fano, Sinigaglia) und 757 lieferte Desiderius Gayello, Ancona und Umana aus ^. Ueber Gittä di Penne scheint sich die Herrschaft der langobardischen Konige überhaupt nicht erstreckt zu haben. Da aber auch die Bewohner yon Istrien, die frühestens 788 der frankischen Herrschaft unterworfen wurden ^) in dieser Liste er-
I) Hon. Qenn. 88. 1,21: Qni (loilicet Vitalis patriarcha) a doce inter. peUatos com tuis nonÜia ad paoem inter impeEatorem et Venetioos consolidan- dsm Teutonieam petiit regionem, qoeniam duciB Petri interfectione ammodum iilot eiecrabiles ezoeosque habebat; firmato antem federe ad propria reyersos est *) Abel, Der Untecgang des Longobaidenreidis 28 ff. *) Härtens, Die rOmisohe tage (Stattgart ISSI) 49, 6S, 61. «) Dflmmler, Ueber die titeete Gesck. der SlftTen in Dalmatiea, Sitzungsberiobte der Wieaar Akademie 20, S88.
72 Fanta.
scheinen, so kann das Yerzeichniss der italienischen Städte so wie es uns im Pacfcam Lothars vorliegt erst unter Karl dem Grossen ent- standen sein. Vor Karl können also von den im Vertrage Lothars stehenden Städten nur die Bewohner von Giyidale del Friuli, Geneda, Treyiso, Yicenza und Monteselice in einen Vertrag mit Venedig auf- genommen worden sein. Padua, Ferrara, Verona, Fayia, Mailand und Gremona, von welchen die beiden erstem erst unter Karl IIL, die an- dern erst unter Otto ü. als mit Venedig in Vertrag stehend bezeichnet werden, haben wir dabei nicht weiter zu berücksichtigen. Es sind das Begünstigungen, die die Venetianer erst später erlangt haben. Bei den vier zuletzt genannten Städten kann dies nicht zweifelhaft sein, da sie in allen Verträgen bis auf Otto IL fehlen; aber auch bei Padua und Ferrara kann man nicht annehmen, dass wir sie in Folge der schlechten üeberlieferung im Pactum Lothars nicht lesen. Denn sie fehlen auch in der Urkunde Otto L, die hier dem lotharischen Pactum zu folgen scheint. Ein Vertrag eines langobardischen Herr- schers mit Venedig konnte sich also nur auf wenige dem Inselstaate benachbarte Landstädte erstreckt haben und hat desshalb wohl kaum die Bestimmung über den Seeyerkehr der italienischen Städte ent- halten. Eine solche Bestimmung konnte erst eingeführt werden, als eine Anzahl yon Seestädten wie Gomachio, Bayenna und andere in den Vertrag eingeschlossen wurden.
Vor dem Jahre 788 stand aber Karl der Grosse gewiss noch in keinem . Vertrage mit Venedig. Denn auf königlichen Befehl wurde den yenetianischen Eaufleuten der Handel im Exarchate und der Pen- tapolis untersagt und sie selbst aus den Besitzungen, die sie in diesen Landschaften hatten, yertrieben ^). Solche feindliche Massregeln gegen die Venetianer, welche als ünterthanen des griechischen Beiches galten, häogen jedenfalls mit den Feindseeligkeiten zusammen, die seit 887 zwischen Karl und den Griechen ausbrachen 2). Die Sperre musste den handeltreibenden Inselstaat schwer schädigen. Dazu kam, dass durch die Eroberung Istriens'^und die Erwerbung Dalmatiens die Ve-
<) Papst Hadrian schreibt an Karl : Ad aures dementissimae regalis excel* lentiaeTyestrae intimantes inootescimus : quia, dum yestra regalis in triumpbis Victoria predpiendum emisit, ut a partibus Ravennae seu Pentapolüs ezpelle- rentur Venetid 'ad negotiandum, nos illioo partibus illis emisiiniis, yestram adim- plentee regalem voluntatem. Insuperetad ardiiepisoopum praedpiendum direximuB, ut in quolibet territorio nostro iure sanctae Rayennate eodesiae ipsi Venetid preddia atque possesdones haberent, omnino eos eiinde expdleret. (Jaff(§ Mon. Carolina 276 n. 94 yerlegt den Brief zwischen 784—791. Dass er nidit vor 787 gesetzt werden kann, bemerkt Hamack Das karol. und bjz. Rdoh S. 82 f. *) Abel, Jahrb. des frSnkisdien Rdohs unter Karl dem Grossea 1,471.
Die Vertrfige der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 988. 73
netianer ganz vom fränkischen Gebiete eingeschlossen waren, für welches die Handelssperre wohl ebenso galt wie im E^archate und der Pentapolis, über welche Gebiete wir zufällig durch einen Brief des Papstes unterrichtet sind. Die Zukunft Venedigs konnte nur durch ein friedliches Verhältniss des griechischen Beiches zur Mo- narchie Karls gesichert werden. Als nun die Friedensverhandlungen mit den Griechen im Jahre 803 gescheitert waren, entschloss man sich in Venedig nach vielen innern Kämpfen und Unruhen ^) zu einer Unterwerfung unter das fränkische Beich, wohl desshalb, um auf diese Weise sich den Folgen der Handelssperre zu entziehen. Karl erreichte das was Otto IL durch dieselben Mittel fast zweihundert Jahre später vergebens anstrebte. Bald nach Weihnachten 805 er- schienen Obelierius und Beatus die Dogen von Venedig mit Abge- sandten der damals gleichfalls unter griechischer Herrschaft; ste- henden Seestädte Dalmatiens am Hofe Karls zu Diedenhofen, um unter üeberreichung glänzender Geschenke ihre Unterwerfung anzukündigen ^). Dass Jamals wirklich eine Unterwerfung erfolgte, ersieht man daraus, dass Einhard später die Venetianer der Untreue beschuldigt und dass Karl in dem mit den Griechen 812 abgeschlossenen Frieden Venedig und die dalmatinischen Seestädte an die Griechen abtrat. Nach dem Berichte Einhards wurde damals auch das Verhältniss Venedigs zum fränkischen Beiche geordnet. Worin diese ordinatio bestand, erfahren wir zwar nicht; doch kann es nicht zweifelhaft sein, dass es den Venetianern in erster Linie daran gelegen sein musste die Zurück* nähme jener Massregeln zu erwirken, welche ihren Handel im Exar- chate und der Pentapolis unmöglich machten. Eine Anzahl Bestim- mungen aber in den venetianischen Verträgen sind derart, dass sie ganz gut als eine Zurücknahme der frühem feindseligen Massregeln sich darstellen, so insbesondere das Capitel über den gegenseitigen freien Handelsverkehr. Wenn endlich von den im Vertrage genannten Städten zwei Drittel dem Exarchate und der Pentapolis angehören, so konnte das ein Hinweis daraufsein, [dass durch die ordinatio eben jenes ftlr diese beiden Gebiete erlassene Verbot widerrufen werden soll
*) Vgl. darüber und über d^,8 VerhSltniss Karls zu dem vertriebenen Patri arcben FortunatoB von Grado Bomanin und 8. Dellagiacoma Fortunato da Trleste patriarca di tSiadoim ArcbeografoTriestino, Nuova Serie III 849 £, Hamack 45 ff. ') Einhard Ann.z. J. 806(Mon.Germ.SS. 1, 195): Statim postnatalem Domini venerunt Willeri etBeatns, dnoea Venetiae, nee non et Paulus dux Jaderae atque Donatus eiuadem dvitatis episcopus, legati Dalmatarum, ad praesentiam imperatoris cum magnis donis. £t facta est ibi ordinatio ab imperatore de ducibus et po- polid tarn Venetiae quam Balmatiae. Vgl. Dümmler a. a. 0. 885 und Sinuon Jahrb. des fränkischen. Reichs unter Karl dem Grossen 2,8SS ff,
74 Fanta.
Von den einzelnen Bestimmungen des Vertrages sind mir zwei aufgefallen, die fQr das Jahr 840 nicht mehr zu passen scheinen. In einem Gapitel wird festgesetzt ut quandocumque mandatum do- mini imperatoris . . . nohis nuntiatum fiierit, inter utrasque partes ad vestram solatium contra generationes Sclayorum inimicos scilicet yestros in quo potuerimus solatium praestare debeamus: zugleich verpflichten sich dieselben keine Feinde zu unterstützen, qui contra yosvestrasque partes sunt. Da der Kaiser hier in dritter Person erscheint, so fragt es sich, wer unter der ersten und wer unter der zweiten Person zu verstehen sei. Da sich gleich im ersten und sechsten Gapitel die kaiserliche Partei verpflichtet darauf zu achten, dass keine feind- lichen Einfalle in venetianisches Gebiet gemacht werden, so hätte es keinen Sinn anzunehmen, dass sich die kaiserliche Partei auch ver- pflichte keinen Feind gegen Venedig zu unterstützen. Beide Bestim- mungen enthalten ja im wesentlichen dasselbe, und wenn sie sich nicht ganz decken, indem hier von excursus dort von inimici die Bede ist, so ist doch so viel klar, dass in dem zweiten Falle die Ve- netianer eine Verpflichtung übernehmen und so ein ihnen um einige Gapitel früher eingeräumtes Becht recompensiren. Dann müssen wir aber auch annehmen, dass nicht die kaiserlichen ünterthanen, . sondern die Venetianer sich zur Hilfeleistung gegen die Slaven ver- pflichten. Wir werden später sehen, dass sich dies Gapitel in einem Theile der Urkunde befindet, welcher auch andere Verpflichtungen der Venetianer enthält ^). Die Venetianer also verpflichten sich auf Befehl des Kaisers die mit ihnen in Vertrag stehenden Städte mit einer Flotte gegen die Slaven zu unterstützen. Unter diesen Slaven werden wir wohl vorzüglich die seeräuberischen Narentaner zu ver- stehen haben. Um 840 aber war gerade Venedig mit der Bekämpfung der Slaven vollauf beschäftigt. Schon 823 schliesst der Doge Jo- hannes Partecipatius einen Frieden mit den seeräuberischen Naren- tanern und Petrus Tradonicus hat 839 also gerade ein Jahr vor dem Abschluss des Pactums mit Lothar die Kroaten und Narentaner zu bekämpfen. Noch häufiger werden die Kämpfe in späterer Zeit; 846 bedrohen die Kroaten sogar Venedig und zerstören Caorle^). Wir würden also für das Jahr 840 eine Fassung des Gapitels erwarten, in welcher beide Parteien zu gegenseitiger Unterstützung auf gleich- massige Weise verpflichtet werden, nicht aber eine Fassung, die nur
M Romanin 1,175 und Marin 2, 85 sehen in dieeem Gapitel Verpfliphtungen der kaiserlichen Partei. *) Dümmler, SitEungsbenehte der Wiener Akademie 20, 876, 898 f; 400.
Die 7ertrftge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 98 S. 75
eine Hilfeleistang der Venetianer in Aussicht nimmt Aber auch in- sofern mu88 diese Fassung für das Jahr 840 Bedenken erregen, als sie eine Gefahr fQr die yenetianische Selbständigkeit enthalt, da sie dem Kaiser ein Mittel in die Hand gibt bei gewissen Gelegenheiten die Venetianer zur Heeresfolge zu verpflichten. Die Fassung dieses Capitels scheint demnach auf eine Zeit zurückzugehen, in der die Venetianer sich dem Einflüsse des frankischen Beiches nicht ohne GefiJir entziehen konnten, also entweder auf die ordinatio des Jahres 805, oder aber auf die Zeit unmittelbar nach dem Kriege Fippins gegen Venedig yom Jahre 810, nach welchem die Venetianer sich auch zur Leistung eines Tributes verpflichten mussten ^). So viel wir wissen, gelangte die Bestimmung dieses Capitels nie zur praktischen Ausf&hmng. Ja es scheint, dass man schon im 9. Jahrk damit nichts rechtes anzufangen wusste. unter Berengar I. hat man durch einen kleinen Zusatz das ganze Gapitel wesentlich zu Gunsten der Vene- tianer verändert Denn während nach den frühern Verträgen die Hilfe zu leisten ist, ist contra generationes Sclavorum inimicos sci- licet vestros, soll sie nach dem Factum Berengars contra gentes Sclavorum inimicos scilicet nostr os vestrosque erfolgen. Dieser Zusatz leigt deutlich, dasa man auch zur Zeit Berengars in diesem Capitel der frühem Vertrage eine einseitige Verpflichtung der Venetianer erblickte. Sie wurde aber jetzt dahin verändert, dass die Venetianer nur gegen einen gemeinsamen Feind zur Hilfe verpflichtet sind. Nur tritt eine gemeinsame Operation auch jetzt erst auf Befehl des Königs ein. Sie hätte also für die Venetianer nur dann von Vortheil sein können, wenn auch Berengar ein Interesse an der Bekämpfung der Slaven an der dalmatinischen Küste gehabt hätte. Auch Dandulo bemerkt
^ Ich ziehe nur aus der eigenthümlichen Fassung dieses GapitelB meine Schlüsse. Im übrigen könnte es auch auffallen, dass hier wohl eine Be- kSmpfong der seerftuberisohen Slaven in Aussicht genommen wird, nicht aber die der Saracenen, die mindestens seit 840 auch die Küsten der Adria zu plündern anfingen (Dümmler a. & 0. 898 f.). Hier trafen die Interessen des Kaisers mit denen der Venetianer zusammen. Die Bekämpfung der Saracenen mit Hilfe der Venetianer wurde schon 846 in Aussicht genommen (vgl. das von Maassen mitgetheilte Oapitolar in den Sitzungsb. der Wiener Akademie 46,7 S. 71). Warum also erscheinen nur die Slaven in diesem Capitel, wenn auch die Sara- cenen Seerftuberei in der Adiia betrieben und von den Venetianem und dem Kaiser gewiss mehr gefürchtet waren als die Narentaner oder die Kroaten? Auch daraos enieht man, dass dies Capitel nicht erst 840 festgestellt sein kann, son- dem SU einer Zeit als die Saracenen wenigstens für die Adria noch nicht geffihr» lieh waren, also wohl vor 887, in welchem Jahre sie mit der Kroberong Sioiliens begannen. (Vgl. Dümmler a« a^ 0. S98).
7G Fanta.
^en yeränderteu Charakter des Capitela aber die Slayenhilfe. Er irrt aber, wenn er diese Veränderung schon dem Factum Karl 111. zu- schreibt, da es hier noch denselben Wortlaut hat wie im Factum Lothar L Konnte den Yenetianern auch die neue Fassung dieses Capi- tels kaum praktischen Vortheil bieten, so hatten sie doch so viel er- reicht, dass eine Bestimmung geändert wurde, die leicht dazu hätte benützt werden können, dem Inselstaate lästige Verpflichtungen zu Gunsten der kaiserlichen Unterthanen aufzubürden. Nachdem es diese Wandlung durchgemacht hatte, konnte dasselbe ohne Nachtheil für beide Farteien einfach fallen gelassen werden. Das geschah unter Otto L
Aber auch ein zweiter Satz hat für das Jahr 840 keinen Sinn. Es wird nämlich bestimmt, dass die Bewohner von Ghioggia in ihre Heimath zurückkehren und dort wieder wohnen dürfen. Es wird also vorausgesetzt, dass die Bewohner von Ghioggia vertrieben waren und dass der Kaiser sie an der Bückkehr hätte verhindern können. Dies kann sich nur auf ein Ereigniss beziehen, das mit dem Kriege Fip- pins gegen Venedig vom Jahre 810 in Zusammenhang steht. Pippin griff Venedig von Süden aus an. Er eroberte Brondolo, Ghioggia und Falestrina und drang bis Albiola vor ^). Die von den Bewohnern verlassenen Städte wurden von Fippin zerstört. Dandulo, dem wir diese Nachrichten verdanken, berichtet auch unmittelbar nach der Er- zählung von dem zwischen Karl und den Griechen abgeschlossenen Frieden zum Jahre 812 oder 813, dass die Bewohner von Ghioggia in ihre von Fippin zerstörten Städte wieder zurückkehrten und sie aufbauten ^),
Ich glaube also, dass es keinem Zweifel unterliegen kann, dass die angezogene Stelle im Factum Lothars sich auf diese von Dandulo berichtete Bückkehr der Ghioggioten bezieht. Es ist natürlich, dass man an diese Bestimmung nicht erst 840 gedacht hat, als die Ghiog- gioten längst wieder in ihre Heimath zurückgekehrt waren, sondern dass die Stelle aus einem Vertrage stammt, der bald nach jenem venetianischen Kriege erfolgt sein mu^s. Dass aber der Vertrag schon mit Obelierius und Beatus abgeschlossen wurd*^, halte ich nicht für wahrscheinlich s). Karl musste die beiden Dogen nach der ünter-
') Pagatis Brondulensibos, ClugensibuB et Palaefitrinensibus ad locum quen- dam qui Albiola vocatar in ripa Mathemattoeiuds portus aitoatum tandem per- venit. Muratori 88. 12,168. ') Clugieasee autem et ceteri, qui Francorum metu litoralia domidlia sna reliquerant, repatriantes urbea suas in soUtudinem redactas renovare coeperunt (a. a. 0. 168). ') So auch Simonsfeld im Archivio Veneto 21 —freilich aus andern Grfinden, denen ich nicht zuBtimmen kann. Simaon,
Die Verträge der Kaiser mit Venedig bis zum Jiibre 98S. 77
werfung von 805 als Bebellen betrachten. Schon 807 beim Er- scheinen der Flotte des Nicetas erfolgte der Abfall Venedigs und offenbar warde er im Jahre 809, als Paulus mit seiner Flotte vor Venedig lag. Damals hinterlrieben sie die Friedensverhandlungen zwischen Fippin and dem griechischen FlottenfQhrer. Als nun die Unterhandlungon des Jahres 810 und 811 wirklich zu einer Verstan* digung zwischen Karl und dem griechischen Reiche fQhrten, wurden die beiden Dogen ihrer Würde entsetzt und nach Konstantinopel ge- bracht ^). Ihro Absetzung erscheint demnach als eine von den Griechen an Karl gemachte Concession. Wir verlegen den ersten Abschluss des Vertrages wohl am besten in das Jahr 812 oder 813 nach der Batificirung des Friedens mit den Griechen durch Karl in den Anfang der Begierung des Dogen Agnellus Participatius. Damals erfolgte auch die üebertragung des Begierungssitzes nach dem Bialto^), der im Pactum Lothars an der Spitze der venetianischen Gemeinden steht. Eine Urkunde mit theilweise ähnlichen Bestimmungen hatte Karl schon früher zu Gunsten der Bewohner von Comachio ausgestellt ^). Die Bestimmung ein über die Gerichtsbarkeit erinnern an die der vene- tianischen Pacta; doch ist eine directe Einflussnahme auf die vene- idanischen Pacta nicht anzunehmen. Da der Vertrag von 840 wörtlich mit wenigen Auslassungen, Zusätzen oder Abänderungen in alle fol- genden übergangen ist, so wird wohl auch der Vertrag von 812/13 im wesentlichen denselben Inhalt und Wortlaut aufgewiesen haben. Der Umstand, dass bereits für 840 antiquirte Bestimmungen anzu* treffen sind und die Beziehung auf die ausführlichem Bestimmungen eines altem Vertrages weisen gleichfalls darauf hin, dass der Vertrag ▼on 840 den altern Verträgen einfach nachgeschrieben ist Ausser der ordinatio von 805 haben aber im Vertrage von 812 jene Ver- sprechungen Berücksichtigung gefunden, die die Venetianer nach dem Kri^e von 810 an Pippin gemacht haben — also so viel wir wissen, auch die Leistung des Tributes ^).
Jahrb. des fränk. Reichs unter Karl d. Grossen 8. 422 bemerkt, dass ein Friedens- vertrag mit Venedig erst nach Abtrennung desselben vom Frankenrdohe miZ^lich w&r.
1) Einhard Ann. zu den Jahren 806, 807, 809—811. Vgl. Simsen a. a. 0. S5S £, 877 £, S94 ff. >) Johannis Chron. Ven. 8. 15, Simsen a. a. 0. 464. '} Sickel, Acta Earolinorum E. 79, Mühlbachers Reg. Ear. 226 vom J. 781 März 15. *) Cönstantinus Porphyrogenitus De administr. imperii ed. Becker im Corpus SS. Byzant S, 124. tiimson in den Jahrb. des fränk. Reichs unter Karl dem Ghrossen 2,445 bezweifelt die Nachricht, dass sich die Venetianer schon 810 zu einem Tribute verpflichtet hätten, weil eines solchen erst im Pactum Berengars Erwäh- nung gcscbieht. Doch haben wir schon oben bemerkt, dass dies Capitel in den
78 Fanta.
Eine direkte Nacliricht, dass dieser Vertrag schon unter Efirl dem Grossen abgeschlossen worden sei, hat sich im achten Buche des Chronicon Altiuate ^) erhalten. Der Inhalt desselben zerfiUt in drei deutlich von einander gesonderte Bestandtheile — in eine Ge- nealogie der Frankenkönige, in einen Bericht über ein Factum Karls und eine ganz sagenhafte Erzählung über den Krieg der Franken gegen Venedig im Jahre 810 ^). Auffallen muss es, dass der Bericht über das Factum dieser sagenhaften Erzählung yorangestellt ist, wäh- rend wir ihn doch erst an der Stelle erwarten würden, welche uns von dem Abschlüsse des Vertrages berichtet. Dies dürfte ein Hinweis darauf sein, dass der Verfasser des achten Buches sich eben zu strenge an drei von einander ursprünglich getrennte Vorlagen gehalten hat. Im Gegensatze zu der ganzen sagenhaften Erzählung enthält dieser zweite Theil so weit wir sehen die genauesten Nachrichten.
Zuerst wird erzählt, dass Karl alle Besitzungen des Herzogs und der antiquiores unter den Venetianern so weit sie in Italien gelten waren in seinen Schutz genommen habe. Es ist damit unverkennbar eine Urkunde gemeint, wie sie uns zuerst in der Besitzbestätigung Lothars von 841 entgegentritt Hier wird den Venetianern der un- gestörte Besitz aller innerhalb des Beiches gelegenen Güter bestätigt quemadmodum temporibus avi nostri per decretum cum Grecis san- citum possederunt. Unter den antiquiores des Chronicon Altinate sind der Fatriarch und die Bischöfe zu verstehen, die in der Besitz- bestätigung von 841 neben dem ganzen Volke erwähnt werden. Dass die Venetianer für den Schutz einen census pensionis in omnique anno zu bezahlen hatten, davon ist freilich in der Besitzbestätigung Lothars nicht die Bede. Doch wird dieser census jedenfalls dem gleich darauf erwähnten tributum gleichzusetzen sein, der ein besonderes Gapitel in den Facta bildet. Dass diese Nachricht direkt auf das Pactum Karls des Grossen zurückgeht, ist sicher, denn das Ghron. Altinate hat noch einige wörtliche Anklänge an das betreffende Gapitel der Facta aufzuweisen ^).
Yertzägen Lothars und Karl III. wohl absichtlich weggelassen wurde. Aiuserdem ist es wenig wahrscheinlich, dass sich die Venetianer za einer so weitgehenden Conoession gerade Berengar L gegenüber zuerst herbeigelassen hätten.
t) Im Archivio stör. it. 8, 220 f. und im Andreas Dandulo 89 ; vgl. 8imson a, a. 0. 594 & ') VgL darüber Simonsfeld im Archivio Veneto 2], 167 ff.
') Ich citire das Gapitel aus dem Pactum Otto I., da es in den Pacta Karl IIL und Lothars fehlt, das Pactum Berengars aber die Höhe des Tributs nur auf 85 Pfund festsetzt. Otto L scheint wieder auf den altem Ansatz zurückgegriffen zu haben, nachdem seit Berengar L die von Gonstantin erwähnte Verminderung der uisprOnglichen Höhe des Tributes eingetreten war.
Die Verträge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 988. 79
Chron. Alt S. 220. Pactum Otto I.
Tarn autem ad dux ^) confirmatum Et promisit nobis cunctusdu- et ad omni populo Yeneticae catus Yeneticorum et succes- constabilitum et coUaudatum est, soribas nostris pro huiua pacti ut in qninquaginta denario- foedere annualiter ... persol- rnm^) Yeneticorum libras in yere libras suorum dena- tributumomniqueregorumpersol- riorum quinquaginta. yendum fuisset per hoc pacti preceptum.
Hierauf werden die Bestimmungen über den Handel und das Bipaticum erwähnt auch hier mit einem wörtlichen Anklang an die uns bekannten Yertrage:
Chron. Alt. S. 221. Lothar.
Karolus iste imperator confirma- Negotii autem inter partes yit inter Italiae et Yeneticae re- lieeut dare . . . De ripatico yero . . . gionis omnia per ordinem con- stetit, ut secundum antiquam snetudinis marcbae dare et consuetudinem debeamustol- negotium habere. lere . . .
Auch zwei Elöster konnten sich der Ounst Karls erfreuen ; worin diese bestand, geht aus dem unklaren Berichte des Chronicon nicht heryor. Das eine dieser Klöster ist das in Brondolo mit einer dem Bnsengel Michael und einer zweiten der heiligen Dreifaltigkeit ge- weihten Kirche. In den spätem Facta und Besitzbestätigungen wird dieses Klosters nicht erwähnt. In einer Urkunde Friedrich I. aber yon 1177 August 3 (St. 4207) wird dem Bischöfe Leonhard von Tor- eello iuzta . . . Garoli yidelicet et Lotharii . . . decreta unter anderm bestätigt sancti Michaelis ecclesia . . . cum territorio suo et fossato quo statutus est terminus tempore Garoli inter Yeueticos et Lange- bardos unum caput exiens in fluyio Scilae et aliud in fluyio Jario diseurrente yero Seile per meginas usque Senegiam et discurrente Jario usque Altinum. Die Urkunde Friedrichs folgt hier wohl einer dem Kloster von Karl ausgestellten Besitzbestätigung fQr die Michaelskirche in der zugleich die Grenzen der Besitzungen angegebe n waren ^).
>) ad dnx nach der Dresdener Handflcbrift (ygL Simonsfeld a. a. 0.); das aorioe der Ausgabe ist wohl yerlesen. *) Die Ausgabe hat de numorum offenbar in Folge eines Lesefehlers. *) Das ä. Michaelskloster in Brondolo — denn dieses ist hier gemeint — erlitt im Kriege von 810 empfindlichen Scüaden. Dandulo ooL 168 meldet zum J. 818: Eodem tempore abbas monasterii sanctae Trinitatis Mu sancti Michaelis de Brondolo, de desolatione sui monasterii multo oonster- natos ingemuit etc. — Von der angezogenen Urkunde ist der Druck bei Marin 1,279 dem bei Muratori vorzuziehen.
80 Fanta.
Das zweite Kloster, für welches Karl geurkundet haben soll, ist das des h. Hilarius auf dem Festlande. Simonsfeld meint, dass ge- rade diese Nachricht zeige, wie wenig glaubwürdig der Bericht sei Denn vor dem Jahre 819 bestand nur «ine Hilariuskirche, welche damals von den Dogen Agnellus und Justinianus Partecipatius dem Abte Ton S. Servolo zur Einrichtung eines Klosters übergeben wurde ^). Aber es ist noch nicht ausgeschlossen, dass Karl eine Schenkung der Hilariuskirche gemacht hat. Dass das Chronicon Altinate von einem monasterium spricht, ist Anticipation späterer Verhältnisse. Und wirklich wird in einer Urkunde Karl III. von 883 Mai 10 für S. Ilario und Benedetto (Mühlbacher Urkunden Karl III. n. 80) auf eine dieser Kirche durch Karl den Grossen gemachte Schenkung Bezug ge- nommen 2). ,
Wir sehen also, dass der Bericht des Chronicon Altinate, gegen den man sich, weil er im Zusammenhange mit einer sagenhaften^^Er- zählung erscheint, misstrauisch verhielt, ein so weit wir ihn controlliren können durchaus genauer und glaubwürdiger ist. Nur der letzte Satz dieses Urkundenberichtes kann Bedenken erregen Damach be- stätigt Karl den Yenetianern auch ihre Besitzungen in den Städten Dalmatiens und die in Fannonien, Die Sache selbst finde ich nicht bedenklich; denn da Lothar den Yenetianern ihre Besitzungen im ganzen Reiche bestätigt — so wird wohl auch die Besitzbestätigung Karls sich nicht bloss auf Italien beschränkt haben. Hat also Karl die venetianischen Besitzungen infra ditionem imperii bestätigt, so waren die in Dalmatien und Fannonieji auch eingeschlossen. Be- denken kann aber die besondere Hervorhebung beider Provinzen er- regen und dann der Umstand, dass dieser Satz getrennt von einer ihm analogen Bestimmung steht. Da wir denselben überdies am Schlüsse des Urkandenberichtes lesen, so scheint er ein Zusatz zu sein, den der Yerfasser des achten Buches dem Urkundenberichte hinzu- gefügt hat 3).
') Urkunde der beiden Dogen Agnello und Giustiniano (Partecipazio) vom Mai 819 bei Dandulo in Muratori 68. 12, 165 und Gloria CD. Padovauo 6 n. 5. ') . . qualiter . . . abbas . . . sanctarum dei eoclesiarum Ylarii et Benedict! de parübus Venecie . . . misit legatos . . . deprecantes, quatenus nos pro dei amore . . . preoeptum . . . confirmare dignaremurquod a temporibus Earoli bisavi nostri . . . tenuerunt. Ipd etiam ülustres legati id ipsum preoeptum ante nostram detulerunt presentiatn ia quo continebatur . . . CO. Padovano 82 n. 16.
') Der Verfasser spricht von Dalmatiae ciyitates ab sede autem oompren- hensae autiquae Venetiae. Unter antiqua Venetia im Gegensatz zu nova Venetia ist das benachbarte Festland — also Friaul zu verstehen. Der Markgraf von Friaul gebot aber wirklich zur Zeit Karls und Ludwigs auch über Dalmatien
Die Vertrfi^ der Kaiier mit Venedig bis zum Jahre 988. 81
Wir sehen ferner, dass unser Bericht die Verleihungen Karls nach einer gewissen Ordnung aufführt. Er spricht zuerst von der Bestätigung der yenetianischen Besitzungen und wir finden hier die Bestimmungen der von den Pacta zu unterscheidenden Besitzbestäti- gungen. Hierauf folgen zwei Bestimmungen, die wir auch in den uns erhaltenen Facta lesen, zuletzt werden Gnadenverleihungen an zwei Klöster erwähnt, worunter andere selbständige für diese Kirchen ausgestellte Urkunden zu verstehen sind. Wie uns der Bericht in der Bearbeitung des Chron. Altinate vorliegt, bekommen wir freilich den Eindruck, als ob wir es bei allen diesen Bestim- mungen mit einer einzigen Urkunde, mit einem pactum firmatum oder gar einem pactum preceptum firmatum zu thun haben. Doch ist dies wohl ein Verschulden des Verfassers des achten Buches un- seres Ghronicons, der überhaupt die bestimmtere sich an den Wort- laut der Urkunden anschliessende ursprüngliche Fassung sehr ver- wischt zu haben scheint. Dass die sagenhafte Erzählung den Vertrag unmittelbar nach dem Kriege also noch 810 abgeschlossen werden lässt, kann natürlich gar nicht ins Gewicht fallen.
Dass das Factum schon unter Karl dem Grossen abgeschlossen wurde, ist die gewöhnliche Annahme ^). Mit den bisher dafür gel- tend gemachten Gründen, kann ich mich aber nicht einverstanden erklären. Man legte das Hauptgewicht auf jene Stelle in der Besitz- bestätigung Lothars, in welcher es heisst, dass den Venetianern der angestörte Besitz ihrer Güter von Karl in dem decretum cum Grecis sancitum zugesichert wurde. Das gibt uns aber nur das Becht den Inhalt der Besitzbestätigungen auf dies decretum zurückzuführen; der Inhalt der Facta ist hier nicht gemeint. Es kann keine Frage sein, dass mit dem decretum der im Jahre 812 zwischen Karl und den Griechen abgeschlossene Friede gemeint ist. Eine weitere Nachricht über diesenFrieden,soweit er Venedig betrifft, haben wir bei Einhard,
(Dünimler, SüdZtetlicbe Marken des fr&ikiBcheii Reiches S. 16). Das Chronioon ist also aacb hier gut unterrichtet.
*) Pertz im Archiv 8, 579, Romanin U 185, Gfrörer Bjzantin. Gesch. 1, 118 E Koblflchütter 8. 78, Dümmler, Jahrb. der deutaohen Geschichte unter Otto dem Groasen 428, Simonsfeld im Archivio Veneto 167 ff., welche sich dabei auf den Satz der Bedtzbestätigongen quemadmodum temporibus Earoli per decretum cum Grecis saiicitam possidemnt berofen. Waitz, Verfassungsgesch. 4, 88 begnügt lieh mit dem Hinweis auf Constantinus Porphjrogenitus der ja auch elp-rjvtxdc^ 3sovdJ(^ der Venetianer mit Pippin erwähnt. — Schon Mühlbacher Reg. Ear.S. 188 mud darauf Simson S. 602 bemerken mit Recht, dass zwar die Besitzbestätigung, nicht aber auch das Pactum auf den Frieden mit den Griechen zurückgehen kann. YgL auch Harnack Das karol. und bjzant. Reich (GOttingen 1880) 54 f. MitttMilaDgen. ErvAiuangsbcl. I. 6
82 Fanta.
welcher erzählt, dass Karl Venedig au die Griechen abtrat. Jeden- falls aber ist es ganz unstatthaft mit Pertz anzunehmen, dass die Capitel des Vertrages mit den Venetianem aas dem zwischen Karl und den Griechen abgeschlossenen Frieden herQbergenommen sind. Dass der Abschluss des Friedens mit den Griechen Veranlassung ge- geben hat, auch das Factum mit den Venetianem abzuschliessen, ist wie oben angedeutet wurde wahrscheinlich. Die Bestimmungen aber des venetianischen Vertrages sind gewiss von denen des Friedens mit den Griechen ganz unabhängig. Dass aber schon Earl auch eine Besitz- bestätigung ausgestellt, also den Venetianem einen Artikel des Frie- densvertrages mit den Griechen in besonderer Urkunde bestätigt hat, folgerten wir aus dem Bericht des Chronicon Altinate.
üeber den Frieden mit den Griechen berichtet Dandulo zum Jahre 803 und 812 '). Da in Wirklichheit nur ein Friede abge- schlossen wurde, so müssen wir beide Angaben auf den Frieden von 812 beziehen *). Wenn er nun erzählt, dass Karl auf Venedig ver- zichtete, so geht er hier wenn auch nicht direkt auf Einhard zur&ck. Die Nachricht, dass Karl den Venetianem den Besitz ihrer Güter im ganzen Beiche zusicherte hat er ohne Zweifel aus den ihm wohlbe- kannten Besitzbestätigungen, die er ja im Liber blancus eintragen liess und von denen er die Lothars und Karl III. yoUständig in sein Annalenwerk aufgenommen hat. Freilich berichtet Dandulo auch, dass Karl in diesem Frieden den Venetianem jene Vorrechte ein- räumte, die sie unter der Weltmonarchie der Griechen besessen. Dass Dandulo hier eine bestimmte Nachricht vorlag, ist aber nicht anzu- nehmen. Er legt sich die ganze Sache mit dem auch uns zu Gebote stehenden Material . zurecht. Er berichtet aber auch, dass Yat\ sich verpflichtet habe, Venedig nicht zu verletzen oder anzugreifen ; es ist zwar wahrscheinlich, dass damals eine solche Verpflichtung einge- gangen wurde, eine Nachricht darüber aber haben wir nicht. Ja man bekommt fast den Eindruck, als ob Dandulo noch mehr wisse, als er sage. Denn es heisst: in hoc foedere seu decreto nomin atim firmatum est. Alle diese Begünstigungen aber sollen nicht nur den Venetianem, sondern auch den dalmatinischen Seestädten zu Gute gekommen sein. Der Bericht Dandulo's scheint also über diesen Frieden mehr als unsere sonstigen Quellen zu wissen und man hat
') Muratori SS. 12, 151 und 168. *) Im J. 808 wurde ein Frieden noch nicht abgeschlossen (vgl. Mühlbacher Reg. Kar. 890b und Hamack S. 44), sondern nur Verhandlungen gepflogen, die zu keinem Resultate ffthrten. Romanin, Eohlschütler u. a. sprechen also mit Unrecht von zwei Friedensverträgen, verleitet durch die un richtigen Angaben Dandulo's.
Die Verträge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 988.
83
deshalb die Nachrichten wohl auch als eine Ergänzung des Berichtes Einhards yerwerthet Nun aber können wir für diese scheinbar ori- ginellen Nachrichten die Quelle nachweisen. Dandulo benützte neben den uns bekannten Besitzbestatigungen auch das Factum Otto IL, mit dem wie oben bemerkt die Besitzbestätigung vereinigt wurde. Doch enthält gerade hier der Vertrag Otto IL einen Zusatz, der sich wieder aus den besondern Verhältnissen des Jahres 983 erklärt. Otto ▼erpfliehtet sich nämlich Venedig weder zu verletzen noch an- zugreifen. Da Dandulo in den frühern Besitzbestätigungen diese Be- stimmung nicht fand und sie ausserdem ganz gut f&r die Verhält- nisse von 812 zu passen schien, so nahm er sie im guten Glauben auch für eine Bestimmung des decretum cum Grecis sancitum. Ich stelle zur Verdeutlichung die Bestimmungen im Factum Otto IL neben den Bericht Dandulo^s.
Dandulo coL 151. In hoc foedere seu decreto no- minatim firmatum est, quod Venetiae urbes et maritimae civitates Dalmatiae, quae in devo- tione imperii ilUbatae perstiterant, ab ünperio occidentali nequaquam debeant molestari invadi Tel minorari et quod Veneti pos- sessionibus libertatibus et im- mnnitatibus, quas soUti sunt habere in Italico regno, pacifice per- fraantur.
Otto IL Confirmamus Venetiarum fines a nemine nostrorum inquietariinyadi Tel miuorari; . . proprietates Tero . . que habere yidentur sive in campis ... et ceteris alüs possessionibus . . . in quiete liceat . . . frui.
Vgl. Besitzbestätigung Lothars. . . . decrevimus ut nuUus in terri- torüs ... et reliquis possessionibus, quae infra potestatem regni nostri sitae esse noscuntur iniquam inge« rere presumat inquietudinem dimi- norationem seu calumniosam contra- dictionem aut subtractionem nefan- dam, sed liceat eos ... quiete . . . iure gubernareetgubernanda prout liquidius in presignato decreto con- tinetur, legaliter possidere. Dandulo auch die dalmatinischen Städte an diesen Vor- theilen participiren lässt, erklärt sich daraus, dass diese wie er selbst nach Einhard meldet, zugleich mit Venetien an die Griechen abge- treten wurden ^). Selbst das nominatim firmatum est ist nichts weiter
') Postquam . . . Istriam quoqne et Liburniam atque Dalmatiam exceptis maritimii ciTitatibas, quas ob amidtiam et iuictameQmeofi)edu8Nicepliornm Conatantioo- politairam imperatoiem habere permisit, aoquisierat. Die ^Quelle dafür ist Einbard Vita Ouoli e. 15. Doch ist hier Kinhard wie Simson 2, 290 zeigt falsch interpretirt. Statt
6*
84 Fanta.
als eine Umschreibung des Satzes in den Besitzbestatigangen prout liquidius in presignato decreto continetur. Dieser Satz soll wohl be- sagen, dass in dem Friedensverträge mit den Griechen das den Vene- tianem zugestandene Becht näher präcisirt ist. Dandulo machte also aus dem liquidius ein nominatim. Dandulo spricht ausserdem auch von , Freiheiten und Immunitäten % welche den Yenetianern durch den Frieden eingeräumt wurden, die sie aber schon früher besessen hätten (quas Boliti sunt habere in Italico regno) Wir wissen, dass die Besitzbestätigung schon unter Earl III. durch Aufnahme einzelner Bestimmungen aus den Facta, aber auch durch die Verleihung neuer Rechte erweitert wurde. So yerleiht Karl III. dem Dogen und seinen Erben für ihre Person Freiheit yon allen Zollgebühren and der Kirche von Grado das Inquisitionsrecht Weitere Rechte erwerben die Dogen durch Wido, Rudolf und Hugo. Natürlich sind die spä- tem Zusätze, die sich an den ursprünglichen Grundstock ansetzen neue Verleihungen. Da Dandulo aber auch in den spätem Urkunden die Worte per decretum cum Grecis sancitum las, so bezog er auch die Verleihung dieser Rechte auf den Frieden mit den Griechen. Dazu kam die Nachricht des Johannes, welche besagt, dass die Vertrags- bestimmungen quae nunc inter Veneticorum et Langobardorum po- pulum manent schon auf einen Vertrag des ersten Dogen Paulutius mit König Liutprand zurückgehen. Johannes ist ausserdem der Mei- nung, dass dieser Vertrag auch Yon den karolingischen Herrschern hätte beobachtet werden sollen. Denn dadurch, dass Pippin Venedig mit Krieg überzog, brach er, wie Johannes glaubt, den alten Vertrag mit Liutprand ^). Wir werden noch sehen, dass diese Nachrichten bei Johannes nicht ganz begründet sind. Da Dandulo nun bei
Nicephoros stehen nSjulich bei Einhard die Worte Constantiiiopolitanum imperatorem. Da aber Einhard im c 16 erzählt, daas Nicephorus, Michael und Leo die Freund« Schaft Karls suchten und Gesandte schickten und Dandulo im Hugo yon Fleury, der Einhard eben&lls missverstand, die Nachricht fand, dass Earl mit Nicephorus einen Frieden abgeschlossen, so glaubte sich Dandulo bestimm cer fassen zu können. Ich verweise hier auf die nähere Darlegung bei Simson, der aber die Benützung der Urkunden nicht in Betracht zieht.
^) Johannis Chron. Yen. S. 1 1 : Cum liuprando vero rege inconvulsae pacis yincu- lum confirmavit, apud quem pacti statuta, quae nunc inter Veneticorum et Lango- bardorum populnm manent, impetravit. Fines etiam Civitatis novae quae actenusa Veneticis possidentur iste cum eodem rege instituit, id est a Plave maiore secun- dum quod designata loca disoemuntur usque in Plavisellam; und später S. 14: Interea foedus quod Veneticorum populus olym cum Italico rege habebat . . . Pipino agente rege disruptum est. . . Dass Dandulo den Vertrag zwischen Paulu- tius und Liutprand mit dem von 803 oonfundirt, bemerkt auch Simson a. a. 0. 2, 290 und 608.
Die Verträge der Kaiser mit Venedig bis zum Jahre 98 S. 85
Johannes las, dass die Bestimmungen der spätem yenetianischen Ver- trage schon in dem Pactum Liutprands enthalten waren, so erklärt es sich auch, dass er von .Freiheiten und Immunitäten* sprechen konnte, deren sich die Yenetianer schon früher erfreut hätten, oder die sie schon unter der Weltherrschaft der Griechen besessen hätten. Nahen diesen Urkunden und Johannes benützte Dandulo noch Ein- hards Yita Garoli und Hugo von Fleury.
Aus dem Berichte Dandulo's kann man also nicht folgern, dass die Bestimmungen des Pactums in dem Vertrage mit den Griechen aufgestellt wurden. Sie sind vielmehr ganz unabhängig von diesem Friedensvertrage und stellen sich, wie wir sehen werden, auch formell als das Ergebniss direkt.er Unterhandlung zwischen Venedig und einer Anzahl italienischer Städte dar. So viel wir wissen, wurde in dem Friedensvertrage mit den Griechen den Venetianern der un- gestörte Besitz ihrer Besitzungen innerhalb des Reiches unter nähern uns unbekannten Bestimmungen gewährleistet und hat schon Earl der Grosse diesen Artikel des Friedensvertrages den Venetianern in besonderer Urkunde gewährleistet.
Schon mit den langobardischen Herrschern aber haben sich die Yenetianer auseinandersetzen müssen. So lange der venetianische Handel noch nicht bedeutend war und er sich in den von den Griechen beherrschten Theilen Italiens frei und ungestört entwickeln konnte, mochte ein vertragsmässiges Uebereinkommen mit den Langobarden entbehrlich erscheinen. Selbst in der unmittelbaren Nachbarschaft Vene- digs stand ein grosser Theildes Festlandes noch immer unter griechischer Herrschaft. Die Yerhältnisse änderten sich aber, als Agilulf erobernd vor- drang und Padua und Monteselice den Griechen entriss. Später ge- lang dem Könige Bothari auch die Eroberung von Oderzo i). So waren die Langobarden die unmittelbaren Nachbarn Venedigs geworden und leicht konnte es dem nächsten Verstösse dieses Volkes zum Opfer fallen. Besonders gefährdet waren aber die venetianischen Besitzungen bei Gittä nuova auf dem Festlande. Die älteste Nachricht von einem solchen Uebereinkommen haben wir im Pactum Lothars, wo bestimmt wird, dass die Grenzen von Citta nuova dieselben bleiben sollen sicut a tempore Liutprandi regis terminatio facta est inter Paulucionem ducem et Marcellum magistro milite . . . secundum quod Aistulfus ad vos Givitatinos novos largitus est. Wenige Zeilen später wird den Bewohnern von Cittä nuova zugestanden peculiarum . . . grege
0 Ozigo gentis Lang, a 6, Pauli Hiai Lang. IV c. 28, 25, 28 (Mon. Germ. SS. xer. Lang.)
86 Fanta.
pascere . . . usque in termmum quem posuit Paulatius dux cum Givi- tatinis novos sicut in pacto legitar de Plane maiore usque in Plane sicca, quod est terminus yel proprietas Testra. Diese Stelle finden wir auch in den spätern Verträgen .mehr oder weniger yerkttrzi Nach diesen Angaben wnrde zur Zeit des Dogen Paulutius ein Pactum in Bezug auf die Grenzen von Gittil nuova abgeschlossen. Wenn wir uns streng an den Wortlaut der citirten Stelle halten wollten, so wäre dies Pactum abgeschlossen zwischen dem Dogen Paulutius und dem magister militum Marcellus zur Zeit des König Liutprand. Eohlschütter meint, Marcellus wäre der magister militum Liutprands; die Er- klärung würde freilich über die Schwierigkeit hinweghelfen, sie ist aber wie Simonsfeld ^) bemerkt unrichtig. Bei den Langobarden gab es keinen magister militum; es ist dies aber ein Amt, das wir in den griechischen Städten Italiens und speciell aach in Venedig an- treffen. Dass also Marcellus ein yenetianischer magister militum ist, daran ist nicht zu zweifeln; er ist, wie schon Bomanin bemerkt, wahrscheinlich mit dem nach dem Tode des Paulutius erwählten Dogen identisch. Simonsfeld glaubt an der wörtlichen Auslegung dieser Stelle festhalten zu müssen und meint, dass der griechische Kaiser durch seinen magister militum dem dux ein kleines Gebiet zuweisen liess, das dann später von Liutprand bestätigt wurde. Aber abgesehen davon, dass diese Erklärung sich auf gar nichts stützt, kann sie die Schwierigkeiten durchaus nicht lösen. Denn der Vertrag betrifft ja die Feststellung der Grenzen gegen das Langobardenreich. In einer Urkunde Otto III. fBr Peter 11. Orseolo ^) wird dies Pactum in einem andern Zusammenhange erwähnt. Es wird dem Bischöfe von Cittk nuova der Zehent bestätigt a terminatione, quae facta est tempore Liutprandi regis, inter Paulucionem ducem et Marcellum magistrum militum. Bei der wörtlichen üebereinstimmung dieser Worte mit unserm Pactum ist aber nur dieses und keine andere Urkunde als Quelle anzunehmen. Nach einer zweiten Urkunde Otto III. ') bitten die Venetianer den Kaiser terminacionem Civitatis novae . . . sicut facta est tempore Liutprandi regis inter Pollitionem ducem et Mar- cellum magistrum militum zu bestätigen. Nach